Government of Winland Act
Das Volk von Winland,
beseelt von dem Willen, ein Gemeinwesen für alle Menschen in dieser Region zu errichten, welches die Rechte und die Freiheiten eines jeden einzelnen mehrt;
stark in dem Glauben, dass das Volk vor Ort für sich am besten entscheiden kann;
beschließt hiermit folgendes Gesetz, mit dem es das im Devolution Act gewährte Autonomierecht für Winland wahrnimmt.
Section I – Establishment of Autonomy
Art. 1 – Region of Winland
1. Winland ist ein selbstverwalteter Teil des Königreiches Albernia. Es lässt sich im Bereich der High Politics vom Parlament des Gesamstaates vertreten. 2. Alle Bürger Winlands genießen die durch gesamtalbernisches Recht festgelegten Grundrechte. Eine Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Religion oder Geschlecht sowie aufgrund von politischer oder sexueller Orientierung gibt es nicht.
Art. 2 – Winland Counties
1. Winland gliedert sich in die Counties Greater Aldenroth, Winhall und Windhag. 2. Der County of Greater Aldenroth wird durch einen Lord Mayor, die Counties Winhall und Windhag durch einen Sheriff vertreten. Die kulturellen und historischen Belange der Counties sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern. 3. Das Gesetz kann den Counties Bereiche der Low Politics zur eigenen Erledigung zuweisen.
Section II – Legislative Powers
Art. 3 – Winland Parliament
1. Das Winland Parliament ist das gesetzgebende Organ Winlands. Es ist für die Gesetzgebung der Region im Bereich der Low Politics zuständig. 2. Dem Winland Parliament gehören alle nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bürger der Region an. 3. Sitz des Winland Parliament ist Redford. 4. Kein Mitglied des Winland Parliament darf an der Teilnahme an Aussprachen und Abstimmungen gehindert werden.
Art. 4 – Legislation
1. Jedem Mitglied des Winland Parliament steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. 2. Aussprachen und Abstimmungen im Winland Parliament werden von einem gewählten Mitglied des Hauses geleitet. 3. Zur Verabschiedung von Gesetzen im Winland Parliament ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4. Verabschiedete Gesetze werden durch der Königin erhabenste Majestät sanktioniert.
Section III – Executive Authority
Art. 5 – Lord High Constable
1. Der Lord High Constable ist das oberste Exekutivorgan der Region. Er ist für die Umsetzung der im Bereich der Low Politics erlassenen Gesetze verantwortlich. 2. Der Lord High Constable vertritt die Region gegenüber Krone und Staat. 3. Der Lord High Constable wird in direkter und geheimer Wahl von allen nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bürgern der Region gewählt. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. 4. Die Amtszeit des Lord High Constable beträgt vier Monate. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Lord High Constable endet ansonsten durch Rücktritt oder Tod.
Art. 6 – Secretaries
1. Der Lord High Constable hat die Möglichkeit, seine Exekutive um Secretaries zu erweitern. 2. Der Lord High Constable ernennt einen Stellvertreter aus den Reihen der Secretaries. 3. Die Ernennung des Lord High Constable sowie seiner Secretaries erfolgt durch der Königin erhabenste Majestät.
Section IV – Final Clauses
Art. 7 – Entry into force
1. Zur Annahme dieses Gesetzes ist eine Mehrheit aller nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bürger der Region erforderlich. Die entsprechende Volksabstimmung hat über einen Zeitraum von sieben Tagen zu laufen. 2. Innerhalb von 14 Tagen nach Annahme dieses Gesetzes muss die erste Wahl zum Lord High Constable statt finden.
Art. 8 – Procedure to change this Law
1. Wenn es in Zukunft nötig werden sollte, die Bestimmungen dieses Gesetzes abzuändern, wird ein darauf bezüglicher Entwurf dem Winland Parliament vorgelegt werden. 2. In diesem Falle ist eine Abänderung nur angenommen, wenn eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln aller nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bürger dafür stimmt.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 17. Juli im Jahre des Herrn 2006.
Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches) In Kraft getreten am 17.07.2006.
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