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Taxes Act

Ein Gesetz über die Erhebung von Steuern im Königreich Albernia.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1 - Basics
1) Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern an das Königreich Albernia.
2) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung einer Ware, der Verrichtung einer Dienstleistung sowie am Wohnsitz.

Article 2 – Competence
1) Die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes obliegt dem Chancellor of the Exchequer.
2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.

Article 3 – Personal Taxes
1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person mit einem Konto bei einer inländischen Bank.
2) Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Person wird eine Geldumsatzsteuer von 10% erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.
3) Für das Vermögen (Geldguthaben) abzüglich eines Freibetrags von 1500 Pound Precious auf den Konten einer Person wird eine Vermögenssteuer in Höhe von 10% erhoben.

Article 4 – Corporation Taxes
1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, mit einem Konto bei einer inländischen Bank.
2) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Inlandsausgaben (Zahlungsausgänge an Konten im Inland) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 8% Steuern erhoben.
3) Für das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Körperschaft werden 5% Vermögenssteuer erhoben.
4) Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Körperschaft wird eine Geldumsatzsteuer von 2% erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.

Article 5
- aufgehoben -

Article 6 – Tax Free Allowance
Vereine, die einen gemeinnützigen Zweck erfüllen, können auf Antrag vom Chancellor of the Exchequer von der Entrichtung der Vermögenssteuer befreit werden.

Article 7 - Final Clause
1) Steuern werden stets am ersten Tag eines Monats für den vorhergehenden Monat eingezogen.
2) Die erste Einziehung von Steuern erfolgt ab dem 01. Januar 2007.
3) Steuern werden nicht rückwirkend erhoben.
4) Wurden widerrechtlich zuviel Steuern eingezogen, so kann eine Rückzahlung nach vorheriger Anfrage an die Schatzkanzlei vor Gericht eingeklagt werden.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 29. Dezember im Jahre des Herrn 2006. Geändert am 21.10.09, am 17.08.2010, am 10.10.2011 und am 11.03.2012.


In Kraft getreten am 29.12.2006.
Zuletzt geändert am 15.10.2016.

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