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Crown Prosecution Service Act

Ein Gesetz zur Einrichtung und Organisation einer Strafverfolgungsbehörde

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1 - Fundamentals
1) Der Crown Prosecution Service (CPS) ist die öffentliche Anklagebehörde des Königreiches.
2) Seine Aufgaben sind die Aufklärung und Anklage von Straftaten.
3) Der Crown Prosecution Service ist eine direkt dem Premierminister unterstellte nicht-ministeriale Behörde.

Article 2 - Organisation
1) Der Crown Prosecution Service wird durch Her Majesty\\\'s Advocate geleitet. Ihm steht als Stellvertreter der Crown Agent zur Seite.
2) Her Majesty\\\'s Advocate wird durch die Königin auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Der Crown Agent wird durch den Premierminister ernannt und entlassen.
3) Als weitere Ankläger kann Her Majesty\\\'s Advocate weitere Crown Prosecutors ernennen und entlassen.
4) Die innere Organisation des Crown Prosecution Service legt Her Majesty\\\'s Advocate fest.

Article 3 - Assignment
1) Der Crown Prosecution Service ist mit der Ermittlung und Aufklärung sämtlicher Straftaten im Königreich betraut, egal ob sie durch Common oder durch Statuory Law festgelegt wurden.
2) Der Crown Prosecution Service ist damit betraut, bei Vorliegen einer Straftat Anklage vor dem zuständigen Gericht des Königreiches zu erheben, sofern dies erforderlich ist.
3) Her Majesty\\\'s Advocate legt dem Parlament über die Angelegenheit des Crown Prosecution Service auf Anfrage von Peers und Members of Parliament Rechenschaft ab.

Article 4 - Capacitys of the Crown Prosecution Service
1) Der Crown Prosecution Service ist berechtigt, im Zuge einer Ermittlung Personen zu Vernehmen und Beweise zu sichern und zu erheben, um sie in einer Gerichtsverhandlung einzubringen.
2) Zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat untersteht die Polizei den Weisungen des Crown Prosecution Service.
3) Sofern es nicht durch das Gesetz ausgeschlossen ist, kann der CPS von jeder Behörde des Königreiches die Herausgabe zweckdienliche Unterlagen und Informationen verlangen.
4) Mit der Ausstellung eines Warrants durch das zuständige Gerichtes ist der Crown Prosecution Service berechtigt, eine Person in Untersuchunghaft zu nehmen (Arrest Warrant) oder eine Sache zu beschlagnahmen (Confiscation Warrant). Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme ist für die Dauer ihrer Fortsetzung regelmäßig durch das zuständige Gericht zu überprüfen.
5) Der Crown Prosecution Service kann, wenn dies zur Wahrung der Rechtsordnung nach dem Ermessen des CPS ausreichend ist, von einer Strafverfolgung zugunsten einer Rüge mit Strafandrohung oder eine Strafzahlung ohne gerichtliches Verfahren absehen, sofern der Beschuldigte damit einverstanden ist.

Article 5 - Indictment and Proceeding
1) Der Crown Prosecution Service erhebt Anklage stet im Namen der Königin.
2) Die Anklage wird stets durch Her Majesty\\\'s Advocate geführt, welcher durch den Crown Agent oder einen Crown Prosecutor vertreten werden kann.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 6. Juni im Jahre des Herrn 2009.



In Kraft getreten am 06.06.2009.

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