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Albernian Almanach of Common Law - II. Book - The Parliament

SECOND BOOK: THE PARLIAMENT OF THE KINGDOM

First Part: The Constitution of Parliament

Chapter I: Constitution of Parliament

I. Title: About the Parliament
1. Das Parlament des Königreiches Albernia, welches in Aldenroth tagt, übt die gesamte legislative Gewalt im Königreich aus und verfügt über die volle Souveränität des Königreiches.
2. Das Parlament besteht aus drei Teilen, dem König, dem Oberhaus (House of Lords) sowie dem Unterhaus (House of Commons). Das Parlament kann nur bei einer Übereinstimmung aller drei Teile handeln.
3. Das Oberhaus ist die Vertretung des Adels und der Geistlichkeit, seine Mitglieder sind die Peers und Peeresses des Königreiches. Das Unterhaus ist die gewählte Volksvertretung, dessen Mitglieder (Members of Parliament, MPs) gewählte Repräsentanten des Volkes sind.
4. Ein Parlament kann nicht länger als 4 Monate, vom Zeitpunkt seiner Einberufung durch den König an gerechnet, amtieren. Spätestens mit dem Ablauf dieser Frist ist das Parlament aufzulösen und es sind Neuwahlen für das House of Commons abzuhalten.

II. Title: About the King
5. Der König bildet einen Teil des Parlamentes. Er kann nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und niemals gegen einen Parlamentsakt oder eine allgemein anerkannte Konvention des Common Law handeln.
6. Es ist die Aufgabe und das Privileg des Königs, das Parlament zu eröffnen, zu vertagen und aufzulösen.
7. Der König löst das Parlament auf, wenn die Wahlperiode des House of Commons abgelaufen ist. Er löst das Parlament vorzeitig auf, wenn er durch den Prime Minister hierum ersucht wird, nicht jedoch ohne zuvor zu prüfen, ob eine andere Person als Prime Minister eine tragfähige Arbeitsgrundlage im House of Commons besäße. Ist letzteres der Fall, so verweigert der König die Auflösung und beauftragt die betreffende Person mit der Regierungsbildung. Die Auflösung erfolgt stets durch Order in Council.
8. Es ist dem König untersagt, während einer Sitzungsperiode das Parlament ohne dessen Erlaubnis zu betreten.
9. Der König verliest jeweils zum Beginn der Sitzungsperiode eines neuen Parlaments in einer feierlichen Zeremonie im House of Lords, zu der sämtliche Mitglieder beider Häuser des Parlamentes versammelt werden, eine Thronrede, in der er die Ziele und Planungen seiner Regierung für die nächste Legislaturperiode darlegt und das Parlament formell eröffnet.

III. Title: About the House of Lords
10. Das House of Lords besteht aus den Peers und Peeresses des Königreiches. Seine offizielle Bezeichnung ist „The Most Honourable The Lords Spiritual and Temporal of the Kingdom of Albernia in Parliament Assembled”.
11. Es tagt unter dem Vorsitz des Lord Chancellors. Im Falle einer längerfristigen Verhinderung kann der König ein anderes Mitglied des House of Lords durch Letters Patent bis zum Ende der Verhinderung zum Lord Speaker ernennen. Ist der Lord Chancellor abwesend und kein Lord Speaker ernannt oder dieser ebenfalls abwesend, so übernimmt derjenige Anwesende die Sitzungsleitung, der dem House of Lords am längsten angehört. Sollte dies auf zwei Anwesende gleichermaßen zutreffen, so übernimmt derjenige, dessen letzte Leave of Absence länger her ist, oder im Fall erneuter Gleichheit, der am längsten Bürger Albernias ist.
12. Der König ruft mit der Eröffnung eines neuen Parlaments per Order in Council sämtliche Peers, deren Spieler mit dieser oder einer anderen ID über die Bürgerschaft des Königreiches verfügen, zu den Sitzungen des House of Lords ein.
13. Ein Peer, dessen Spieler mit mehr als einer ID die Mitgliedschaft im House of Common erlangt hat, gilt für die Dauer dieser Mitgliedschaft als auf Leave of Absence und ist von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn aufgrund dieser Regelung weniger als zwei Peers an den Sitzungen des House of Lords teilnehmen dürften. Wenn ein Spieler über mehrere Peer-IDs verfügt, muss sich der betreffende Spieler entscheiden, mit welcher Peer-ID er aktiv an den Sitzungen des House of Lords teilnehmen will. Royal Peerages fallen nicht unter diese Regelung.
14. Sämtliche zu den Sitzungen einberufenen Inhaber der Peerages (mit Ausnahme der Royal Peerages) sind im House of Lords gleichgestellt, was das Rede- und Stimmrecht angeht, und dürfen an allen Aussprachen und Abstimmungen teilnehmen.
15. Sämtliche weiteren Angelegenheiten regeln die Lords in eigenem Ermessen.

