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Albernian Almanach of Common Law - III. Book - Peerage and Nobility, Gentry, Royal Orders - First Part: The Peerage

THIRD BOOK: PEERAGE AND NOBILITY, GENTRY

First Part: The Peerage

Chapter I: About the Peerage

I. Title: Fundamentals
1. Als Peerage wird das vom König verliehene Recht eines Adeligen oder hohen Geistlichen bezeichnet, Kraft seines Adelstitels oder geistlichen Amtes Mitgliedschaft im House of Lords des Parlaments des Königreiches von Albernias zu erlangen.
2. Das Königreich Albernia kennt vier Arten der Peerage: Royal Peerage, Hereditary Peerage, Spiritual Peerage and Life Peerage.
3. Die Royal Peerage, die Hereditary Peerage und die Life Peerage muss mit einem Titel der Nobility, die Spiritual Peerage mit der Würde eines Bischofsamtes verbunden sein.
4. Ein Inhaber der Peerage verfügt nicht über das Wählbarkeitsrecht.

II. Title: Royal Peerage
5. Die Royal Peerage ist das Recht des Ehepartners des Monarchen kraft dem Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Kinder des Monarchen und der Kinder des Thronfolgers Kraft Geburt Mitglieder des House of Lords zu sein.
6. Die Träger der Royal Peerage bleiben traditionsgemäß an den Sitzungen des House of Lords fern und nehmen weder an den Aussprachen noch an den Abstimmungen des House of Lords, egal welcher Art, teil.

III. Title: Hereditary Peerage
7. Die Hereditary Peerage ist die erbliche Peerswürde, welche fest mit einem Adelstitel verbunden ist und nicht geteilt werden kann.
8. Sie vererbt sich in direkter Linie nach dem Erstgeburtsrecht unter den Kindern des Peers.
9. Auf die Hereditary Peerage kann verzichtet werden, wenn der Inhaber dies ausdrücklich und schriftlich niederlegt. In diesem Falle behält der Träger den erblichen Adelstitel, seine Peerage ruht jedoch. Sie kann erst wieder mit dem Übergang des Adelstitel und der Peerage auf den Erben ausgeübt werden.

IV. Title: Spiritual Peerage
10. Die Spiritual Peerage ist mit einem Bischofsstuhl verbunden. Sie wird nur ausgeübt, so lange der Bischof Inhaber des mit der Peerage verbundenen Bischofsstuhles ist.
11. Die Spiritual Peerage ist gleich zwischen den Bischöfen der katholischen und der albernikanischen Kirche aufzuteilen. Die Peerage wird den Bischöfen nach ihrer Amtszeit in absteigender Reihenfolge übertragen.
12. Der Stuhl des albernikanischen Erzbischofs von Arivor und des katholischen Erzbischofs von St. Gardens sind fest mit einer Peerage verbunden. Ihre Inhaber sind immer Mitglieder im House of Lords.

V. Title: Life Peerage
13. Die Life Peerage wird durch den König zusammen mit einem der Adelstitel Baron, Viscount oder Earl verliehen.
14. Peerage und Adelstitel sind nicht erblich und erlöschen mit dem Tod des Trägers.

Chapter II: Granting the Peerage

I. Title: Fundamentals
1. Die Peerage, egal welcher Art, wird immer durch die König mittels eines Latters patent verliehen und ist mit einem Titel der Nobility verknüpft.
2. Letters patent, welche die Peerage verleihen, können weitere Ernennung vornehmen und Inhalte haben, welche die Tradition vorsieht. Insbesondere kann mit demselben Letter Patent ein Adelstitel verliehen und zu diesem Bestimmungen über Erblichkeit und Bestehen getätigt werden.

II. Title: Granting the Royal Peerage
3. Die Royal Peerage wird durch den König
- an ihre Kinder und die Kinder des Thronfolgers nach der Vollendung ihres 16. Lebensjahres
- an ihren Ehegatten mit der Erhebung in den ihm gemäß der Tradition zustehenden Range
vorgenommen.
4. Es bedarf hierzu keines Vorschlages.

