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Fairnhain Act

Die Bevölkerung von Fairnhain,

beseelt von dem Willen, ein Gemeinwesen für alle Menschen in dieser Region zu errichten, welches die Rechte und die Freiheiten eines jeden einzelnen mehrt;

stark in dem Glauben, dass das Volk vor Ort für sich am besten entscheiden kann;

beschließt hiermit in Übereinstimmung und mit Zustimmung der Königin erhabenster Majestät folgendes Gesetz, mit dem es das im Devolution Act gewährte Autonomierecht für Fairnhain wahrnimmt:

Section I – Legislative

Art. 1 – Estates of Fairnhain

1. Die Estates of Fairnhain sind das gesetzgebende Organ Fairnhains. Sie sind für die Gesetzgebung der Region im Bereich der Low Politics zuständig.
2. Den Estates of Fairnhain gehören alle Bürger an, welche ihren Hauptwohnsitz seit mindestens sieben Tagen in Fairnhain haben.
3. Sitz der Estates of Fairnhain ist die General Assembly Hall der Church of Fairnhain in Everdeen.
4. Kein Mitglied der Estates of Fairnhain darf an der Teilnahme an Aussprachen und Abstimmungen gehindert werden.

Art. 2 – Legislation

1. Jedem Mitglied der Estates of Fairnhain steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
2. Aussprachen und Abstimmungen in den Estates of Fairnhain werden von einem gewählten Mitglied des Hauses geleitet.
3. Zur Ordnung der inneren Angelegenheiten können sich die Estates of Fairnhain ein entsprechendes Statut geben.
4. Zur Verabschiedung von Gesetzen in den Estates of Fairnhain ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Verabschiedete Gesetze werden durch der Königin erhabenste Majestät sanktioniert.

Section II – Executive

Art. 3 – High Chieftain of Fairnhain

1. Der High Chieftain of Fairnhain ist das oberste Exekutivorgan Fairnhains. Er ist für die Umsetzung der im Bereich der Low Politics erlassenen Gesetze verantwortlich.
2. Der High Chieftain of Fairnhain vertritt die Region gegenüber Krone und Staat.
3. Der High Chieftain of Fairnhain wird in direkter und geheimer Wahl aus den Reihen der Bevölkerung Fairnhains gewählt. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
4. Die Amtszeit des High Chieftain of Fairnhain beträgt vier Monate. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des High Chieftain of Fairnhain endet ansonsten durch Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Tod.

Art. 4 – Chiefs

1. Der High Chieftain of Fairnhain hat die Möglichkeit, seine Exekutive um Chiefs zu erweitern.
2. Der High Chieftain of Fairnhain ernennt einen Stellvertreter aus den Reihen der Chiefs.
3. Die Ernennung des High Chieftain of Fairnhain sowie seiner Chiefs erfolgt durch der Königin erhabenste Majestät.

Section III – Final Clauses

Art. 5 – Entry into force

1. Innerhalb von sieben Tagen nach Annahme dieses Gesetzes muss die Konsituierung der Estates of Fairnhain statt finden.
2. Innerhalb von zwanzig Tagen nach Annahme dieses Gesetzes muss die erste Wahl zum High Chieftain of Fairnhain statt finden.

Art. 6 – Procedure to change this Law

1. Wenn es in Zukunft nötig werden sollte, die Bestimmungen dieses Gesetzes abzuändern, wird ein darauf bezüglicher Entwurf dem Estates of Fairnhain vorgelegt werden.
2. In diesem Falle ist eine Abänderung nur angenommen, wenn eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln aller nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bürger dafür stimmt.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 17. Juli im Jahre des Herrn 2006.

Jane II Regina
(Großes Siegel des Königreiches)

In Kraft getreten am 20.09.2006.

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