IV. Title: About the House of Commons
16. Das House of Commons besteht aus den gewählten Mitgliedern des Parlaments. Seine offizielle Bezeichnung lautet „The Right Honourable The Commons of the Kingdom of Albernia in Parliament Assembled“.
17. - frei -
18. Die Bestimmungen über die Anzahl der Mitglieder und ihre Wahl trifft ein ordentliches Parlamentsgesetz.
19. Ist das House of Commons aufgelöst worden, so muss spätestens am 21. Tage nach der Auflösung ein neu gewähltes House of Commons zu seiner Konstituierung versammelt werden.

Chapter II: Convocation of Parliament

I. Title: Fundamentals
1. „Convocation of Parliament“ bezeichnet die Phase der Konstituierung und Bildung des Parlaments nach erfolgten General Elections.
2. Sie umfasst die Einberufung, die Bildung und die Eröffnung des Parlaments.

II. Title: Convocation of Parliament
3. Die Einberufung des Parlaments erfolgt durch Letters Patent durch den König.
4. Neben den Letters patent bedarf es der Bestellung eines Royal Commissioners, welcher die Konstituierung des House of Commons bis zur Übernahme der Sitzungsleitung durch den neu zu wählenden Speaker leitet.
5. Neben den Letters patent bedarf es der Einberufung der Peers zur Sitzung des House of Lords durch eine Order in Council.

III. Title: Formation of Parliament in the House of Commons
6. Der Royal Commissioner hat die Sitzung des House of Commons zu eröffnen und die designierten Abgeordneten nach der Annahme ihres Mandates zu befragen.
7. Die designierten Abgeordneten, welche die Annahme ihres Mandates bekundet haben, sind danach zu vereidigen.
8. Nach der Vereidigung der Abgeordneten hat der Royal Commissioner die Wahl des Speakers of the House durchzuführen.
9. Nach der Royal Approbation des gewählten Speakers hat der Royal Commissioner die Sitzung bis zum State Opening zu unterbrechen und die Sitzungsleitung an den Speaker zu übertragen.
10. Die Wahl des Clerk of the House kann bereits vor dem State Opening durchgeführt werden. Ansonsten kann das Haus keine Entscheidungen treffen.

IV. Title: Formation of Parliament in the House of Lords
11. Der Lord Chancellor hat die Sitzung des House of Lords zu eröffnen und diejenigen Lords, welche nicht an den Sitzungen teilnehmen dürfen oder hierum ersuchen, durch Leave of Absence zu beurlauben.
12. Der Lord Chancellor hat anschließend die verbleibenden Lords zu vereidigen. Er hat seinen Eid als Erster abzulegen.
13. Nach dem Abschluss der Vereidigung hat der Lord Chancellor die Sitzung des House of Lords bis zum State Opening zu unterbrechen.
14. Das House of Lords kann bis dahin lediglich Entscheidungen in Angelegenheiten treffen, welche seine Funktion als Gericht notwendig macht.

