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Instrument of Government Act

Ein Gesetz über die Organisation der Regierung Ihrer Majestät.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1 - Fundamental Provisions
Dieses Gesetz regelt den Ablauf der Arbeit der Regierung Ihrer Majestät, ihre Zusammensetzung, ihre Struktur und die Kompetenzverteilung zwischen ihren Mitgliedern.

Article 2 - Composition
1) Die Regierung Ihrer Majestät besteht aus dem Premierminister, den Ministern und den Staatssekretären.
2) Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers von der Königin erhabenster Majestät ernannt und entlassen. Die Staatssekretäre werden vom Premierminister ernannt und entlassen.
3) Der Premierminister bestimmt aus den Reihen der Minister seinen Stellvertreter.
4) Anlässlich ihrer Ernennung leisten die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät den gesetzlich vorgesehenen Treue-Eid.

Article 3 - Status of the Prime Minister
1) Der Premierminister bestimmt die Richtlinien des Regierungshandelns. Diese sind für die Minister verbindlich. Der Premierminister trägt für die Einhaltung der Richtlinien Sorge.
2) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Premierminister gegenüber den Ministern weisungsberechtigt.
3) Der Premierminister hat auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung in der Regierung Ihrer Majestät hinzuwirken.
4) Der Premierminister informiert der Königin erhabenste Majestät regelmäßig über die Arbeit ihrer Regierung.

Article 4 - Status of the Ministers
1) Jeder Minister arbeitet in dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich selbständig im Rahmen der Richtlinien des Premierministers.
2) Der Premierminister ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Minister über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Regierung Ihrer Majestät von Bedeutung sind.
3) Der Premierminister kann Auskünfte von seinen Ministern verlangen, sofern diese für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Regierung Ihrer Majestät von Bedeutung sind.
4) Die Minister sind zur Einhaltung der Richtlinien des Premierministers verpflichtet.

Article 5 - Status of the Secretaries of State
1) Jeder Staatssekretär untersteht einem der Minister oder unmittelbar dem Premierminister.
2) Die Staatssekretäre unterstützen ihren vorgesetzten Minister beziehungsweise den Premierminister bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Amtspflichten.
3) Innerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche arbeiten die Staatssekretäre selbständig. Sie sind zur Einhaltung der von ihrem Vorgesetzten vorgegebenen Richtlinien verpflichtet und diesem gegenüber weisungsgebunden.
4) Ist ein Staatssekretär direkt dem Premierminister untergeordnet, ist er in Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wie ein Minister zu behandeln.

Article 6 - Substitution
1) Ist der Premierminister verhindert, fallen die Amtsgeschäfte an seinen Stellvertreter. Dieser übt die Richtlinienkompetenz nur aus, wenn die Umstände dies dringend erfordern. Er darf die Zusammensetzung der Regierung Ihrer Majestät nicht verändern. Nach Möglichkeit hat er seine Handlungen mit dem Premierminister abzusprechen.
2) Ist ein Minister verhindert, gehen seine Aufgaben auf den Premierminister über. Der Premierminister kann die Vertretung einem anderen Minister oder einem dem verhinderten Minister zugeordneten Staatssekretär übertragen.

Article 7 - Governmental Appointments
1) Ernennungen und Entlassungen von Amtsträgern, die nicht der Königin erhabenster Majestät vorbehalten sind, werden durch den Premierminister im Namen der Regierung Ihrer Majestät durchgeführt.
2) Der Premierminister kann dieses Recht für bestimmte Fachbereiche an die jeweils zuständigen Minister delegieren. In diesem Falle wird die Ernennung durch den jeweiligen Minister im Einvernehmen mit dem Premierminister durchgeführt.
3) Amtsträger, welche durch die Regierung Ihrer Majestät ernannt werden, sind:
a) Sämtliche der Regierung untergeordneten Amtsträger in Ministerien und Behörden, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen vorgesehen sind;
b) die Vertreter und Repräsentanten des Königreiches bei internationalen Organisationen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist;
c) Angehörige und Offiziere der Streitkräfte Ihrer Majestät, ausgenommen Offiziere im Generalsrang.

