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Education Act

Ein Gesetz zur Regelung und Organisation des Schulwesens im Königreich Albernia.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Section I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 - Schulaufsicht des Staates
1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
2) Die Aufsicht über die Schulen obliegt der Unterrichtsbehörde, die der Regierung Ihrer Majestät untersteht. Die Unterrichtsbehörde gehört dem Home Office an.
3) Die Administrationen der albernischen Landesteile sowie die lokalen Schulbehörden sind nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Aufsicht über das Schulwesen beteiligt.

Art. 2 - Allgemeine Schulpflicht
Jede im Königreich Albernia wohnhafte Person ist vom Beginn ihres sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahres zum Schulbesuch verpflichtet.

Art. 3 - Aufgaben der Schulen
Die Schulen haben die Aufgabe, ihre Schüler zu selbstständig und verantwortungsvoll denkenden Bürgern zu erziehen, zu ihrer Charakterbildung beizutragen, ihre soziale Kompetenz im Umgang mit Mitmenschen zu stärken, ihre individuellen Talente zu entdecken und zu fördern, ihnen die für ihr Leben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie ihren Begabungen entsprechend auf das Berufsleben oder die weitere akademische Ausbildung vorzubereiten.

Art. 4 - Finanzierung und Lokale Verwaltung der Schulen
1)Jede Grafschaft unterhält zur Verwaltung der auf seinem Gebiet befindlichen staatlichen Schulen eine lokale Schulbehörde. Jede lokale Schulbehörde erhält den Anteil an den gesamten öffentlichen Schulmitteln, der ihr nach dem von der Unterrichtsbehörde jährlich festgelegten Verteilungsschlüssel zusteht.
2) Die lokalen Schulbehörden teilen die Gelder unter den einzelnen von ihnen verwalteten Schulen auf. Über die Verwendung dieser Mittel entscheiden die Schulen in Eigenverantwortung.
3) Weiterhin sind die lokalen Schulbehörden für die Errichtung neuer Schulen auf ihrem Gebiet zuständig.

Art. 5 - Operative Leitung der Schulen

Die den Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben werden von den schulinternen Stellen und Gremien wahrgenommen, die nach den Bestimmungen der gültigen Schulordnung hierfür jeweils zuständig sind.

Art. 6 - Lehrkräfte

1) Die Lehrkräfte an den Schulen sind Angestellte des Königreiches und diesem zur Treue verpflichtet.
2) Als Lehrkraft kann eingestellt werden, wer ein ihn hierzu befähigendes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat.
3) Die Bezahlung der Lehrkräfte erfolgt landesweit einheitlich, gesondert nach Arbeitszeiten und Schulart.

Art. 7 - Kostenfreiheit des Schulbesuches

1) Der Besuch der staatlichen Schulen ist kostenlos.
2) Die Kosten für die im Unterricht verwendeten Lehrmittel, insbesondere für die Lehrbücher, werden vom Staat getragen.
3) Für den Unterricht nötige Schreibwaren sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler zu finanzieren. Bei Bedürftigen kommt hierfür der Staat auf.
4) Die Kosten für den täglichen Transport der Schüler zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen geeigneten staatlichen Schule trägt der Staat. Eine Schule kann von einem Schüler als ungeeignet abgelehnt werden, wenn
a) der Schüler für eine Förderung gemäß Art. 15 oder 16 in Frage kommt und die Schule keine entsprechende Klasse einrichtet,
b) sie keine Ganztagesbetreuung anbietet.