V. Title: State Opening of Parliament
15. Die Eröffnung des Parlaments erfolgt durch die Thronrede des Königs, in welcher dieser die Ziele und Planungen seiner Regierung für die nächste Legislaturperiode darlegt.
16. Im Anschluss an die Thronrede soll jedes Haus die Möglichkeit haben, in einer Humble Address dem König seinen Dank für die Rede auszusprechen. Im Rahmen dieser Humble Address kann eine Aussprache über die Thronrede erfolgen.

Chapter III: Members of Parliament

I. Title: Privileges of Members of Parliament and Peers
1. Kein Mitglied des Parlaments und kein Peer darf ohne die Genehmigung seines Hauses während der Sitzungsperiode in Haft gehalten werden, verhaftet oder anderweitig durch eine Maßnahmen an der Teilnahme an den Sitzungen gehindert werden, es sei denn er wird bei der Ausübung der Tat ergriffen, und auch in diesem Falle ist er auf Verlangen seiner Kammer für die Dauer der Sitzung aus der Haft zu entlassen.
2. Kein Mitglied des Parlaments und kein Peer kann außerhalb seiner Kammer für eine Aussage, welche er während einer Sitzung des Parlaments getätigt hat, zu Rechenschaft gezogen oder bestraft werden. Ebenso darf kein Mitglied des Parlaments für sein Abstimmungsverhalten außerhalb seines Hauses zur Rechenschaft gezogen werden.

II. Title: - frei -
3. - frei -
4. - frei -
5. - frei -

III. Title: Leaves of Absence
6. Auf eigenes Ersuchen hin oder wenn es durch Gesetz oder Konventionen vorgesehen ist, kann ein Peer durch den Lord Chancellor durch Ausstellen eines Leave of Absence befristet oder unbefristet von seinen Verpflichtungen als Peer beurlaubt werden. Für die Zeit der Beurlaubung gilt ein Peer nicht als Mitglied des Hause of Lords. Der Lord Chancellor hebt die Beurlaubung mit dem Entfallen des Grundes, wegen dem sie ausgestellt wurde, oder auf Ersuchen des jeweiligen Peers, wenn sie auf Antrag erteilt wurde, auf. Ist der Peer noch nicht vereidigt, so ist die Vereidigung umgehend durchzuführen, bevor der Peer an den Sitzungen des House of Lords teilnehmen darf.


Second Part: The Procedure of Parliament

Chapter I: Sessions of Parliament


I. Title: Fundamentals
1. Die Sitzungsperiode des Parlaments richtet sich nach der Sitzungsperiode des House of Commons.
2. Mit der Auflösung eines Parlaments werden die Mitglieder beider Kammern entlassen, beide Kammern können keine Entscheidungen mehr treffen; sämtliche Anträge, welche noch nicht abgeschlossen sind, erledigen sich mit der Auflösung.
3. Ausgenommen von der Auflösung bleiben Entscheidungen des House of Lords in gerichtlichen Angelegenheiten, welche weiterhin durch das House of Lords bearbeitet werden. Bis zur Konstituierung eines neuen Parlaments entscheiden die Lords, welche im aufgelösten House of Lords Mitglied waren.
4. Beide Häuser haben das Recht, Standing Orders und weitere Maßnahmen zur internen Regelung ihrer Arbeitsweise und Ordnung zu treffen, welche keinen gesetzlichen Rang und lediglich innerhalb des Hauses Gültigkeit haben. Sie bedürfen weder der Zustimmung des anderen Hauses noch eines Royal Assent zu ihrer Gültigkeit und Wirksamkeit.
5. Die Sitzungen finden öffentlich und für alle Bürger zugänglich statt. Wenn die Regierung ihrer Majestät darum ersucht oder es ein Mitglied des Hauses beantragt, so können die Houses die Öffentlichkeit durch Beschluss für eine Sitzung ausschließen. Die Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt Nicht-Öffentlich.
6. Wenn es ein Mitglied der Regierung ihrer Majestät verlangt, so ist er im House of Commons zu hören. Wenn er es verlangt, so können die Lords beschließen, ob sie ihn anhören wollen.

