GAR - Greater Aldenroth`s Districts Regulation
Es möge auf Geheiß des ehrenwerten Lord Bürgermeisters für Greater Aldenroth durch dessen königliche Vollmacht das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Fundamentals (1) Dieses Gesetz regelt die Struktur einer lokalen Verwaltung unterhalb der Stadtebene für Greater Aldenroth. (2) Als lokale Verwaltungsstrukturen existieren in Greater Aldenroth vier Stadtbezirke, das District of Aldenroth, das District of Whiteminster, das District of Eldenburgh und das District of Southwater.
Article 2 - Administration (1) Die Verwaltung eines Stadtbezirks obliegt einem District Mayor, welcher den Stadtbezirk nach innen und außen vertritt und sämtliche Befugnisse warnimmt. (2) Der District Mayor wird durch die Bürger des Stadtbezirks auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jeder Bürger des Stadtbezirks. (3) Auf Antrag eines Bürgers sind jederzeit, frühestens aber sechs Wochen nach der letzten Wahl, Neuwahlen zum District Mayor durchzuführen. (4) Der District Mayor sorgt für das Wohl seines Stadtbezirks und tritt die für eine angemessene Repräsentation seiner Gemeinde notwendigen Maßnahmen.
Article 3 - District Regulations (1) Der District Mayor ist berechtigt, Bezirksverordnungen zu erlassen, um Regelungen für örtliche Angelegenheiten des Stadtbezirks zu treffen. Sie tragen den Namen "District Mayor`s Order". (2) District Mayor`s Orders gelten für das gesamte Gebiet des Stadtbezirks. Sie binden sämtliche Personen, welche sich im Gebiet der Gemeinde aufhalten. (3) Verlangt es die Mehrheit der Bürger des Stadtbezirks, so ist eine District Mayor`s Order aufzuheben und ungültig.
Article 4 - Supervision (1) Die Stadtbezirke obliegen der Aufsicht der Stadtverwaltung. (2) Die Stadtverwaltung unterstützt und berät die Stadtbezirke bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für die Beachtung der Gesetze in und durch die Bezirksverwaltung und hält die Stadtbezirke zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an. (3) Die Stadtverwaltung ist befugt, von den Stadtbezirken Stellungnahme zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie kann ihnen Weisungen erteilen oder im Namen der Stadtbezirke handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leisten. In Fällen von Amtsmissbrauch, Vernachlässigung der Dienstpflichten oder aus anderweitigen schwerwiegenden Gründen kann die Stadtverwaltung einen District Mayor seines Amtes entheben. (4) Bei Streitigkeiten zwischen einer Bezirksverwaltungen und der Stadtverwaltung entscheidet abschließend das Home Office. Dieses kann auch alle Aufsichtsrechte der Stadtverwaltung über die Bezirksverwaltungen wahrnehmen.
Beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 25. Mai im Jahre des Herrn 2009.
Jonathan Skirrow, LL In Kraft getreten am 25.05.2009.
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