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Statutory Instruments Act

Ein Gesetz zur Regelung des Verordnungsrechts der Krone.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


Section I - Principles of Secondary Legislation

Article 1 - Fundamentals

Dieses Gesetz regelt das Verordnungsrecht der Krone.

Article 2 - Relation to Acts of Parliament
1) Verordnungen der Krone stehen im Rang unter Gesetzen des Parlaments.
2) Sie dürfen niemals zu geltendem Recht in Widerspruch stehen, können sie in ihrer Wirkung weder suspendieren noch einschränken oder abweichende Regelungen vorsehen. Verordnungen, welche solche Maßnahmen anordnen, sind nichtig und unwirksam, es sei denn, dass durch Gesetz hierzu für den Einzelfall ausdrücklich ermächtigt wird.

Article 3 - Relations to other Forms of Secondary Legislation
1) Verordnungen der Krone stehen im Rang über Verordnungen anderer Institutionen und Organen, insbesondere über solchen von Körperschaften auf regionaler und lokaler Ebene.
2) Verordnungen der Krone können solche Verordnungen anderer Institutionen in ihrer Wirkung jederzeit aufheben, suspendieren oder einschränken und abweichende Regelungen vorsehen. Untergeordnete Verordnungen, welche zu einer Kronverordnung im Widerspruch stehen, sind nichtig und unwirksam, sofern nicht zu einer Abweichung ermächtig wird.


Section II - Forms of Statutory Instruments

Article 4 - Forms of and Relations between Statutory Instruments of the Crown

1) Verordnungen der Krone ergehen entweder als Order in Council oder als Statutory Instrument.
2) Orders in Council kommt gegenüber einfachen Statutory Instruments Geltungsvorrang zu. Die Vorschriften des Art. 3 finden entsprechende Anwendung.

Article 5 - Orders in Council
1) Die Krone erlässt Verordnungen durch Orders in Council.
2) Orders in Council gemäß diesem Gesetz werden durch Ihre Majestät die Königin, sofern nicht anders vorgesehen auf Vorschlag der Regierung, erlassen, geändert und aufgehoben.
3) Änderungen und Aufhebung von Orders in Council erfolgen durch Order in Council.
4) Orders in Council werden erlassen, wenn
a) durch das Gesetz zur Rechtsetzung durch Order in Council ermächtigt wurde,
b) durch die Krone die Notwendigkeit zum Erlass einer Order in Council zur Konkretisierung oder Ausführung eines Gesetzes festgestellt wird,
c) in dem Fall, dass das Parlament aufgelöst ist oder aus anderen Gründen nicht tagt, ein unaufschiebbares Erfordernis zur Rechtsetzung besteht, oder
d) in dringliches und unaufschiebbares Bedürfnis besteht und eine gesetzliche Regelung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

Article 6 - Statutory Instruments
1) Ministerien und andere zum Erlass von Statutory Instruments ermächtigte Behörden der Krone erlassen Verordnungen in Form von Statutory Instruments.
2) Statutory Instruments werden für Ministerien durch den zuständigen Minister oder Staatssekretär, für andere zum Erlass von Statutory Instruments ermächtigte Behörden durch den Behördenleiter erlassen.
3) Änderungen und Aufhebungen von Statutory Instruments erfolgen durch Statutory Instruments.
4) Statutory Instruments werden erlassen, wenn
a) durch das Gesetz zur Rechtsetzung durch Statutory Instrument ermächtigt wurde, oder
b) die Notwendigkeit zum Erlass eines Statutory Instrument zur Konkretisierung oder Ausführung eines Erlasses festgestellt wird, in diesem Falle jedoch nur durch Ministerien der Krone.


Section III – Parliamentary Supervision and Judicial Review

Article 7 - Forms of Parliamentary Supervision

1) Dem Parlament kommt ein Kontrollrecht über die Ausübung des Verordnungsrechts gemäß diesem Gesetz zu.
2) Das Kontrollrecht wird entweder in Form des Aufhebungsverfahren (negative resolution procedure) oder des Zustimmungsverfahrens (affirmative resolution procedure) ausgeübt.
3) Dem Parlament kommt stets nur das Recht zu, eine Verordnung zu bestätigen oder zu verwerfen.