III. Title: Granting the Hereditary Peerage
5. Die Hereditary Peerage wird durch den König nach Eintritt des Erbfalls bestätigt.
6. Wird dem König das Ableben eines Hereditary Peers angezeigt, so hat er dem Erben der Peerage und der Titel durch Letters patent die Peerage zu bestätigen und ihn gleichzeitig zur Teilnahme an den Sitzungen des House of Lords einzuberufen.
7. Für die Durchführung der Bestimmungen gemäß Nr. 5 ist kein Vorschlag erforderlich. Die Bestätigung erfolgt ungeachtet der Tatsache, ob der verstorbene Peer seine Peerage wahrgenommen hat oder nicht.

IV. Title: Granting the Spritual Peerage
8. Die Spritual Peerage wird durch den König
a) zusammen mit der Ernennung oder der Bestätigung des Bischofs verliehen, wenn der Inhaber einen mit der Peerage verbundenen Bischofsstuhl besteigt oder
b) einem Bischof verliehen, welcher in das House of Lords aufgenommen werden soll, ohne dass mit seinem Bischofsstuhl eine Spiritual Peerage verbunden ist.
9. Der König verleiht bei der Ernennung oder Bestätigung eines Bischofs nach Nr. 8a) diesem die Spritual Peerage mit der Übertragung oder Bestätigung. Bei der Berufung eines Bischofs nach Nr. 8b) ins House of Lords erfolgt dies ohne Verbindung mit dem Bischofsstuhl.
10. Für die Berufung eines Bischofs nach Nr. 8b) bedarf der König des Ersuchens des House of Lords sowie der zustimmenden Stellungnahme der Regierung gemäß Nr. 13 und 14, sofern nicht durch die Tradition oder ein Gesetz hierfür ausdrückliche Regelungen bestehen.
11. Die Verleihung der Peerage ist ausdrücklich auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem der Bischof den jeweiligen Bischofsstuhl innehat.

V. Titel: Granting the Life Peerage
12. Der König verleiht eine Life Peerage nur, wenn er durch das House of Lords hierum ersucht wird. Ein solches Ersuchen darf nicht mehr beinhalten, als die folgende Formel:
„Die im gegenwärtigen Parlament versammelten geistlichen und weltlichen Lords ersuchen des Königs erhabenste Majestät, seinen loyalen Untertanen [Name] aufgrund seiner Verdienste um König und Vaterland auszuzeichnen und in ihre Reihen aufzunehmen.“
13. Wenn das House of Lords ein solches Ersuchen an den König richtet, hat die Regierung seiner Majestät hierzu eine Stellungnahme abzugeben, in welcher sie dem König ihre Meinung über Verleihung der Peerage darlegt. Spricht sie sich dafür aus, so hat sie dem König den Rang und den Titel zu empfehlen, unter welchem die vorgeschlagene Person ihre Peerage erhalten soll und gemäß welcher der König die betreffende Person beruft.
14. Der König hat der Stellungnahme der Regierung folgend der Person die Peerage zu verleihen und sie in den empfohlenen Adelsrang zu erheben und mit dem vorgeschlagenen Titel auszustatten. Bei der Ernennung ist ausdrücklich zu bestimmen, dass Peerage und Titel an die Person gebunden sind, mit dem Tode oder dem Rücktritt der Person von seiner Peerage erlöschen und nicht vererbt werden können.
15. Spricht sich die Regierung dagegen aus, so hat sie dies begründet dem House of Lords anzuzeigen, welches darüber berät und danach über die Verabschiedung des folgenden Ersuchens abstimmt:
„Die im gegenwärtigen Parlament versammelten geistlichen und weltlichen Lords haben nach eingehender Beratung unter getreulicher Beachtung der Meinung der Regierung beschlossen, entgegen der Meinung Eurer Regierung Eure Majestät weiterhin um die Aufnahme eures loyalen Untertanen [Name] in unsere Reihen zu ersuchen.“
16. Wird ein solches Ersuchen an den König gerichtet, so hat er ungeachtet der Stellungnahme der Regierung die betreffende Person mit der Life Peerage auszustatten. Es ist hierbei die freie Entscheidung des Königs, welchen Titel er erteilt, jedoch darf der betroffene lediglich in den Rang eines Barons erhoben werden. Beschließt das House of Lords, kein solches Ersuchen an den König zu richten, so kann die betreffende Person nicht in den Adelsstand erhoben und zum Life Peer gemacht werden.


