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Albernish Royal Archives Act

Ein Gesetz über die Administration und die Aufgaben des Albernisch-Königlichen Archives.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 - Fundamental Provisions
1) Das Königreich Albernia unterhält ein Archiv zur Sammlung des aktuellen Rechtsbestandes des Königreiches sowie seiner völkerrechtlichen Vereinbarungen.
2) Das Archiv trägt den Namen "Albernish Royal Archives".

Art. 2 - Lord Lynx King of Arms
1) Das Archiv wird durch den Lord Lynx King of Arms geleitet.
2) Der Lord Lynx King of Arms wird von der Königin Erhabenster Majestät im Rat als Great Officer of State gemäß den Konventionen und Rechtstraditionen des Königreiches ernannt.
3) Die Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Der Lord Lynx King of Arms kann jederzeit durch einen neuen Amtsinhaber ersetzt werden.
4) Fällt das Amt des Lord Lynx King of Arms zu irgendeinem Zeitpunkt vakant, so fällt seine Vertretung dem Privy Council zu.

Art. 3 - Access to the Law
1) Das Archiv ist dafür zuständig, dass alle albernischen Gesetze, Verordnungen und Verträge in der jeweils aktuell gültigen Fassung öffentlich zugänglich gehalten werden.
2) Das Archiv ist außerdem dafür zuständig, dass alle anderen Dokumente von besonderer Bedeutung öffentlich zugänglich gehalten werden.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 04. August im Jahre des Herrn 2008. Geändert am 10.01.2011.




In Kraft getreten am 04.08.2008.
Zuletzt geändert am 10.01.2011.

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