Article 8 - Negative Resolution Procedure
1) Das Aufhebungsverfahren findet für sämtliche Kronverordnungen statt, welche nach Art. 5/4 a), b) oder Art. 6/4 erlassen werden.
2) Jedes Haus des Parlaments kann hierbei jederzeit die Aufhebung einer Kronverordnung verlangen, in dem es durch Mehrheitsbeschluss ein Ersuchen (Prayer) an Ihre Majestät die Königin richtet.
3) Das Ersuchen wird mit folgendem Antrag eingebracht: „Es möge in einer demütigen Petition an Ihre Majestät die Königin um die Aufhebung der [Name der Kronverordnung] ersucht werden.“
4) Beschließt ein Haus des Parlaments ein solches Ersuchen, ist es Ihrer Majestät der Königin zu übermitteln. Ihre Majestät die Königin wird in diesem Falle durch Order in Council die Aufhebung der entsprechenden Kronverordnung verfügen.
5) Vom Zeitpunkt der Übermittlung des Ersuchens an Ihre Majestät die Königin bis zum Erlass der aufhebenden Order in Council darf die betroffene Kronverordnung nicht angewendet werden.

Article 9 - Affirmative Resolution Procedure
1) Das Bestätigungsverfahren findet für Kronverordnungen statt, welche nach Art. 5/4 c) und d) erlassen werden.
2) Hierbei bleibt eine Verordnung lediglich für einen bestimmten Zeitraum in Kraft, nach dessen Ablauf sie ungültig wird, sofern die Verordnung nicht durch Beschluss beide Häuser des Parlamentes bestätigt wird.
3) Eine Order in Council gemäß Art. 5/4 c) verliert ihre Gültigkeit mit dem Ablauf einer Woche nach Eröffnung des Parlaments. Eine Order in Council gemäß Art. 5/4 d) verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf von einem Monat nach ihrem Erlass.
4) Bringt die Krone in beiden Häusern des Parlaments einen Antrag ein, wonach das jeweilige Haus der Order in Council ihre Zustimmung erteilen soll, so hemmen diese Anträge von dem Zeitpunkt an, in dem sie in beiden Häusern eingebracht wurden, den Ablauf der Frist und verlängern diese in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt, an dem beide Häuser der Order in Council ihre Zustimmung erteilt haben oder mindestens ein Haus der Order in Council seine Zustimmung endgültig verweigert hat.
5) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Regierung in beiden Häusern einen Antrag nach Abs. 4 eingebracht hat, findet auf die in Abs. 1 genannten Orders in Council auch das Aufhebungsverfahren Anwendung.

Article 10 - Judicial Review
1) Jede Kronverordnung kann durch Urteil eines Gerichtes des Königreiches für ungültig erklärt werden, wenn das Gericht die Auffassung erlangt, dass die Kronverordnung
a) im Widerspruch zu geltendem Recht steht,
b) über die gesetzliche Ermächtigung hinaus geht oder eine Bedingung der gesetzlichen Ermächtigung nicht erfüllt,
c) die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt.
2) Aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen kann ein Gericht eine Kronverordnung nicht aufgeben. Hält das Gericht die Kronverordnung aus anderen Gründen für ungültig, hat es dies im Urteil festzustellen, ohne dass dies das Gericht von der Anwendung der Verordnung entbinden würde. Ein solches Urteil ist beiden Häusern des Parlamentes zur Kenntnis zu geben.
3) Eine Klage, welche gegen die Krone mit dem Ersuchen eingereicht wird, eine Kronverordnung aufzuheben, ist nur zulässig, wenn der Kläger durch die Kronverordnung gegenwärtig, unmittelbar selbst betroffen ist.
4) In einem Verfahren, welches nicht direkt auf die Aufhebung einer Kronverordnung gerichtet ist, ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kronverordnung nur zulässig, sofern diese für die Entscheidung des Gerichtes erheblich ist.


Section IV - Final Provisions

Article 11 - Inapplicability

Dieses Gesetz findet keine Anwendung
a) auf Orders in Council, welche aufgrund anderer Traditionen und Konventionen ergehen, insbesondere der Ausübung königlicher Prärogativrechte, auch im Bezug auf die Tagungen des Parlaments, dienen,
b) auf andere Formen von Verordnungen und Urkunden, insbesondere Letters Patents und Royal Warrants, sowie
c) auf sämtliche Orders in Council und Statutory Instruments, für welche die Wirkung dieses Gesetz durch das Gesetz explizit oder durch Erlass anderer Vorschriften ausgeschlossen wird.

In Kraft getreten am 08.10.2009.

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