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Parliament Act

Infolge dessen, dass durch Beschluss der Parlamente der vormaligen Königreiche von Winland, Fairnhain und Aihlann nach den Bestimmungen der Unionsakte des Königreiches von Albernia diese sich nun vereinigt haben zu einem gemeinsamen Parlament unter der Bezeichnung "Das Parlament des Königreiches von Albernia", sei mit Billigung Ihrer Majestät der Königin und im Einklang mit den Urkunden und Garantien aus alter Zeit festgelegt, dass jenes Parlament fortan folgende Privilegien besitzen und ausüben möge, inbegriffen dem Recht, jene mit Waffengewalt gegen die Krone und ihre Beamte zu verteidigen, bis einschließlich zu dem Tag, an dem die in ihm versammelten Lords und Gemeinen aus freien Stücken beschließen, sie zu erweitern, zu beschränken, zu delegieren oder niederzulegen:

Art. 1 Zum Ersten besteht das Parlament des Königreiches von Albernia aus zwei Häusern, dem Oberhaus und dem Unterhaus, und der Königin.
Zum Zweiten werden diese Hauser genannt und bestehen, wie folgt:
Das Oberhaus ist das House of Lords, welches aus den Adeligen des Königreiches, die mit der Würde eines Peers ausgezeichnet sind, besteht.
Das Unterhaus ist das House of Commons, das allein aus Mitgliedern, welche vom Volke nach den Bestimmungen des Gesetzes gewählt werden, besteht.

Art. 2 Zum Ersten: Jedes Gesetz in diesem Königreich bedarf der Zustimmung des Unterhauses und die Zustimmung der Krone, erteilt durch die Unterzeichnung und Verkündung.
Zum Zweiten: Ebenfalls soll das Oberhaus ein Gesetz beraten, jedoch wirkt sein Beschluss nicht auf die Gesetzgebung und kann sein Zustandekommen nicht verhindern.

Art. 3 Das Parlament hat über die ihm von der Regierung Ihrer Majestät vorgelegten Gesetzentwürfe abzustimmen. Dem Parlament steht ebenfalls das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.

Art. 4 Ein Gesetzesvorschlag, welcher durch das Parlament in gültiger Abstimmung mit der nötigen Mehrheit verworfen worden ist, darf in der selben Sitzungsperiode nicht wieder in der selben Form eingebracht werden. Ausgenommen sind Ablehnungen, die durch ein Fernbleiben der Mitglieder von der Abstimmung verursacht werden.

Art. 5 Jedes Haus des Parlaments hat das Recht, auf Gesetze oder auf irgendeinen anderen Gegenstand sich beziehende Vorstellungen an die Regierung Ihrer Majestät zu richten.

Art. 6 Zum Ersten: Die Sitzungsperiode des Unterhauses dauert höchstens vier Monate, bevor Neuwahlen stattfinden. Der Königin erhabenster Majestät steht das Recht zu, sie durch Order in Council ihres Privy Council vorzeitig zu beenden.
Zum Zweiten: Das Oberhaus tagt gemäß dem entsprechenden Gesetz des Königreiches und kann nicht aufgelöst werden.
Zum Dritten: Niemand hat fürderhin das Recht, eine Sitzung einer Kammer des Parlaments zu blockieren oder zu verhindern, und ein Versuch wird durch die Gerichte wie Hochverrat geahndet.

Art. 7 So das Unterhaus aufgelöst worden ist, finden auf königlichen Befehl unverzüglich Neuwahlen der Mitglieder statt, und das neue Haus wird binnen dreier Wochen vom Tage der Auflösung an einberufen gemäß dem Gesetz.

Art. 8 In den Häusern sollen keine Debatte eröffnet oder eine Abstimmung vorgenommen werden, wenn nicht ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend sind.

Art. 9 Die Abstimmung in den Häusern erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedoch darf er in diesem Falle erneut eingebracht werden.

Art. 10 Die Sitzungen der Häuser des Parlaments sind öffentlich. Auf Verlangen der Regierung Ihrer Majestät oder infolge eines Beschlusses eines Hauses kann jedoch eine Beratung in geheimer Sitzung stattfinden.

Art. 11 Die Häuser haben stets das Recht, Adressen an der Königin erhabenste Majestät zu richten.

Art. 12 Die Häuser haben Petitionen von Untertanen Ihrer Majestät entgegenzunehmen.

Art. 13 Die Häuser stellen außer den durch diese Parlamentsakte und die durch die übrigen Gesetze, betreffend das Parlament des Königreiches von Albernia getroffenen Bestimmungen die zur Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten nötigen Regeln auf.

Art. 14 Kein Mitglied des Parlaments darf für eine im Hause ausgesprochene Meinung oder für eine Abstimmung außerhalb des Hauses zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 15 Kein Mitglied des Parlaments darf während der Sitzungsperiode ohne Genehmigung seines Hauses in Haft sein, außer im Falle der Ergreifung bei Ausübung der Tat oder wegen strafbarer Handlungen, welche mit einem Aufruhr im Inlande oder wegen strafbarer Handlungen, welche mit einem Aufruhr im Inlande oder mit auswärtigen Unruhen in Verbindung stehen.

Art. 16 Die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät dürfen gemäß den Gesetzen zu jeder Zeit im Unterhaus erscheinen und das Wort ergreifen.

Art. 17 Der Königin erhabenste Majestät hingegen darf das Parlament nur auf Einladung des Oberhauses hin ohne bewaffnete Eskorte betreten und zu den Mitgliedern des Parlaments sprechen. Solche Ansprachen und Reden finden im Oberhaus statt und nur dann im Unterhaus, wenn dies unbedingt notwendig ist. Ausgenommen sind die Pflichten ihrer Majestät im Rahmen eines Gesetzes.

Art. 18 Zum Ersten: Nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten House of Commons und den abgehaltenen Wahlen zum Speaker und Clerk darf das Parlament in seiner Gesamtheit seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn Ihre Majestät die Königin geruhte, das State Opening of Parliament durchzuführen.
Zum Zweiten: Die Thronrede innerhalb des State Opening wird durch die Regierung der neuen Legislaturperiode verfasst und enthält eine Übersicht über das aktuelle Regierungsprogramm. Die Thronrede muss innerhalb einer Frist von 7 Tagen Ihrer Majestät der Königin zugehen, die daraufhin das State Opening durchführt.
Zum Dritten: Liegt nach Ablauf der Frist keine Thronrede der Regierung vor, so hat die Königin das Parlament ohne Thronrede unverzüglich zu eröffnen.

Gebilligt, geändert und ergänzt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin erhabenster Majestät in den Jahren 1711, 1823, 1872, 1896, 1919, 1992 und 2004.

Theresia II Regina

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