Albernish Royal Archives Albernish Royal Archives
Home
Acts of Parliament
Regional Acts
Wirts & Orders
Judgements
Treaties
Common Law
Repealed Law
Kingdom of Albernia
Forum

General Tariff Act

Ein Gesetz zur Festlegung von Löhnen und Gehältern von Beamten und öffentlichen Amtsträgern.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1 - Generals
1) Das vorliegende Gesetz dient der Festlegung von Löhnen des öffentlichen Dienste.
2) Für die Durchführung des Gesetzes ist der Chancellor of the Exchequer zuständig.

Article 2 – Pay scale groups
Es gelten die folgenden Tarifgruppen:
a) Tarifgruppe A - Soldaten
b) Tarifgruppe B - Diplomatisches Personal
c) Tarifgruppe C - Abgeordnete
d) Tarifgruppe D - Regierung
e) Tarifgruppe E - Justiz, Polizei und Geheimdienste
f) Tarifgruppe F - Sonstige

Article 3 – Group A
1) Der Tarifgruppe A gehören Soldaten an. Sie zerfällt in die Abschnitte A1-A22
a) Besoldung nach A1 (3,00 £/day) gilt für: Private 3rd Class, Seaman Recruit, Airman Basic
b) Besoldung nach A2 (3,50 £/day) gilt für: Private 2nd Class, Seaman Apprentice, Airman
c) Besoldung nach A3 (4,00 £/day) gilt für: Private 1st Class, Seaman, Airman 1st Class
d) Besoldung nach A4 (4,50 £/day) gilt für: Lance Corporal, Petty Officer 3rd Class, Senior Airman
e) Besoldung nach A5 (5,00 £/day) gilt für: Corporal, Petty Officer 2nd Class, Staff Seargent (RAF)
f) Besoldung nach A6 (5,50 £/day) gilt für: Seargent, Petty Officer 1st Class, Technical Seargent
g) Besoldung nach A7 (6,00 £/day) gilt für: Staff Seargent (RA), Chief Petty Officer, Master Seargent
h) Besoldung nach A8 (6,50 £/day) gilt für: Seargent 1st Class, Senior Chief Petty Officer, Senior Master Seargent
i) Besoldung nach A9 (7,00 £/day) gilt für: Master Seargent, Master Chief Petty Officer, Chief Master Seargent
j) Besoldung nach A10 (7,50 £/day) gilt für: 2nd Lieutenant, Midshipman, Pilot Officer
k) Besoldung nach A11 (8,00 £/day) gilt für: 1st Lieutenant, Sub-Lieutenant, Flying Officer
l) Besoldung nach A12 (8,50 £/day) gilt für: Captain (RA), Lieutenant (RN), Flight Lieutenant
m) Besoldung nach A13 (9,00 £/day) gilt für: Major, Lieutenant Commander, Squadron Leader
n) Besoldung nach A14 (9,50 £/day) gilt für: Lieutenant Colonel, Commander (RN), Wing Commander
o) Besoldung nach A15 (10,00 £/day) gilt für: Colonel, Captain (RN), Group Captain
p) Besoldung nach A16 (10,50 £/day) gilt für: Brigadier, Commodore, Air Commodore
q) Besoldung nach A17 (11,00 £/day) gilt für: Major General, Rear Admiral, Air Vice Marshal
r) Besoldung nach A18 (11,50 £/day) gilt für: Lieutenant General, Vice Admiral, Air Marshal
s) Besoldung nach A19 (12,00 £/day) gilt für: General, Admiral, Air Chief Marshal
t) Besoldung nach A20 (12,50 £/day) gilt für: Fieldmarshal, Admiral of the Fleet, Marshal of the Royal Air Force
u) Besoldung nach A21 (14,00 £/day) gilt für: Chief of the Royal Navy, Chief of the Royal Army, Chief of the Royal Airforce
v) Besoldung nach A22 (15,00 £/day) gilt für: Chief of the Royal High Command
2) Bezieht ein Soldat Besoldung nach A21 oder A22, so entfällt eine Besoldung nach A1-A20.