Art. 8 - Ganztagesbetrieb

1) Die staatlichen Schulen sind im Regelfall Ganztagesschulen.
2) Eine Schule kann mit Genehmigung der Unterrichtsbehörde auch dauerhaft als Halbtagesschule betrieben werden, sofern besondere lokale Umstände dies nach Einschätzung der Lokalen Schulbehörde notwendig machen.
3) Ganztagesschulen haben den Schülern neben dem regulären Unterricht auch den Besuch von Wahl- und Ergänzungsfächern auf Wahlpflichtbasis, die Teilnahme an interdisziplinären Unterrichtsprojekten, eine freiwillige Lern- und Hausaufgabenbetreuung sowie die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten zu ermöglichen.
4) Ganztagesschulen haben eine schuleigene Küche zu unterhalten, durch die den Schülern die Einnahme des Mittagessens ermöglicht wird. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler zu tragen. Bei Bedürftigen kommt hierfür der Staat auf.

Art. 9 - Schuluniform

1) Alle Schüler sind verpflichtet, während der Unterrichtszeiten eine Schuluniform zu tragen. Vorübergehende Ausnahmen hiervon werden von den Schulen angeordnet.
2) Die textile Gestaltung der Schuluniform obliegt den lokalen Schulbehörden. Sie soll den landesweit gültigen Standards genügen.
3) Weitere Bestimmungen über das Tragen der Schuluniform sind von den Schulen eigenverantwortlich zu regeln.
4) Die Kosten von mindestens zwei Uniformgarnituren für einen Schüler sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Bei Bedürftigen kommt hierfür der Staat auf.

Section II - Schulformen

Art. 10 - Jahrgangsstufen

1) Der Unterricht an den Schulen wird in Jahrgangsstufen erteilt, reichend von der ersten bis zur elften bzw. dreizehnten Stufe.
2) Kinder sind frühestens sechs Monate vor, spätestens aber sechs Monate nach ihrem fünften Geburtstag in die erste Jahrgangsstufe einzuschulen.
3) Über die Versetzung eines Schülers in die nächste Jahrgangsstufe entscheiden die hierfür zuständigen schulinternen Gremien.

Art. 11 - Grundschule

1) Von der ersten bis einschließlich zur sechsten Jahrgangsstufe wird der Unterricht durch die Grundschule erteilt.
2) Der Unterricht erfolgt in Klassenverbänden mit einer maximalen Größe von 28 Schülern.

Art. 12 - Gesamtschule

1) Von der siebten bis einschließlich zur elften bzw. zur dreizehnten Jahrgangsstufe wird der Unterricht durch die Gesamtschule erteilt.
2) Der Unterricht erfolgt in Kursverbänden, gesondert nach Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächern, mit einer maximalen Größe von 25 Schülern.
3) Der erste Schulabschluss wird am Ende der elften Jahrgangsstufe durch die Ordinary-Level-Prüfungen erworben.
4) Schüler, die die Ordinary-Level-Prüfungen mit einem Gesamtdurchschnitt des Notenwertes von mindestens 65% bestanden haben, können im Anschluss daran freiwillig die zwölfte und dreizehnte Jahrgangsstufe besuchen.
5) Der zum Universitätsstudium berechtigende Schulabschluss wird am Ende der dreizehnten Jahrgangsstufe durch die Advanced-Level-Prüfungen erworben.

Art. 13 - Ordinary-Level-Prüfungen

1) Die Ordinary-Level-Prüfungen bestehen aus mehreren Einzelprüfungen in verschiedenen Unterrichtsfächern. Die Anzahl der vom Schüler abzulegenden Einzelprüfungen wird von diesem selbst bestimmt, muss aber mindestens vier betragen.
2) Die Ordinary-Level-Prüfungen in den verschiedenen Unterrichtsfächern werden von der Unterrichtsbehörde jährlich zentral und landesweit einheitlich gestellt.
3) Die Ordinary-Level-Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Gesamtdurchschnitt des Notenwertes mindestens 40% beträgt und keine Einzelprüfung mit der Note F bewertet wurde.
4) Die Unterrichtsbehörde erlässt genauere Bestimmungen zu

a) der Wahl der abzulegenden Einzelprüfungen durch den Schüler und den dabei bindenden Beschränkungen
b) der Anzahl der jeweils in schriftlicher oder mündlicher Form abzulegenden Prüfungen und den Modalitäten ihrer Durchführung
c) der Bewertung und Gewichtung der Prüfungen sowie zu möglichen Abweichungen von Absatz 3.