Chapter III: Privileges of the Peerage

Title I: Revocation of the Peerage
1. Eine Peerage, ausgenommen die Royal Peerage, kann nur durch ein Urteil des High Court of Parliament durch das House of Lords entzogen werden.
2. Eine Royal Peerage kann nur durch Parlamentsgesetz für nichtig erklärt und entzogen werden.

Title II: Retirement from Peerage
3. Ein jeder Inhaber einer Hereditary Peerage oder eine Life Peerage kann von seiner Peerage zurücktreten.
4. Dies geschieht durch einen schriftliche Erklärung an den König, in welcher der Peer auf die Ausübung seiner Peerage und der mit ihr verbundenen Recht verzichtet. Eine solche Erklärung ist endgültig und kann nicht mehr zurückgenommen werden.
5. Unbetroffen vom Rücktritt von der Peerage bleibt die Führung des Adelstitels, welcher mit dieser Peerage verbunden wurde. Diese kann weitergeführt werden, wenn der Träger nicht ebenfalls durch eine Erklärung nach Nr. 4 darauf verzichtet.
6. Tritt der Inhaber einer Hereditary Peerage von dieser zurück, so gilt diese als ruhend bis zum Tode des Zurückgetreten. Nach diesem vererbt sie sich auf seinen Erben weiter, als ob der Rücktritt niemals erfolgt wäre. Tritt der Inhaber auch von dem mit der Peerage verbundenen Adelstitel zurück, so vererben sich Titel und Peerage umgehend auf den Erben des Zurückgetretenen.
7. Tritt der Inhaber einer Life Peerage von dieser zurück, so gilt diese als erloschen.

Title III: Personal Acces to the King
8. Jeder Peer besitzt das Recht, direkten Zugang zum König und eine Privataudienz zu verlangen und zu erhalten.

Title IV: Exemption from detention
9. Jeder Peer besitzt die Freiheit, keiner Haftstrafe zu unterliegen und nicht in Haft genommen zu werden.
10. Hiervon ausgenommen bleibt die Haft, welche durch den High Court of Parliament angeordnet wurde.

Title V: Rights in Trial
11. Jeder Peer hat das Recht, in allen Fällen, in welchen er wegen einer Straftat vor einem Gericht des Königreiches erscheinen und sich dessen Urteil unterwerfen müsste, eine Verhandlung vor dem High Court of Parliament zu verlangen.
12. Jeder Peer hat in einem solchen Verfahren zum Beginn des Verfahrens zu erklären, ob er von seinem Recht nach Nr. 11 gebrauch macht. Verzichtet er darauf, so ist eine spätere Anrufung des High Court of Parliament nicht mehr möglich.

Title VI: Coat of Arms, Ceremonial Privileges
13. Jeder Peer besitzt das Recht, ein Wappen zu führen und dies mit den Zeichen der Peerswürde zu schmücken.
14. Jeder Peer besitzt das Recht, bei zeremoniellen Anlässen eine Peersrobe und eine Peerskrone zu tragen. Er ist verpflichtet, dies zu tun, wo es vorgeschrieben und bestimmt ist.

Title VII: Exemption of Participation in Court
15. Kein Peer kann als Mitglied einer Jury zur Urteilsfindung in einem Gericht des Königreiches herangezogen werden, es sei den in einem Verfahren des High Court of Parliament.

Chapter IV: The High Court of Parliament

Title I: Convocation of the High Court of Parliament
1. Für den Falle, dass ein Verfahren gegen einen Peer des Königreiches stattfindet, in welchem er eines Kapitalverbrechens angeklagt ist oder wenn er es wünscht, so hat dieses Verfahren vor dem High Court of Parliament stattzufinden. Ebenfalls geschieht dies, wenn ein Amtsträger der Krone wegen seiner Amtsführung angeklagt wird.
2. Der High Court of Parliament wird durch den Lord High Steward einberufen, er besteht aus den Mitgliedern des House of Lords. Die Royal Peers sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Title II: The Lords Commision of the Trial
3. Zur Leitung des Verfahrens vor dem High Court of Parliament wird eine Lords Commission of the Trial gebildet, welche für das Verfahren die Sitzungsleitung und Prozessführung übernimmt.
4. Der Lords Commission sitzt ein Lord High Steward vor, welcher durch die Königin aus den Reihen der Peers ausgewählt wird. Hierbei sind die Inhaber von Great Offices bevorzugt auszuwählen.
5. Das House of Lords bestimmt aus seinen Reihen zwei weitere Lords, welche als Lord Commissioner zusammen mit dem Lord High Steward die Lords Commission bilden. Der zum Lord High Steward gewählte Lord ist nicht mehr wählbar.

