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Devolution of Eihlann Act

Hiermit beschließt das Volk von Eihlann, dieses Gesetz, in dem es die ihm vom albernischen Parlament zugesicherten Rechte des Devolution Act wahrnimmt.

Section I – Autonomy of Eihlann

Art. 1 – Eihlann
(1) Eihlann ist eine, so weit es ihm möglich ist, selbstverwaltete Region, welche zum Verwaltungsgebiet des Königreiches Albernia gehört. Im Bereich der High Politics wird es nach albernischen Recht, vom Parlament des Königreiches Albernia vertreten. Im Bereich der Low Politics verwaltet es sich selbst.
(2) Alle Einwohner Eihlanns genießen die, nach albernischem Recht, zugesicherten Grundrechte.
(3) Hauptstadt Eihlanns ist die Stadt Àchlair.


Section II – Legislative Powers

Art. 2 – Eihlann Parliament
(1) Das Parlament von Eihlann trägt den Namen Dáil Éireann. Es ist das gesetzgebende Organ Eihlanns. Diese Gesetzgebung erstreckt sich auf den kompletten Bereich der Low Politics.
(2) Dem Dáil Éireann, gehören alle wahlberechtigten Bürger der Region an.
(3) Das Dáil Éireann hat seinen Sitz in Àchlair.
(4) Ein Mitglied des Dáil Éireann hat das Recht an jeder Abstimmung und Aussprache teilzunehmen und darf daran nicht gehindert werden.
(5) Das Dáil Éireann wählt eines seiner Mitglieder zum seinem Vorsitzenden. Diese Person leitet die Abstimmungen und die Debatten und hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied zu seinem parlamentarischen Recht kommt. Die Legislaturperiode erstreckt sich jeweils auf 2 Monate. Auf Wunsch von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Dáil Éireann kann eine Neuwahl aber bereits eher eingeleitet werden.
(6) Mitglieder die mehr als 2 Monate nicht mehr am Parlamentsleben teilgenommen haben gelten als inaktiv, womit die Abgabe ihrer Stimme nicht mehr erforderlich ist für das Erreichen einer geforderten Wahlbeteiligung. Dieser Status dauert bis zur erneuten Aufnahme der parlamentarischen Rechte und Pflichten an.

Art. 3 – Legislation
(1) Jedem Mitglied des Dáil Éireann steht das Recht zu Gesetzesvorlagen einzubringen.
(2) Eine Gesetzesvorlage wird als Gesetz verabschiedet, wenn die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Dáil Éireann an der Abstimmung durch Zustimmung, Ablehnung oder aktive Enthaltung teilgenommen haben.
(3) Eine Änderung dieses Gesetzestextes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und ebenfalls eine Beteiligung von mehr als der Häfte der Mitglieder. Sollte das Parlament nur aus 3 Personen bestehen, genügt eine 2/3 Mehrheit und eine Wahlbeteiligung von 2/3 der Parlamentsmitglieder.
(4) Verabschiedete Gesetze, werden durch den albernischen Monarchen sanktioniert.

Section III – Executive of Eihlann

Art. 5 – Taoiseach
(1) Das Parlament Eihlanns wählt den Taoiseach von Eihlann in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich.
(2) Der Taoiseach und seine Minister bilden das oberste Exekutivorgan Eihlanns.
(3) Die Amtszeit des Taoiseach beträgt 4 Monate mit unbegrenzt möglicher Wiederwahl.
(4) Die Amtszeit endet mit verstreichen der Amtszeit ohne Wiederwahl, Rücktritt oder Tod.
(5) Der Taoiseach wird vom albernischen Monarchen ernannt.

Art. 6 – Ministers
(1) Der Taoiseach darf die Exekutive um Minister erweitern, denen er bestimme Ressorts zusprechen darf.
(2) Er muss mindestens einen Minister ernennen, den er zu seinem Stellvertreter erklärt.
(3) Die Ernennung der Minister erfolgt durch den albernischen Monarchen.
(4) Die Legislaturperiode der Minister endet mit der des Taoiseach
(5) Die Amtszeit endes mit Rücktritt, Tod oder dem Verstreichen der Legislaturperiode ohne erneute Ernennung.

Section IV – Final clauses
Art. 7 – Entry into force
(1) Zur Annahme dieses Gesetzes bedarf es einer Abstimmung unter den Wahlberechtigten Bürgern Eihlanns, in der eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(2) Nach Annahme dieses Gesetzes muss das Parlament innerhalb von höchstens 14 Tagen den ersten Taoiseach von Eihlann wählen.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 5. Oktober im Jahre des Herrn 2006.

Jane II Regina
(Großes Siegel des Königreiches)

In Kraft getreten am 05.10.2006.

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