Art. 14 - Advanced-Level-Prüfung

1) Die Bestimmungen des Art. 13 gelten für die Advanced-Level-Prüfungen entsprechend.
2) Abweichend von Absatz 1 muss die Anzahl der vom Schüler abzulegenden Einzelprüfungen mindestens drei betragen.

Art. 15 - Behindertenförderung

1) Geistig und sozial behinderte Schüler werden bis einschließlich zur elften Jahrgangsstufe ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend von speziell hierfür ausgebildeten Sonderpädagogen gefördert.
2) Der Unterricht erfolgt in Klassenverbänden mit einer maximalen Größe von zwölf Schülern. Die Förderklassen sind im Regelfall an Grundschulen oder Gesamtschulen unterzubringen.
3) Rein körperlich behinderten Schülern ist durch geeignete Förderungsmaßnahmen der Besuch der allgemeinen Klassen oder Kurse zu ermöglichen.

Art. 16 - Hochbegabtenförderung

1) An den Schulen können Klassen und Kurse eingerichtet werden, in denen hochbegabte Schüler ihren besonderen Talenten und Lernbedürfnissen entsprechend gefördert werden.
2) Die Einrichtung derartiger Klassen und Kurse kann von der Unterrichtsbehörde finanziell gefördert werden. Durch den Besuch des Förderunterrichts dürfen den Erziehungsberechtigten der Schüler keine zusätzlichen Kosten entstehen.
3) Voraussetzung für die Teilnahme an Hochbegabtenklassen und Hochbegabtenkursen ist das Bestehen einer Prüfung, die durch die Unterrichtsbehörde jährlich zentral und landesweit einheitlich gestellt wird.

Art. 17 - Weitere Schularten

Sofern besondere lokale Umstände und insbesondere Kapazitätserwägungen dies nach Einschätzung der lokalen Schulbehörde notwendig machen, ist der Betrieb einer Schule auch dauerhaft in einer der folgenden Organisationsformen gestattet:

a) Die Vereinte Gesamtschule beherbergt eine Grundschule und eine Gesamtschule unter dem Dach einer einzigen Institution.
b) Die Ordinary-Level-Gesamtschule oder die Vereinte Ordinary-Level-Gesamtschule erteilt den Unterricht ausschließlich bis zum Ende der elften Jahrgangsstufe. Der Betrieb einer derartigen Schule ist nur zulässig, sofern den Schülern in vertretbarer räumlicher Entfernung die Möglichkeit zur Absolvierung der zwölften und dreizehnten Jahrgangsstufe gegeben ist.
c) Die Advanced-Level-Gesamtschule erteilt den Unterricht ausschließlich für die zwölfte und dreizehnte Jahrgangsstufe.
d) Die Förderschule beherbergt ausschließlich Klassen zur besonderen Förderung geistig und sozial behinderter Schüler.
e) Die Hochbegabtenschule beherbergt ausschließlich Klassen und Kurse zur besonderen Förderung hochbegabter Schüler.

Art. 18 - Private Schulen

1) Die Errichtung von privaten Schulen in den vom Gesetz aufgeführten Schulformen wird gewährleistet. Die privaten Schulen unterstehen der staatlichen Gesetzgebung.
2) Für das Betreiben einer privaten Schule ist die Genehmigung der Unterrichtsbehörde erforderlich. Diese ist zunächst unbefristet zu erteilen, sofern

a) die Schule in ihren Einrichtungen und Lehrinhalten nicht hinter den staatlichen Schulen zurücksteht,
b) die wissenschaftliche Ausbildung und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte mindestens der der in Diensten des Staates stehenden Lehrkräfte entspricht und
c) eine Sonderung der Schüler nach sozialem Stand und Besitzverhältnissen nicht gefördert wird.