Title III: Procedure of Trial
6. Das House of Lords führt nun unter der Führung des Lord High Steward und der Lord Commission ein Gerichtsverfahren gegen den angeklagten Lord durch.
7. Über Verfahrensanträge entscheidet die Lords Commission, wenn es mindestens ein Drittel der Lords verlangen, alle Lords. Entscheidungen werden durch Mehrheitsentschluss gefällt. Von der Abstimmung ausgeschlossen ist der angeklagte Lord.
8. Es gelten die traditionellen Bestimmungen zur Prozessführung sowie die für diesen Fall und zu diesem Zweck vom House of Lords gemachten Sonderbestimmungen.
9. Den Angeklagten stehen alle Rechte zu, welche traditionell einem Angeklagten vor einem Gericht des Königreiches zusteht.
10. Zum Ende des Verfahrens halten Anklage und Verteidigung ein Schlussplädoyer, in dem sie ihre Haltungen abschließend zusammenfassen.

Title IV: Verdict
11. Nach den Plädoyers hat das House of Lords über die Schuldfrage abzustimmen. Hierbei stimmen, aufsteigend in der Reihenfolge ihres Ranges, alle Lords mit „Guilty“ oder „Not Guilty“. Von der Abstimmung über die Schuldfrage ausgeschlossen bleibt der Angeklagte. Es entscheidet die Mehrheit der abstimmenden Lords.
12. Ungeachtet seines eigentlichen Ranges in der Rangfolge des House of Lords ist der Inhaber des Amtes des Lord High Steward für die Amtsdauer der höchste Amtsträger des Königreiches und der höchste Adelige nach der Königin und Mitgliedern der königlichen Familie.

Title V: Sentence
13. Erklären die Lords den Angeklagten für Unschuldig, so ist das Verfahren beendet.
14. Erklären die Lord den Angeklagten hingegen für Schuldig, so hat die Lords Commission über das Strafmaß zu befinden. Es kann jede Strafe verhängt werden, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit ebenfalls vorsieht.
15. Ist das Strafmaß gefällt, so hat der Lord High Steward das Urteil des High Court of Parliament öffentlich bekannt zu geben. Das Urteil muss begründet werden.
16. Das Urteil wird sofort rechtkräftig. Die durch den High Court of Parliament verhängte Strafte übergeht das Privileg der Haftfreiheit.

Title VI: Revocation of the Peerage
17. Die Lords Commission kann bei einer Verurteilung eines Peers ebenfalls im Urteil feststellen, dass durch die Straftat die Würde der Peerage beschädigt wurde.
18. In diesem Falle stimmen die Lords, ausgenommen der Verurteilte, nach der Verkündung des Urteils darüber ab, ob dem Lord die Peerage entzogen werden soll.
19. Stimmen die Lords mit einfacher Mehrheit der Feststellung der Lord Commission zu, so geht der Lord seiner Peerage verloren.

Title VII: Dissolution of the Hight Court of Parliament
20. Hat der High Court of Parliament sein Urteil gefällt und, wenn notwendig, über den Entzug der Peerage abgestimmt, so ist die Sitzung beendet und wird durch den Lord High Steward geschlossen.
21. Mit dem Ende der Sitzung des High Court of Parliament endet die Amtszeit des Lord High Steward und der Lords Commissioners.

Title VIII: Royal Right of Pardon
22. Gegen ein Urteil des High Court of Parliament kann das königliche Gnadenrecht nur mit dessen ausdrücklicher Erlaubnis geltend gemacht werden.
23. Durch einen Gnadenakt kann niemals der Verlust der Peerage, wie er im Title VI vorgesehen ist, rückgängig gemacht werden.

In Kraft getreten am 27.05.2006.

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