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Public Enterprises Act

Ein Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen für die Unternehmen im Besitz der Krone.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 - General
1) Die Krone unterhält Staatsunternehmen, um die albernische Wirtschaft zu stützen und die Versorgung der albernischen Bürger und Unternehmen mit den notwendigen Gütern sicherzustellen.
2) Die Betriebe der Krone unterstehen dem Chancellor of the Exchequer. Er ist für ihre Handlungen verantwortlich.
3) Die Führung der Unternehmen der Krone wird durch den Chancellor of the Exchequer persönlich oder in seiner Verantwortung durch von ihm benannte Vertreter geführt.

Art. 2 - Public Monopoly
1) Allein den Betrieben der Krone vorbehalten sind
a) Abbau von Bodenschätzen
b) Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser
c) Betrieb von Verkehrswegen, insbesondere des albernischen Straßen- und Eisenbahnnetzes
d) Post und Betrieb von Infrastruktur zur Telekommunikation
2) Grundsätzlich der Krone vorbehalten, aber nach Genehmigung des Exchequers auch von privaten Unternehmen im Auftrag der Krone betreibbar, sind
a) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei
b) Eisenbahnverkehrsunternehmen
3) Die Krone ist dazu verpflichtet, die Versorgung des Markts mit Gütern und Dienstleistungen, auf deren Produktion, Förderung oder Erbringung sie das Monopol hält, sicherzustellen.

Art. 3 - Supplementary Public Enterprises
1) In allen nicht vom Monopol abgedeckten Bereichen können Betriebe der Krone tätig werden, wenn die privaten Unternehmen nicht in der Lage sind, die Versorgung mit der jeweiligen Ware zu angemessenen Preisen sicherzustellen.
2) Zur Feststellung, ob die Preise privater Anbieter angemessen sind, sind die Daten des Royal Economic Research Institute heranzuziehen.
3) Sobald der Engpass von privater Seite behoben ist, müssen die Betriebe der Krone die Produktion innerhalb von zwei Wochen einstellen. Bereits produzierte Waren können auch nach Ablauf dieser Frist ohne Einschränkung verkauft werden.

Art. 4 - Pricing
Die Preise für Produkte der Unternehmen der Krone werden von diesen selbstständig innerhalb des vom Haushalt vorgegebenen Rahmens festgelegt. Der Haushalt soll in der Regel Abweichungen von den Selbstkosten in beide Richtungen um mindestens ein Zehntel zulassen.



Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 22. Mai im Jahre des Herrn 2006. Geändert durch Gesetz vom 11.03.2012.



In Kraft getreten am 22.05.2006.
Zuletzt geändert am 11.03.2012.

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