3) Erhebt eine private Schule Schulgelder, so sind mindestens zwanzig Prozent der verfügbaren Plätze als Freiplätze auszuweisen. Über ihre Vergabe wird durch eine Eignungsprüfung entschieden.
4) Die Erfüllung der in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien wird von der Unterrichtsbehörde regelmäßig kontrolliert. Bei fortgesetztem Verstoß ist der privaten Schule die Betriebsgenehmigung zu entziehen.
5) Der Besuch einer privaten Schule gilt als vollgültiger Ersatz für den Besuch einer staatlichen Schule. Die Schüler privater Schulen nehmen an den staatlichen Ordinary-Level-Prüfungen und den Advanced-Level-Prüfungen teil. Sonstige Abschlüsse werden von staatlicher Seite nicht anerkannt.

Section III - Lehrinhalte

Art. 19 - Leistungsbewertung

1) Die Bewertung der schulischen Leistungen erfolgt auf einer Skala von A bis F, wobei A die beste und F die schlechteste Note darstellt.
2) Der Notenwert wird als mathematischer Quotient aus der erreichten und der maximal möglichen Leistung angegeben. Die Angabe erfolgt in Prozent, dabei entspricht:

a) Ein Notenwert von 100% bis mindestens 85% der maximal möglichen Leistung der Note A
b) von 85% bis mindestens 70% der Note B
c) von 70% bis mindestens 55% der Note C
d) von 55% bis mindestens 40% der Note D
e) von 40% bis mindestens 20% der Note E und
f) von 20% bis 0 der Note F.

Art. 20 - Unterrichtsfächer

1) Die an den Schulen unterrichteten Fächer gehören vier verschiedenen Fächergruppen an:

a) Die Gruppe der literarisch-künstlerischen Fächer umfasst Albernisch, Alt-albernische und medeische Sprachen, moderne Fremdsprachen, alte Sprachen, Musik, Kunst sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.
b) Die Gruppe der gesellschaftlichen Fächer umfasst Geschichte, Politik, Erdkunde bzw. Geographie, Wirtschaftslehre, Rechtslehre, Ethik und Philosophie bzw. Religion sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.
c) Die Gruppe der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer umfasst Mathematik, Physik, Chemie, Biologie,Geowissenschaften,Informatik, Technik sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.
d) Die Gruppe der anwendungsorientierten Fächer umfasst Rechnungswesen, Textverarbeitung, Holz- und Metalltechnik, Textiltechnik, Hauswirtschaft sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.

2) Art und Umfang des Unterrichts in den genannten Fächern werden in den Lehrplänen bestimmt.

Art. 21 - Lehrpläne

1) Die Lehrpläne enthalten gesondert nach Schulart und Jahrgangsstufen die Bestimmungen über die zu erteilenden Unterrichtsfächer, deren zeitlichen Umfang und die darin zu vermittelnden Lehrinhalte.
2) Die Lehrpläne sind landesweit einheitlich. Sie werden von der Unterrichtsbehörde aufgestellt.
3) Abweichend von Absatz 2 bestehen für gewisse Unterrichtsfächer in jedem albernischen Landesteil eigene Lehrpläne. Sie werden von gemeinsamen Kommissionen aufgestellt, die aus gleich vielen Vertretern der Unterrichts-
behörde und der Administration des jeweiligen Landesteiles gebildet sind.
4) Die Bestimmungen aus Absatz 3 gelten für die folgenden Fächer:

a) Alt-albernische oder medeische Sprachen, die in dem betroffenen Gebiet weiterhin in Gebrauch sind
b) Erdkunde bzw. Geographie, soweit nicht allgemeingültige oder ganz Albernia betreffende Lehrinhalte betroffen sind
c) Geschichte, soweit die spezifisch lokal- oder regionalgeschichtlichen Lehrinhalte betroffen sind
d) Politik, soweit regionale politische Körperschaften oder regionale politikgeschichtliche Lehrinhalte betroffen sind.