Article 8 - Cabinet
1) Die Regierung Ihrer Majestät tagt im Kabinett.
2) Der Premierminister führt den Vorsitz und bestimmt die Tagesordnung.
3) Die Regierung Ihrer Majestät ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Premierministers.
5) Jedes Mitglied der Regierung Ihrer Majestät hat die Beschlüsse des Kabinetts in seinem öffentlichen Handeln zu unterstützen.
6) Der Regierung Ihrer Majestät sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:
a) alle Gesetzentwürfe,
b) alle Entwürfe von Verordnungen,
c) alle übrigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze dieses vorschreiben,
d) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Regierung Ihrer Majestät, sofern diese die Arbeit der Regierung betreffen.
7) Über die Teilnahme regierungsfremder Teilnehmer an den Sitzungen der Regierung Ihrer Majestät entscheidet das Kabinett einstimmig.
8) Der Premierminister kann Beratung und Beschlussfassung zu einem Thema einleiten, wenn er dies für notwendig hält.
9) Jede Abwesenheit von der Sitzung der Regierung Ihrer Majestät, die drei Tage oder länger dauert, ist dem Premierminister spätestens am Tage der Verhinderung anzuzeigen.

Article 9 - Cabinet Office
1) Das Büro des Premierministers unterstützt die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es stellt insbesondere die zur Wahrnehmung der Regierungsaufgaben erforderlichen Informationen und Daten bereit.
2) Das Büro des Premierministers untersteht unmittelbar dem Premierminister.

Article 10 - Foreign Relations
In den bilateralen Beziehungen zu ausländischen Regierungen wird die Regierung Ihrer Majestät in Gesprächen und sonstigen Aktivitäten durch den Außenminister vertreten. Vertreter ausländischer Regierungen werden in der Regel vom Außenminister empfangen. Ausnahmen erfolgen bei seiner Verhinderung oder auf Weisung der Premierministers.

Article 11 - Journeys Abroad
1) Will ein Minister im Rahmen seiner Tätigkeit ins Ausland reisen, muss er zuvor die Genehmigung des Premierministers einholen.
2) Über die Ergebnisse der Reise ist dem Premierminister unmittelbar nach der Rückkunft des Ministers Rechenschaft abzulegen.

Article 12 - Foreign Obligations
1) Jedes Mitglied der Regierung Ihrer Majestät hat Ämter, die es im Ausland, auch unter anderem Namen, wahrnimmt, anzuzeigen. Die Sammlung der Anzeigen wird vom Premierminister durchgeführt und dem Privy Council übersandt.
2) Bei Verdacht auf Vorteilsnahme aus der Tätigkeit in der Regierung Ihrer Majestät zu Gunsten einer anderen Tätigkeit kann das Parlament durch einen Beschluss Einsicht in diese Anzeigen verlangen. Die Einsicht ist öffentlich zu erteilen.
3) Jedes Mitglied des Parlaments kann vom Privy Council Auskunft über die gemachten Anzeigen verlangen, wenn es den Verdacht hat, ein Mitglied der Regierung Ihrer Majestät ziehe einen Vorteil aus dieser Tätigkeit. Sofern das Privy Council Aufklärungsbedarf sieht, hat es dem betreffenden Mitglied des Parlaments nichtöffentlich Einsicht in die Anzeigen zu gewähren.
4) Das Privy Council hat das Recht, von jedem Mitglied der Regierung Ihrer Majestät Auskunft oder weitere Erläuterung zu seinen Tätigkeiten im Ausland zu verlangen, insbesondere wenn es Verstöße gegen die Vorschriften zu dieses Artikels vermutet.

Article 13 - Final clause
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Instrument of Government Act vom 24. April 2003 seine Gültigkeit.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 12. April im Jahre des Herrn 2010. Geändert durch Gesetze vom 18.12.2010 und 9.4.2013.


In Kraft getreten am 24.04.2003.
Zuletzt geändert am 09.04.2013.

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