II. Title: Decisions of the Houses
7. Die Abstimmungen in beiden Häusern des Parlaments erfolgen immer mit einfacher Mehrheit.
8. Gleichheit verneint die Frage.
9. Ein Antrag, welcher im Parlament verworfen wurde, kann nicht erneut eingebracht werden, es sei den das Haus, in dem er verworfen wurde, stimmt dem zu. Dies findet keine Anwendung auf in einem Patt verworfene Anträge.

III. Title: Privileges and Duties of Parliament
10. Es ist das Privileg des Parlaments gemeinschaftlich und jedes Hauses einzeln, jederzeit eine Adresse oder einen Ratschlag an den König oder einen Amtsträger zu senden und ihm ein bestimmtes Handeln oder Verfahren zu empfehlen. Diese Form des Parlamentsbeschlusses erlangt keine rechtliche Bindungswirkung, jedoch kann der Urheber der Adresse darüber Rechenschaft verlangen und den Empfänger hierzu vorladen.
11. Das House of Commons hat sämtliche Petitionen, welche an es gerichtet werden, entgegen zu nehmen und zu beachten.


Chapter II: Procedure of Legislation

I. Title: General Provisions
1. Ein Gesetz kann nur durch das Parlament erlassen werden.
2. Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung durch beide Häuser, um gültig zustande gekommen zu sein. In Ausnahmefällen ist die Zustimmung des House of Lords nicht zum Zustandekommen erforderlich.
3. Ein Gesetz bedarf zu seinem in Kraft treten nach dem es von den Häusern gültig verabschiedet wurde der Zustimmung des Monarchen durch Royal Assent.

II. Title: Introduction of Bills
4. Gesetzentwürfe können vom König durch die Mitglieder der Regierung Seiner Majestät eingebracht werden. Ein solche Public Bill muss immer im House of Commons eingebracht und zuerst behandelt werden.
5. Ferner können Gesetzentwürfe aus der Mitte des Hauses eingebracht werden. Diese Private Bills werden immer im Haus, aus deren Mitte die Bill stammt, eingebracht und zuerst behandelt.

III. Titel: Finance Bills
6. Finance Bill werden immer im House of Commons eingebracht und zuerst behandelt. Das House of Lords kann eine solche Bill nur durch ordentlichen Beschluss seiner Mitglieder beim House of Commons einbringen.
7. Eine Finance Bill darf ausschließlich die folgenden Inhalte betreffen:
a) Auferlegung, Aufhebung, Erlaß, Änderung oder Regelung von Steuern;
b) die Ausgabe von durch das Parlament bewilligten Geldern oder die Änderung oder Aufhebung irgendwelcher solcher Ausgaben;
c) das Budget;
d) die Bewilligung, Einnahme, Verwaltung, Ausgabe oder Überprüfung öffentlicher Gelder;
8. Jede Finance Bill, die dem Oberhaus übersandt oder des Königs erhabener Majestät zur Billigung vorgelegt wird, wird mit der - von ihm selbst unterzeichneten - Bestätigung des Speakers des House of Commons versehen, daß es sich um einen Finanzgesetzesentwurf handle. Neben dieser persönlichen Bestätigung hat der Speaker noch die Unterschrift jeweils eines Mitglieds einer Regierungs- und einer Oppositionsfraktion des House of Commons einzuholen.
9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Unterschrift zu einer solchen Erklärung zu geben, sofern es durch den Speaker hierzu aufgefordert wird. Es kann dies verweigern, wenn es dem House of Commons öffentlich darlegt, warum der Gesetzentwurf die Bestimmungen dieses Titles für einen Finanzgesetzentwurf nicht erfüllt. Der Speaker kann in diesem Falle beim Court of Appeal eine bindende Prüfung dieser Einwände verlangen. Wenn ein dazu aufgefordertes Mitglied binnen 72 Stunden weder seine Unterschrift abgibt noch sie durch eine entsprechende Erklärung verweigert, oder im House of Commons keine Regierungsfraktion oder keine Oppositionsfraktion vertreten ist, kann die Bill auch ohne die Unterschrift des entsprechenden Mitglieds als Finance Bill behandelt werden. Passives Verweigern der Unterschrift gilt als Störung der Geschäftstätigkeit des Parliament.
10. Es ist dem Speaker und den anderen Mitgliedern des House of Commons unter Strafe verboten, einen Gesetzentwurf als Finanzgesetzentwurf zu deklarieren, wenn er nicht die Bestimmungen dieses Chapters erfüllt. In einem solchen Falle ist das Gesetz unzulässig und gilt als gescheitert.

