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Election Reform Act

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das folgende verordnet werden:

Section I - Allgemeines

Article 1
1. Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Königreiches von Albernia.
2. Die Wahlen zum House of Commons erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und in Form einer freien Listenwahl.
3. Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Königreiches von Albernia. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.

Article 2
1. Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens sieben Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist, sofern die Gesetze nichts anderes vorsehen.
2. Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.
3. Die Wahlberechtigung kann durch ein Gerichtsurteil entzogen werden.


Section II - Wahlvorbereitung

Article 3
1. Der (erste) Wahltag wird gemäß den Vorgaben der Gesetze vom Elective Office festgelegt.
2. Alle Wahlberechtigten sind vor Beginn der Wahlen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
3. Wahlen dauern in der Regel eine Woche (168 Stunden), mindestens aber drei Tage (72 Stunden). Die Entscheidung darüber trifft das Elective Office.

Article 4
1. Wahlvorschläge sind spätestens drei Tage (72 Stunden) vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.
2. Wahlvorschläge sind in Form gereihter Kandidatenlisten einzureichen. Gültige Listen müssen mindestens eine wahlberechtigte Person umfassen. Keine Person darf gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Listen erscheinen.
3. Das Elective Office kann abweichend von obiger Bestimmung andere Fristen für die Registrierung von Wahlvorschlägen festlegen, falls dies geboten erscheint.


Section III – Wahlverfahren

Article 5
1. Jeder Wahlberechtigte besitzt eine der Mitgliederzahl des House of Commons entsprechende Anzahl von Stimmen, die er frei auf Kandidaten aller Wahlvorschläge verteilen kann. Die Mitgliederzahl des neu zu wählenden House of Commons wird unmittelbar vor der Wahl durch Parlamentsbeschluss festgelegt.
2. Einschränkend zur obigen Bestimmung können maximal drei Stimmen pro Kandidat vergeben werden.
3. Es ist zulässig, weniger als die Maximalanzahl der Stimmen zu verteilen.
4. Werden mehr als die Maximalanzahl an Stimmen oder wird gar keine Stimme verteilt, ist der Stimmzettel ungültig und findet bei der Auswertung keine Berücksichtigung.
5. Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten sind alle Stimmenzettel als ungültig zu werten.

Article 6
1. Zur Berechnung der Sitzverteilung im House of Commons werden die auf alle Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenen Stimmen addiert. Nach dem Webster-Verfahren (Division durch 0,5, 1,5, 2,5, 3,5, usw.; Standardrundung; Reihung nach Höchstzahlen) werden auf dieser Basis die zu vergebenden Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge verteilt.
2. Haben zwei oder mehr Wahlvorschläge einen gleich starken Anspruch auf den letzten zu vergebenden Sitz, so ist dieser dem Wahlvorschlag zuzusprechen, auf den die meisten Stimmen entfallen sind.
3. Sind auf die betreffenden Wahlvorschläge gleich viele Stimmen entfallen, werden über die durch Parlamentsbeschluss festgelegte Mitgliederzahl des House of Commons hinaus zusätzliche Sitze vergeben, bis alle anspruchsberechtigten Wahlvorschläge bedient sind.

Article 7
1. Die auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze wird durch die Kandidaten besetzt, die innerhalb eines Wahlvorschlags jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sind auf zwei Kandidaten gleich viele Stimmen entfallen, entscheidet die ursprüngliche Platzierung auf dem Wahlvorschlag.
2. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als er Kandidaten enthält, so werden die nicht besetzbaren Sitze gemäß dem Ergebnis des Webster-Verfahrens an die nächstanspruchsberechtigten Kandidaten der nächstanspruchsberechtigten Wahlvorschläge verteilt.


Section IV – Mitgliedschaft im House of Commons

Article 8
1. Jedes gewählte Mitglied des House of Commons hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung, wird dies als Verzicht nach Art. 9 gewertet.
2. Während der Wahlperiode in das House of Commons nachrückende Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach Ausscheiden ihres Vorgängers.

Article 9
1. Ein Mitglied des House of Commons verliert seinen Sitz durch
a) öffentlich erklärten Verzicht,
b) Rücktritt,
c) Tod,
d) Verlust der albernischen Staatsangehörigkeit,
e) gerichtliche Aberkennung des Wahl- und/oder Wählbarkeitsrechts,
f) Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss,
g) eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses,
h) mindestens zwanzigtägige unentschuldigte Abwesenheit.
2. Verzicht oder Rücktritt sind öffentlich zu erklären. Sie können nicht widerrufen werden.
3. Scheidet ein Mitglied des House of Commons während der Wahlperiode aus dem Haus aus, rückt der gemäß der Auswertung des Wahlergebnisses nächstanspruchsberechtigte Kandidat nach. Umfasst kein Wahlvorschlag mehr anspruchsberechtigte Kandidaten, bleibt der Sitz für den Rest der Wahlperiode vakant.


Section V – Wahlergebnis

Article 10
1. Das Wahlergebnis ist nach dem Ende der Wahl durch das Elective Office öffentlich zu verkünden.
2. Einspruch gegen das Ergebnis bei Gericht ist innerhalb einer Woche (168 Stunden) nach seiner Verkündung zulässig.

Article 11
1. Gegenstand einer Wahlprüfung vor Gericht sind Vorbereitungen, Ablauf, Verfahren und technische Umsetzung der Wahlen.
2. Antragsteller sein kann jeder Kandidat, der bei der anzufechtenden Wahl teilgenommen hat.


Section VI – Schlussbestimmungen

Article 12
1. Der Election Act vom 02.09.2003 ist vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an aufgehoben.
2. Gegebenenfalls notwendige Nachwahlen zum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustandegekommenen House of Commons sind gemäß den Bestimmungen des Election Act vom 02.09.2003 durchzuführen.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 08. März im Jahre des Herrn 2004.

Jane II Regina
(Großes Siegel des Königreichs)

In Kraft getreten am 08.03.2004.

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