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Drug Restriction Act

Ein Gesetz zur Regelung von Betäubungs- und Rauschmitteln.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 - Restrictable substances
1) Betäubungs- und Rauschmittel im Sinne des Drug Restriction Act sind die in Anlage I genannten Stoffe und deren Abwandlungen.
2) Berauschende Substanzen im Sinne des Drug Restriction Act sind die in Anlage II genannten Stoffe und deren Abwandlungen.
3) Verkehrsfähige Substanzen im Sinne des Drug Restriction Act sind die in Anlage III und Anlage IV genannten Stoffe und ihre Abwandlungen.
4) Der Anbau, die Produktion, der Verkauf, der Erwerb und der Konsum der in den Anlagen aufgeführten Stoffen unterliegt den Regelungen des Drug Restriction Act.

Art. 2 - Amendment of Attachments
1) Der Minister of Home Affairs ist ermächtigt, Stoffe in Anlage I, II, III und/oder IV aufzunehmen oder aus ihnen zu entfernen, wenn dies entweder
a) nach Forschungserkenntnissen wegen der möglicherweise verheerenden Wirkung des Inhaltstoffes auf den Menschen, vor allem im Hinblick auf die Gefahr einer starken körperlichen oder seelischen Abhängigkeit erforderlich
oder
b) wegen der ausdrücklichen Möglichkeit, aus einem Produkt oder Teilen dieses ein gesundheitsgefährdendes Rauschmittel herstellen zu können,
oder
c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.
2) Gegen die Aufnahme oder Entfernung von Stoffen kann das House of Commons Einspruch erheben.

Art. 3 - Narcotis and intoxicants
1) Der Anbau, die Herstellung, der Handel, der Erwerb und der Konsum von Betäubungs- und Rauschmitteln im Kingdom of Albernia ist verboten.
2) Verstöße gegen Section 1 werden mit Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bestraft. Zusätzlich kann die Teilnahme an Entwöhnungsmaßnahmen angeordnet werden.

Art. 4 - Intoxicating substances
1) Berauschende Substanzen dürfen ausschließlich in geringen, vom Home Office festgesetzten Mengen erworben werden.
2) Es ist verboten, berauschende Substanzen in der Öffentlichkeit zu konsumieren. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Monaten bestraft.
3) Die Abgabe berauschender Substanzen an Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft.

Art. 5 - Negotiable substances
1) Der Anbau, die Produktion und der Handel mit verkehrsfähigen Substanzen bedarf einer Zulassung dazu durch das Home Office. Näheres zur Erlangung der Zulassung wird durch das Home Office geregelt.
2) Die Zulassung nach Section kann bei Verstoß gegen den Drug Restriction Act widerrufen werden. Näheres zum Verlust der Zulassung wird durch das Home Office geregelt.
3) Die Abgabe berauschender Substanzen an Personen unter 16 Jahren ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe von bis zu vier Monaten bestraft.
4) Die Abgabe der berauschenden Substanzen, die in Anlage IV aufgeführt sind, an Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft.
5) Die Abgabe der berauschenden Substanzen, die in Anlage IV aufgeführt sind, an Personen unter 21 Jahren ist untersagt, es sei denn, die Personen befinden sich in Begleitung von Personen über 21 Jahren. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Monaten bestraft.
6) Die Abgabe der berauschenden Substanzen, die in Anlage III aufgeführt sind, an Personen über 18 Jahren ist erlaubt.
7) Die Abgabe der berauschenden Substanzen, die in Anlage IV aufgeführt sind, an Personen über 21 Jahren ist erlaubt.

Art. 6 - Analgesics
1) Alle Substanzen aus den Anlagen, die im Stande sind, der Medizin dienen zu können vom Home Office als Analgetika ausgewiesen werden.
2) Solche dürfen nur von durch das Home Office ermächtigten Stellen hergestellt werden.
3) Alle Stoffe, die vom Minister of Home Affairs als Analgetika ausgewiesen wurden, dienen einzig und allein dem medizinischen Gebrauch und sind aussschließlich von autorisierten Stellen an nicht-öffentlichen Orten zu verwenden.
4) Näheres wird durch das Home Office geregelt.

Art. 7 - Closing of shops
Bei wiederholtem Verstoß gegen die Regelungen des Drug Restriction Act durch gewerbliche Verkäufer kann das Gericht die Schließung des betroffenen Betriebes zusätzlich zu den normalen Strafen anordnen.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. August im Jahre des Herren 2008. Geändert am 22.01.2011 und am 11.03.2012.




Attachment I - Narcotis and intoxicants
- Opiate (z.B. Heroin, Methadon, Morphin)
- Amphetamine (MDMA/MDA: "Ecstasy", "Speed" etc.)
- Coca-Bestandteile (Kokain, "Crack")
- Mutterkorn-Bestandteile (LSD)
- Ketamin
- Cannabinoide (Haschisch, Marihuana)

Attachment II - Intoxicating substances
- Psilocybin (Halluzinogen in einigen albernischen Pilzarten)
- Thujon (Halluzinogen im Absinth)

Attachment III - Negotiable substances I
- Nikotin (Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Pfeifentabak)
- alle nicht branntweinhaltige, alkoholische Getränke

Attachment IV - Negotiable substances II
- alle branntweinhaltigen, alkoholischen Getränke

In Kraft getreten am 10.08.2008.
Zuletzt geändert am 11.03.2012.

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