Article 4 – Group B
1) Der Tarifgruppe B gehört diplomatisches Personal an. Sie zerfällt in die Abschnitte B1-B3.
a) Besoldung nach B1 (15,00 £/day) gilt für: Botschafter ab Ernennung
b) Besoldung nach B2 (16,00 £/day) gilt für: Botschafter mit halbjähriger Dienstzeit
c) Besoldung nach B3 (17,00 £/day) gilt für: Botschafter mit einjähriger Dienstzeit

Article 5 – Group C
1) Der Tarifgruppe C gehören Abgeordnete des House of Commons an. Sie zerfällt in die Abschnitte C1-C3.
a) Besoldung nach C1 (20,00 £/day) gilt für: Abgeordnete des House of Commons
b) Besoldung nach C2 (21,50 £/day) gilt für: Clerk of the House of Commons
c) Besoldung nach C3 (23.00 £/day) gilt für: Speaker of the House of Commons
2) Verliert ein Mitglied des House of Commons gemäß Article 9, Paragraph 1h des House of Commons Election Act seinen Sitz, so findet eine Besoldung nach C1-C3 für die vierzehn Tage nicht statt, an denen das Mitglied des House of Commons nicht anwesend war.

Article 6 – Group D
Der Tarifgruppe D gehören die Mitglieder des Regierungskabinetts an. Sie zerfällt in die Abschnitte D1-D4.
a) Besoldung nach D1 (20,00 £/day) gilt für: Secretary of State
b) Besoldung nach D2 (23,50 £/day) gilt für: Minister
c) Besoldung nach D3 (26,50 £/day) gilt für: Deputy Prime Minister
d) Besoldung nach D4 (29,50 £/day) gilt für: Prime Minister

Article 7 – Group E
1) Der Tarifgruppe E gehören Richter, Staatsanwälte, Polizisten und Mitarbeiter der Geheimdienste an. Die Tarifgruppe zerfällt in die Abschnitte E1-E13.
a) Besoldung nach E1 (4,00 £/day) gilt für: Constable
b) Besoldung nach E2 (4,50 £/day) gilt für: Detective Constable
c) Besoldung nach E3 (5,00 £/day) gilt für: Sergeant
d) Besoldung nach E4 (5,50 £/day) gilt für: Detective Sergeant
e) Besoldung nach E5 (7,50 £/day) gilt für: Inspector
f) Besoldung nach E6 (8,00 £/day) gilt für: Chief Inspector, Detective Inspector
g) Besoldung nach E7 (8,50 £/day) gilt für: Superintendent, Detective Chief Inspector
h) Besoldung nach E8 (9,00 £/day) gilt für: Chief Superintendent, Detective Superintendent
i) Besoldung nach E9 (9,50 £/day) gilt für: Commander, Detective Chief Superintendent
j) Besoldung nach E10 (10,00 £/day) gilt für: Crown Prosecutor, Deputy Assistent Commissioner, Warden
k) Besoldung nach E11 (11,00 £/day) gilt für: Crown Agent, Commissioner, Deputy Director
l) Besoldung nach E12 (13,00 £/day) gilt für: Her Majesty\\\\\\\\\\\\\\\'s Advocate, Director General
m) Besoldung nach E13 (15,00 £/day) gilt für: Lord of Appeal in Ordinary
2) Der Commander of the Military Intelligence Operations Headquarters erhält seine Besoldung nach der Tarifgruppe A anhand seines militärischen Ranges.

Article 8 - Group F
Der Tarifgruppe F gehören alle sonstigen Bezugnehmer von Besoldung an, die nicht unter die Gruppen A bis E fallen. Die Tarifgruppe zerfällt in die Abschnitte F1-F3.
c) Besoldung nach F1 (10,00 £/day) gilt für: Deputy Lieutenants
b) Besoldung nach F2 (13,00 £/day) gilt für: Lord Lieutenants
a) Besoldung nach F3 (20,00 £/day) gilt für: Governor of the Bank of Albernia

Article 9 - Multiple Payment
1) Hat ein Besoldungsnehmer Anspruch auf mehrfache Besoldung einer Tarifgruppe, so entfallen alle Besoldungen dieser Tarifgruppe außer der höchsten.
2) Hat ein Besoldungsnehmer der Tarifgruppe D unter dem gleichen oder einem anderen Namen Anspruch auf Besoldung der Tarifgruppe C, so sind die Bezüge aus der Tarifgruppe C um die Hälfte zu kürzen.
3) Hat ein Besoldungsnehmer der Tarifgruppe D unter dem gleichen oder einem anderen Namen Anspruch auf Besoldung nach der Tarifgruppe A, B, E oder F, so entfallen alle Besoldungen nach den Tarifgruppen A, B, E und F.

