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Union of Albernia Act

In Anbetracht dessen, dass die Parlamente von Winland, Fairnhain und Aihlann auf eine allergnädigste Empfehlung Seiner Exzellenz des Lord Protector hin, die am besten geeigneten Maßnahmen zu erwägen, um die Verbindung der drei Königreiche zu stärken und zu festigen, einzeln übereingekommen sind und beschlossen haben, dass es zur Förderung und zur Sicherung der eventuellen Interessen der drei Länder sowie zur Festigung der Stärke, der Macht und der Hilfsquellen des Albernischen Reiches ratsam sei, sich auf die einer Vereinigung der Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann förderlichsten Maßnahmen zu einigen, haben die besagten Parlamente zur Unterstützung dieses Beschlusses gewissen Artikeln zur Verwirklichung und Ausführung der besagten Absichten in dem folgenden Wortlaut einzeln ihre Zustimmung gegeben:

Art. 1 Gegenstand des ersten Artikels der Unionsakte der Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann sei, dass die besagten Königreiche am 8. August im Jahre unseres Herrn 1696 für alle Zukunft in einem gesamt-albernischen Königreich unter der Bezeichnung "Das Königreich von Albernia" vereint werden sollen, dass der Königliche Titel und die Königlichen Rechte der Herrscherkrone des besagten albernischen Königreiches und der von ihm abhängigen Gebiete zustehen sollen und dass die Insignien, Wappenfahnen und Banner des Königreiches diejenigen sein sollen, die Seiner Exzellenz durch Königliche Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des albernischen Königreiches festzustellen belieben.

Art. 2 Gegenstand des zweiten Artikels der Unionsakte sei, dass die Thronfolge des besagten albernischen Königreiches und der von ihm abhängigen Gebiete entsprechend den bestehenden Gesetzen und den übrigen Unionsbedingungen in gleicher Weise begrenzt und festgelegt werden soll, wie die Thronfolge des Königreichs Winland gegenwärtig begrenzt und festgelegt ist.

Art. 3 Gegenstand des dritten Artikels der Unionsakte sei, dass das besagte Königreich der ungeteilten Souveränität ein und desselben Parlamentes unter der Bezeichnung "Das Parlament des Königreiches von Albernia" unterliegen soll, welches hervorgehen wird aus der Vereinigung der Parlamente von Winland, Fairnhain und Aihlann, welch selbige fürderhin nicht mehr gesondert zusammentreten sollen.

Art. 4 Gegenstand des vierten Artikels der Unionsakte sei, dass in besagtem Königreich das gültige Recht der bisherigen Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann im Bereiche derer ehemaliger Territorien seine Gültigkeit so lange behalten soll, wie Seine Exzellenz nicht durch Königliche Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des albernischen Königreiches dessen Aufhebung und die Setzung neuen Rechts zu verkünden belieben.

Art. 5 Gegenstand des fünften Artikels der Unionsakte sei, dass sämtliche Zölle und Gebühren, welche auf die Transportation und den Handel mit Waren, die zu diesem Zwecke erfolgte Nutzung der Straßen, Wege und Flüsse, das hierzu notwendige Überschreiten von äußeren Gebietes- oder Städtegrenzen erhoben werden, sowie alle sonstigen Abgaben, welche geeignet sind, den freien Handel innerhalb besagten Königreiches zu stören, aufgehoben werden sollen. Dieses soll gültig sein sowohl zwischen den Grenzen der bisherigen Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann als auch innerhalb dieser.

Art. 6 Gegenstand des sechsten Artikels der Unionsakte sei, dass besagtes Königreich eine bewaffnete Macht zu Lande und zur See unterhalten soll, welche aus der Vereinigung der bisherig bestehenden bewaffneten Mächte der Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann gebildet wird und welch selbige der alleinigen Befehlsmacht des Parlamentes des Königreichs von Albernia sich zu unterwerfen hat.


Gebilligt, geändert und ergänzt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin Erhabenster Majestät in den Jahren unseres Herrn 1696, 1710, 1809 und 1881.

Theresia Regina
(Großes Siegel des Königreichs)

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