IV. Title: Budget
11. Die Regierung Ihrer Majestät und alle ihr untergeordneten Einrichtungen dürfen keine Ausgabe ohne Zustimmung des Parlaments tätigen.
12. Notwendige nachträgliche Anpassungen eines Budgets bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Parlaments.
13. Kein Parlament hat das Recht, einen Haushalt zu verabschieden, der über den Monat des Zusammentritts des nächsten House of Commons hinausreicht.

V. Title: Debate
14. Gemäß den Bestimmungen ihrer Standing Order führen die Häuser eine Aussprache über den Gesetzentwurf.
15. Das House of Commons ist verpflichtet, über jede Bill, über welches es beschließen will, eine Aussprache zu führen.
16. Das House of Lords ist verpflichtet, über jede bei ihm eingebrachte Bill eine Aussprache zu führen. Es führt über im House of Commons eingebrachte Bills nur eine Aussprache, wenn es seine Mitglieder verlangen.
17. Die genauen Bestimmungen zu den Aussprachen regeln die Standing Orders des jeweiligen Hauses.
18. Nach dem Ende der Aussprache hat die Abstimmung über das Gesetz stattzufinden.

VI. Title: Decisions
19. Ein Haus hat nach dem Ende der Aussprache über einen Gesetzentwurf eine Abstimmung durchzuführen.
20. Nach dem Ende der Abstimmung wird, so dies notwendig ist, dem anderen House der Gesetzentwurf zur Behandlung überstellt. Hat das andere Haus den Gesetzentwurf behandelt, so hat es dem ersten Haus von seiner Entscheidung Kenntnis zu geben und den Gesetzentwurf, wenn es notwendig ist, wieder an das erste Haus zurück zu geben.
21. Haben beide Häuser den Gesetzentwurf angenommen oder gilt eine besondere Bestimmung, nach welcher nicht die Zustimmung beider Häuser erforderlich ist, so ist der Gesetzentwurf, wenn er die notwendigen Verfahren durchlaufen hat, gültig zustande gekommen. Er ist in diesem Falle dem König zur Erteilung des Royal Assent zu übersenden.