Article 10 - Monthly Reports
1) Besoldungsnehmer der Tarifgruppen A, B, E und F erhalten nur dann eine Besoldung, wenn sie über ihre Arbeit einen Monatsbericht verfassen.
2) Monatsberichte sind bis zum letzten Tage eines Monats der Regierung Ihrer Majestät zuzustellen. Findet eine Zustellung bis zum letzten Tag eines Monats nicht statt, entfällt die Besoldung für den entsprechenden Besoldungsnehmer.
3) Alle Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät haben den Chancellor of the Exchequer umgehend darüber zu informieren, wenn ihnen ein Monatsbericht zugestellt worden ist.

Article 11 – Day of Payment
1) Sämtliche Bezüge sind zum Ersten eines Monats für den vergangenen Monat zu bezahlen. An Stichtagen ist sowohl der alte als auch der neue Amtsträger auszuzahlen.
2) Die Auszahlung der Besoldung erfolgt ausschließlich auf ein vom Empfänger eingerichtetes Konto der Bank of Albernia.
3) Existiert ein Konto am Tage der Auszahlung nicht, so verfällt die Besoldung für den vergangenen Monat ohne Anspruch auf Rückerstattung.
4) Die Auszahlung hat spätestens am siebten Tag des Monats erfolgt zu haben.
5) Ist die Auszahlung nach dem siebten Tag des Monats noch nicht erfolgt, so kann nach einer vorherigen Anfrage an die Schatzkanzlei der Sold vor Gericht eingeklagt werden.

Article 12 - Take Over of Payment
1) Erfolgt die Auszahlung der Gehälter für einen Monat nicht bis einschließlich des letzten Tages des darauffolgenden Monats, so kann das House of Commons durch Resolution eine Person damit beauftragen, die Auszahlung der Gehälter an Stelle des Chancellor of the Exchequer zu vollziehen.
2) Die Regierung Ihrer Majestät ist verpflichtet, dieser Person alle notwendigen Daten zur Erstellung der Gehaltslisten und die notwendigen Zugangsdaten zur Auszahlung der Gehälter zur Verfügung zu stellen. Die Person darf die so erhaltenen Daten ausschließlich zur Erstellung der Gehaltslisten und zur Auszahlung der Gehälter benutzen.

Article 13
- aufgehoben -

Article 14 - Financial Crisis Avertion Stipulation
1) In dem Fall, dass der Monatshaushalt mehr als ein Quartal negativ ist, kann das House of Commons auf Antrag der Regierung Ihrer Majestät den Finanznotstand erklären.
2)Entscheidet sich das House of Commons für einen Finanznotstand so ist die Queen zu unterrichten welche den Finanznotstand öffentlich ausruft.
3)Im Falle des Finanznotstandes sind alle oben genannten Staatsbezüge über einem Satz von 10,00 £/day um maximal 50% auf einen Mindestwert von 10,00 £/day zu kürzen.
über die Höhe der Kürzungen entscheidet die Regierung ihrer Majestät.
4) Die Kürzung und der Finanznotstand ist aufzuheben sobald der Monatshaushalt wieder ausgeglichen ist.
5) Bleibt der Haushalt ein weiteres Quartal negativ, so kann das House of Commons eine weitere Kürzung der Bezüge von der Regierung verlangen.

Article 15
- aufgehoben -


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 05. November im Jahre des Herrn 2006. Geändert durch Gesetz vom 29.12.2006, vom 10.10.2011 und vom 11.03.2012.


In Kraft getreten am 05.11.2006.
Zuletzt geändert am 11.03.2012.

Übersicht | Bearbeiten | Löschen