Fawkland Islands Act
Ein Gesetz zur Regelung der Ausübung der Regierungsgewalt Ihrer Majestät der Königin über die Fawkland Islands.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Fundamentals 1) Die Inselgruppe ist unter der Bezeichnung "Crown Dependency of the Fawkland Islands" (Krønabhinningen den Våkland Insenen) Kronbesitzung Ihrer Majestät der Königin und exterritoriales Gebiet des Königreiches Albernia. 2) Hauptstadt der Kronbesitzung und Sitz der regionalen und königlichen Verwaltung ist Winchester. 3) Auf den Fawkland Islands ist Fawkish anerkannte Amtssprache neben dem Albernischen.
Article 2 - Crown Governor 1) Der Kronbesitz soll von einem Gouverneur im Namen der Krone regiert werden. Der Crown Governor entstammt der Familie der Barons of Askin. Seine Nachfolge wird durch Hausgesetz geregelt und von Ihrer Majestät der Königin nach Leistung des gesetzlichen Treue-Eids bestätigt. 2) Die Rechte und Pflichten des Crown Governors ergeben sich aus dem Recht des Königreiches sowie aus den Traditionen des Kronbesitzes. 3) Der Crown Governor nimmt darüber hinaus im Kronbesitz die Rechte und Pflichten Ihrer Majestät der Königin wahr, sofern diese selbst von Winchester abwesend ist. Ihre Majestät hat das Recht, von Zeit und Zeit und nach eigenem Ermessen ihrem Gouverneur Ratschläge zu erteilen, die Befolgung dieser Ratschläge durch diesen ist verbindlich. 4) Der Crown Governor der Fawkland Islands soll, für die Dauer seiner Amtszeit, Mitglied des House of Lords sein. Er soll dabei berechtigt sein, auch im Falle, dass er nach den Konventionen und Bestimmungen zur Teilnahme eigentlich nicht berechtigt wäre, in solchen Situation den Sitzungen mit Rederecht beizuwohnen. Im übrigen, und insbesondere was das Stimmrecht im House of Lords angeht, soll er allen sonstigen für das House of Lords geltenden Bestimmungen unterliegen. 5) Fällt das Amt des Crown Governors vakant oder ist der amtierende Gouverneur zu seiner Ausübung durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Gründe nicht fähig, fällt die Ausübung der Rechte und Pflichten des Gouverneurs dem Innenminister stellvertretend zu, der sie durch einen auf seinen Vorschlag durch ihre Majestät ernannten Bailiff of Fawkland wahrnehmen lässt. Dieser nimmt sämtliche Befugnisse des Crown Governor wahr, bis der Crown Governor erklärt, seine Amtsgeschäfte wieder aufnehmen zu wollen. 6) Fällt das Amt des Crown Governors dauerhaft vakant, soll das Parlament des Königreiches unverzüglich entscheiden, wie weiter zu verfahren ist, und Ihre Majestät die Königin dementsprechend beraten.
Article 3 - Government of the Fawkland Islands 1) Auf die Verwaltung der Fawkland Islands findet der Regional Government Act insofern Anwendung, als nicht dieses Gesetz etwas anderes für die Verwaltung vorsieht, wobei sämtliche dem Lord Lieutenant zukommenden Aufgaben dem Crown Governor zukommen sollen. 2) Die Regional Assembly der Fawkland Islands soll den Namen "States of Fawkland" tragen. 3) Durch Regulation können Aufgaben des Crown Governor mit Ausnahme der Befugnis nach Art. 2/4 auf einen durch die States gewählten und diesem verantwortlichen Amtsträger übertragen werden. Art. 6/4 des Regional Government Act findet insofern Anwendung, dass der Erlass einer solchen Regulations alleiniges Ermessen des Crown Governor ist, dass jedoch er Erlass ebenso wie die Aufhebung oder Änderung einer solchen Regulation nur mit Zustimmung der States of Fawkland zulässig ist. 4) Regionale Angelegenheiten der Fawkland Islands können auch Fragen der Außenpolitik in der Region sowie Angelegenheiten der Steuer- und Wirtschaftspolitik umfassen. Maßnahmen in diesen Bereichen dürfen nur im Einvernehmen mit der Regierung Ihrer Majestät duchgeführt werden. 5) Das Recht, Regionalverordnungen der Fakwland Islands aufzuheben, steht der Regierung Ihrer Majestät nur in den Fällen zu, in denen diese gegen das Recht des Königreiches oder die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Königreich und der Crown Dependency verstoßen.
Article 4 - Judiciary Die Rechtsprechung für die Kronbesitzung liegt bei den Gerichten des Königreiches.
Article 5 - Finances 1) Alle Steuern und sonstigen Einnahmen des Kronbesitzes stehen dem Haushalt des Königreiches zu. 2) Davon sind all jene Gewinne und Erträge aus Erzeugnissen der Buckfasst Abby ausgenommen. Die entsprechenden Summen werden mit einem monatlichen Pauschalbetrag von £500 zur freien Verfügung des Crown Governors abgegolten. Dieser Pauschalbetrag kann auf Beschluss der Regierung Ihrer Majestät monatlich ausgesetzt oder nur anteilig gewährt werden.
Article 6 - Local Government 1) Für die Regelung der Strukturen der lokalen Verwaltung kommt der Local Government Act in der jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend gemachten Ausnahmen zur Anwendung. 2) Anstelle der Regionalverwaltung wirkt als direkte Aufsichtsbehörde gem. Art. 6 Local Government Act der Crown Governor der Fawklands Islands. 3) Königliche Verordnungen gemäß dem zweiten Satz des Art. 4/6 Local Government Act werden für Städte auf den Fawkland Islands nicht erlassen.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 25. August im Jahre des Herrn 2009. Geändert durch Gesetz vom 25.10.2009, vom 24.02.2012, vom 11.03.2012 und vom 26.11.2012. In Kraft getreten am 25.08.2009. Zuletzt geändert am 26.11.2012.
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