Weapons Act
Ein Gesetz über Waffen und die Beschränkung des Handels und Umgangs mit sowie des Besitzes von solchen Waffen.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Section I – Generals
Article 1 – Basics 1) Das vorliegende Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter der Berücksichtigung der Belange von Ordnung und Sicherheit. 2) Waffen sind, a) alle Arten von Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände b) tragbare Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen c) tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen 3) Umgang mit einer Waffe hat, wer diese a) erwirbt; b) besitzt; c) führt; d) benutzt; e) herstellt; f) bearbeitet; 4) Ferner hat Umgang mit einer Waffe wer damit Handel treibt.
Article 2 – Handling 1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und a) eine diesem Gesetz entsprechende Erlaubnis erlangt haben oder b) im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen. 2) Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es generell untersagt mit Waffen und Munition umzugehen. Dies gilt auch mit Waffen die sich in elterlichem Besitz befinden.
Section II – Procedure of licensing
Article 3 – Licence 1) Der Erwerb einer Erlaubnis zum Besitz, Führen oder Schießen einer Waffe (Waffenschein) setzt voraus, dass der Antragsteller a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und b) die erforderliche Zuverlässigkeit (Art.4) und persönliche Eignung (Art. 5) besitzt und c) die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (Art. 6) und d) ein Bedürfnis nachgewiesen hat (Art. 7) 2) Die zuständige Behörde hat nach einer Frist von zwei Jahren die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und das Bedürfnis von Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnissen zu überprüfen. 3) Werden eine persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit oder ein Bedürfnis nicht mehr festgestellt, so ist der Waffenschein einzuziehen und erst nach einer erneuten Überprüfung bei positivem Ausgang wieder auszuhändigen. 4) Ein Waffenschein kann nur auf eine Person ausgestellt werden und ist nicht übertragbar.
Article 4 – Trustiness 1) Nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen, a) die wegen einer Straftat, egal welcher Art, zu nicht weniger als einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt worden; b) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die gemäß diesem Gesetz nicht berechtigt sind diese zu führen; c) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition verurteilt wurden; d) die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Gewahrsam waren. 2) Ist ein Verfahren wegen Straftaten noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. 3) Während der Zuverlässigkeitsprüfung werden von der zuständigen Behörde Erkundigungen eingeholt, die die strafrechtlich einwandfreie Lebenssituation des Antragstellers beweist.
Article 5 – Qualification 1) Nicht die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen, a) die alkoholabhängig, abhängig von anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind; b) die geschäftsunfähig sind; c) die auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen können; d) die diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können; e) bei denen die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht; 2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Art. 5 (1) begründen so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
Article 6 – Competence 1) Der Nachweis über vorhandene Sachkunde ist erbracht, wenn eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden wird oder wenn die Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachgewiesen wird. 2) Die erforderlichen Inhalte zum Bestehen einer Prüfung nach Art. 6 (1) werden durch eine Verordnung des Home Office festgelegt.
Article 7 – Necessity 1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung a) besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer glaubhaft gemacht sind. b) die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. 2) Ein Bedürfnis im Sinne von Art. 7 (1) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller a) Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist oder b) Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist
Section III – Special aptitude
Article 8 – Huntsmen 1) Bei Personen, die glaubhaft gemacht haben, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen benötigen wird ein Bedürfnis gemäß Art. 7 dieses Gesetzes anerkannt. 2) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis erklärt haben.
Article 9 – Sport shooter 1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von Art. 3 (1) nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. 2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehört und der a) seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und b) die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Article 10 – Collector 1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen. 2) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers fortführt.
Article 11 – Authorised expert 1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für a) wissenschaftliche oder b) technische Zwecke oder c) zur Erprobung oder d) zur Begutachtung oder e) zur Untersuchung oder f) zu einem ähnlichen Zweck benötigen. 2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel für Schusswaffen und Munition jeder Art und unbefristet erteilt.
Article 12 – Person at risk 1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. 2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 12 (1) auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
Section IV – Production and commerce
Article 13 – Production 1) Die Produktion von Waffen oder Munition wird nur solchen Unternehmen erteilt, deren Vorstand oder Geschäftsführung alle Eigenschaften gemäß Article 3 besitzen. 2) Alle geschäftsführenden Personen eines waffenproduzierenden Unternehmens sowie alle Abteilungs- und Sektionsleiter, sowie alle Angestellte der Produktion müssen über ausreichende Fachkenntnisse der zu produzierenden Materialien und der dazugehörigen Produktionsverfahrens verfügen. 3) Personen, denen die Fachkenntnisse im Zuge einer Ausbildung vermittelt werden dürfen nur in Gegenwart eines fachkundigen Ausbilders mit den Materialien umgehen. 4) Betriebe, die Waffen oder Munition produzieren, werden halbjährlich durch die zuständige Behörde inspiziert. Hierbei wird vor allem die Fachkunde des Personals, aber auch der Zustand von Geräten und die Zuverlässigkeit von Produktionsverfahren überprüft.
Article 14 – Commerce 1) Handel mit Waffen und Munition darf nur betreiben, wer eine diesem Gesetz entsprechende Erlaubnis inne hat. 2) Waffen und Munition dürfen nur an Personen, die gemäß dieses Gesetzes berechtigt sind, verkauft werden. 3) Es dürfen nur Waffen und Munition verkauft werden, die, aufgrund ihrer Kennzeichnung, rückverfolgt werden können. 4) Es dürfen nur Waffen und Munition von Unternehmen, die nachweisbar über einen regelmäßigen Kontrollturnus verfügen, verkauft werden. 5) Der Handel von Massenvernichtungswaffen ist verboten. 6) Der Aufenthalt von Minderjährigen in Waffengeschäften oder vergleichbaren Einrichtungen ist verboten. 7) Demonstrationen von Waffen und Munition sind nur auf dafür angemeldeten Schießständen durchzuführen. Eine Demonstration darf ausschließlich durch den Verkäufer getätigt werden.
Section 5 – Armed Forces
Article 15 – Military and Police 1) Den Angehörigen von Militär und Polizei ist es in ihrer Eigenschaft als Soldaten und Ordnungshüter erlaubt Waffen zu führen. 2) Im Zuge ihrer Ausbildung werden Soldaten und Polizisten an verschiedenen Waffen geschult. Diese Schulung umfasst den Umgang, die Wartung und die Kontrolle über die Waffe. 3) Zum Abschluss der Ausbildung an der Waffe wird einem Soldaten oder Polizisten ein Waffenschein ausgehändigt. 4) Beim Austritt aus dem militärischen oder polizeilichen Dienst erlischt der Waffenschein automatisch. Zur Widererlangung muss die betreffende Person einen privaten Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. 5) Die Vorschriften zum Umgang mit der Waffe bei Militär und Polizei sind in den entsprechenden Regelwerken beider Einheiten hinterlegt.
Article 16 – Security patrols 1) Bewachungsunternehmen, die glaubhaft machen, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern, wird ein Bedürfnis gemäß dieses Gesetzes anerkannt. 2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Art. 16 (1) geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen. 3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen. 4) Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen nach Art. 3 des vorliegenden Gesetzes erfüllt.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 29. Mai im Jahre des Herrn 2006. Geändert durch Gesetz vom 11.03.2012.
In Kraft getreten am 29.05.2006. Zuletzt geändert am 11.03.2012.
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