VII. Title: Forms of Passing an Act
22. Wird im House of Commons ein Gesetzentwurf, welcher kein Finanzgesetz ist, eingebracht und verabschiedet, so entscheidet anschließend das House of Lords. Verweigert dieses seine Zustimmung, so ist der Gesetzentwurf für die Dauer der Sitzungsperiode gescheitert.
Es ist jedoch im House of Commons zulässig, frühestens zwei Monate nach Beginn seiner nächsten Sitzungsperiode und mindestens drei Monate nach der Ablehnung in der vorhergehenden Legislaturperiode den Gesetzentwurf nochmals einzubringen und erneut zu verabschieden. Verweigert das House of Lords erneut die Zustimmung, so ist er erneut gescheitert.
Nachdem es zum zweiten Mal gescheitert ist, kann das House of Commons den Gesetzentwurf nochmals einbringen und verabschieden. In diesem Falle ist der Gesetzentwurf ebenfalls dem König zur Erteilung des Royal Assent zu übersenden, wenn das House of Lords ihm nicht zugestimmt hat und gilt als ordnungsgemäß angenommen. Das House of Lords kann beim dritten Mal nur noch den Gesetzentwurf in der vom House of Commons angenommenen Fassung zustimmen oder ihn ablehnen.
23. Wird ein Gesetzentwurf, welcher im House of Commons eingebracht und verabschiedet wurde, vom House of Lords nur in einer geänderten Fassung angenommen, so hat das House of Commons erneut darüber zu befinden, ob es die Änderungen für annehmbar erachtet.
Kommt das House of Commons zu dem Entschluss, dass die vom House of Lords angenommene Fassung inakzeptabel ist, so ist der Gesetzentwurf als im House of Lords nicht angenommen zu betrachten und gemäß Nr. 22 zu verfahren. Die Bestimmungen dieses Punktes können auch auf die zweite Beratung eines Gesetzentwurfes angewandt werden, nicht jedoch auf die dritte Beratung.
24. Wird im House of Lords ein Gesetzentwurf eingebracht und verabschiedet, so wird er im Anschluss dem House of Commons vorgelegt, und stimmt das House of Commons diesem nicht zu, so ist er im House of Commons gescheitert, die Bestimmungen gemäß Nr. 22 sind nicht anwendbar. Wird er im House of Commons nur in geänderter Fassung angenommen, so entscheidet im Anschluss an das House of Commons erneut das House of Lords, ob es die Fassung für akzeptabel hält. Entscheidet es, dass die geänderte Version inakzeptabel ist, so gilt das Gesetz als im House of Commons gescheitert, die Bestimmungen gemäß Nr. 23 sind nicht anwendbar.
25. Wenn eine durch das House of Commons angenommenen Finance Bill nicht binnen zweier Wochen nach der Übersendung an das House of Lords von diesem beschlossen wurde, so ist der Gesetzentwurf auch ohne die Zustimmung des House of Lords dem König zur Erteilung des Royal Assent zu übersenden und kann auch ohne die Zustimmung des House of Lords Gültigkeit erlangen, wenn das House of Commons nach nochmaliger Beratung die Finance Bill in der ursprünglichen Fassung erneut beschließt.
Wird eine durch das House of Commons angenommene Finance Bill durch das House of Lords in geänderter Fassung beschlossen, so hat das House of Commons gemäß Nr. 23 über die Annahme dieser Änderungen zu beraten und zu beschließen. Lehnt es die durch das House of Lords gemachten Änderungen ab, so kann es, ohne dass es einer erneuten Aussprache bedürfte, nach Ablauf der Frist von zwei Wochen nach der Übersendung an das House of Lords beschließen, dass die Finance Bill in der ursprünglich beschlossenen Fassung dem König zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden soll.
Für den Fall, dass ein Finanzgesetz ohne die Zustimmung des House of Lords den Royal Assent erlangt, hat der König das Gesetz mit der folgenden Präambel zu verkünden:
Es möge auf Geheiß des Königs erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Gemeinen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Parlaments sowie durch dessen Vollmachten das Folgende als Finanzgesetz verordnet werden:

VIII. Title: Royal Assent
26. Ist ein Gesetzentwurf von den Häusern des Parlaments gültig angenommen worden, so ist es dem König zur Gewährung des Royal Assent vorzulegen.
27. Der König hat den Royal Assent zu einem Gesetz durch die Unterzeichnung des Gesetzes von eigener Hand zu erteilen. Das Gesetz ist anschließend öffentlich zu verkünden.

In Kraft getreten am 14.02.2006.
Zuletzt geändert am 22.11.2022.

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