Art. 22 - Religionsunterricht

1) An den Schulen ist Ethik und Philosophie ordentliches Unterrichtsfach.
2) Die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften haben das Recht, an den Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten sind von den Religionsgemeinschaften selbst zu tragen.
3) Die Religionsunterricht erteilenden Lehrkräfte werden von den Religionsgemeinschaften ausgebildet und bezahlt. Ihre wirtschaftliche und rechtliche Stellung muss mindestens der der in Diensten des Staates stehenden Lehrkräfte entsprechen.
4) Über die Einrichtung von Religionskursen in den verschiedenen Glaubensrichtungen und Jahrgangsstufen entscheiden die Schulen nach Maßgabe der zu erwartenden Nachfrage nach dem Religionsunterricht.
5) Auf Antrag des Schülers tritt für ihn der Religionsunterricht an die Stelle des Faches Ethik und Philosophie.

Art. 23 - Sportunterricht

An den Schulen ist Sport kein verpflichtendes Unterrichtsfach. Statt dessen besteht die Möglichkeit einer Teilnahme am Sportunterricht auf Wahlpflichtbasis. Außerdem sind die Schüler angehalten, sich an den von den Ganztages-schulen angebotenen sportlichen Aktivitäten zu beteiligen.

Art. 24 - Kernfächer

1) Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für das nationale Bildungsniveau gelten die folgenden Unterrichtsfächer als Kernfächer:
a) Albernisch und eine moderne Fremdsprache, oder eine alt-albernische oder medeische Sprache und Albernisch,
b) Geschichte und ein weiteres Unterrichtsfach aus der Gruppe der gesellschaftlichen Fächer,
c) Mathematik und eine Naturwissenschaft,
d) ein Unterrichtsfach aus der Gruppe der anwendungsorientierten Fächer.
2) In den Lehrplänen nach Art. 21 ist festzulegen, dass die genannten Kernfächer mindestens von Beginn der vierten bis zum Ende der elften bzw. der dreizehnten Jahrgangsstufe durchgehend zu unterrichten sind.
3) in den genaueren Bestimmungen zu den Ordinary-Level-Prüfungen und den Advanced-Level-Prüfungen nach Art. 13, Absatz 4 ist festzulegen, dass:

a) Mindestens vier der im Rahmen der Ordinary-Level-Prüfungen abgelegten Einzelprüfungen aus dem Bereich der genannten Kernfächer stammen müssen und
b) mindestens drei der im Rahmen der Advanced-Level-Prüfungen abgelegten Einzelprüfungen aus dem Bereich der genannten Kernfächer stammen müssen.

Art. 25 - Nationale Leistungsstandards

1) Zur Aufrechterhaltung des nationalen Bildungsniveaus werden die an den albernischen Schulen erbrachten Leistungen regelmäßig zentral bewertet.
2) Hierzu nehmen jährlich alle Schüler im Alter von acht, elf, dreizehn und fünfzehn Jahren in den Kernfächern an einem "National Evaluation of Albernian Pupils\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\' Education Level"-Test, abgekürzt NEAPEL-Test, teil. Die Tests werden nicht benotet, ihre Ergebnisse werden anonym verarbeitet.
3) Die NEAPEL-Tests für die verschiedenen Fächer und Altersstufen werden von der Unterrichtsbehörde zentral und landesweit einheitlich gestellt.
4) Die Ergebnisse der NEAPEL-Tests werden in Form von Ranglisten aller staatlichen Schulen veröffentlicht, die auch Angaben über versäumte Unterrichtsstunden und die Nettounterrichtszeit enthalten. Die Ranglisten dienen den Schulen als Anreiz im Wettbewerb um Schüler und Finanzen und den staatlichen Stellen als Kriterium für die Vergabe der öffentlichen Mittel nach Art. 4.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 30. Juni im Jahre des Herrn 2009. Geändert am 17.02.2011 und am 11.03.2012.


In Kraft getreten am 30.06.2009.
Zuletzt geändert am 11.03.2012.

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