Diplomacy Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:
Section I – Grundlagen
Art. 1 – Definition Diplomatie ist die bei der Regelung zwischen- und überstaatlicher Beziehungen angewandte Methode der Außenpolitik. Die Diplomatie dient dem friedlichen Verkehr der Staaten und übernationalen Gemeinschaften untereinander.
Art. 2 – Anwendung 1) Das Diplomacy Act findet immer dann Anwendung, wenn das Kingdom of Albernia durch eigene Anstrengung oder durch die Anstrengung eines anderen Staates mit einer oder mehreren Nationen in Kontakt tritt. 2) Das Gesetz soll die Diplomatie zwischen dem Kingdom of Albernia und anderen Nationen in ihren Anfängen unterstützen und als ratgebende Informationsquelle dienen.
Section II – Diplomatische Beziehungen
Art. 3 – Zweck diplomatischer Beziehungen 1) Die Diplomatie dient dem Kingdom zur freundschaftlichen Verständigung mit anderen Nationen. 2) Ziel der Diplomatie soll es sein, Freunde zu finden, Bündnisse zu schließen, sich wirtschaftlich auszutauschen und den Kontakt zu anderen Staaten aufrecht zu erhalten.
Art. 4 – Aufnahme diplomatischer Beziehungen 1) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten wird in der Regel durch den Minister of Foreign Affiars übernommen. Jedoch ist dies auch durch den Prime Minister möglich. 2) Aufnahmen diplomatischer Beziehungen durch andere Staaten mit dem Kingdom of Albernia fallen in den Aufgabenbereich des Minister of Foreign Affairs. Er begrüßt ausländische Staatsgäste und bespricht mit diesen die Ausmaße der angestrebten diplomatischen Beziehungen. 3) Von allen eventuellen diplomatischen Beziehungen sind sowohl das Kabinett als auch das Parlament zu informieren. 4) Das Kabinett entscheidet zusammen mit dem Prime Minister, ob eine diplomatische Beziehung zu einem anderen Staat lohnens- und wünschenswert ist.
Art. 5 – Beenden diplomatischer Beziehungen 1) Diplomatische Beziehungen werden stets durch - oder auf Anordnung - des Prime Minister des Kingdom of Albernia beendet. Der Anordnung durch den Prime Minister muss eine Informierung des Parlamentes folgen. 2) Dem Minister of Foreign Affairs kommt es zu die Beendung der Beziehungen im Namen des Kingdom, dem betreffenden Staat mitzuteilen und die diplomatischen Gesandten gegebenenfalls zum Verlassen des Landes aufzufordern. 3) Gründe für ein Beenden der diplomatischen Beziehungen können Vertragsbruch, Kriegserklärung, bevorstehende Kriegserklärung, Anschläge oder Mißachtung des diplomatischen Status der albernischen Gesandten sein.
Section III – Diplomatische Verträge
Art. 6 – Zweck diplomatischer Verträge 1) Diplomatische Verträge werden geschlossen, um die genauen Absprachen und Regeln der Beziehung beider unterzeichnender Staaten festzuhalten. 2) Unter die Bezeichnung diplomatischer Verträge fallen verschiedene Arten von Vertragswerken. So zum Beispiel Freundschaftsverträge, Friedensverträge, Verträge zum Austausch von diplomatischen Gesandten und derartiges Vertragswerk.
Art. 7 – Abschluß diplomatischer Beziehungen 1) Diplomatische Verträge des Kingdom of Albernia werden in der Regel durch den Minister of Foreign Affairs oder durch den Prime Minister geschlossen. 2) Für den Abschluss der Verträge – und welcher Art das Vertragswerk sein soll – benötigt der Minister of Foreign Affiars den Auftrag oder die Genehmigung des Prime Minister, in Absprache mit dem Kabinett. 3) Für den Abschluss der Verträge – und welcher Art das Vertragswerk sein soll – benötigt der Prime Minister keine Genehmigung. Jedoch muss eine Absprache mit dem Kabinett getroffen werden. 4) Über sämtliche Vertragswerke ist das Parlament zu informieren. Vor jeder abschließenden Vertragsunterzeichnung durch Her Most Excellent Majesty, the Queen, muss das Parlament über den Vertrag abstimmen. Zur Annahme reicht eine einfache Mehrheit
Art. 8 – Unterzeichnung diplomatischer Verträge 1) Sämtliche diplomatischen Verträge bedürfen der Unterzeichnung durch Her Most Excellent Majesty, the Queen, um ihre Gültigkeit zu erhalten. 2) Dringende Vorab-Verträge dürfen auch durch den Minister in Foreign Affairs im Auftrag (on behalf of) unterzeichnet werden. Dies bedarf der vorherigen Genehmigung of Her Most Excellent Majesty, the Queen oder des Privy Council, wenn Her Most Excellent Majesty, the Queen, nicht erreichbar ist. 3) Die Unterschrift darf erst geleistet werden, wenn Section III, Art. 7, Absatz 4 des Diplomacy Act erfüllt wurde. 4) Die gegenzeichnende Nation hat selbst für eine korrekte, geltende Unterschrift seitens ihrer Regierung Sorge zu tragen.
Art. 9 – Auflösen diplomatischer Verträge 1) In jedem Vertrag muss eine Klausel eingefügt werden, die das fristgerechte und das vorzeitige Auflösen diplomatischer Verträge bestimmt. 2) Die Fristen sollten mit dem Vertragspartner abgesprochen und von beiden Seiten akzeptiert werden. 3) Sollte die Regierung des Kingdom of Albernia gezwungen sein, einen Vertrag vorzeitig zu beenden, so ist das Parlament zu informieren. Nach Darlegung der Gründe eines vorzeitigen Abschlusses hat das Parlament zwei Tage Zeit Widerspruch einzulegen und eine Abstimmung durch den Speaker des Houses zu erklären. Andernfalls darf der Vertrag durch den Prime Minister beendet werden.
Section IV – Botschaften
Art. 10 – Definition 1) Eine Botschaft ist die ständige diplomatische Vertretung höchsten Ranges innerhalb eines anderen Staates. 2) Der oberste Beamter und Leiter der Botschaft ist der Botschafter. Er ist der ranghöchste Vertreter des Staates und repräsentiert diesen. Er ist dem Minister of Foreign Affairs untergeordnet.
Art. 11 – Einrichtung einer Botschaft 1) Vor dem Einrichten einer Botschaft einer ausländischen Nation werden die dafür vorbereiteten Verträge von beiden Seiten unterzeichnet. 2) Das Botschaftsgelände ist Staatgebiet des vertretenden Staates. Es gilt das jeweilige Landesrecht. 3) Die gesandten Botschafter genießen diplomatische Immunität. 4) Zum Schutz der Botschaft stehen außerhalb des fremden Staatsgebietes – auf Wunsch – Einheiten der albernischen Polizei zur Verfügung. 5) Innerhalb des Botschaftsgeländes ist es der Gastnation gestattet eigene Sicherheitskräfte zum Schutz der Botschaft einzusetzen. 6) Weitere Einschränkungen, Erweiterungen, Abänderungen oder Abweichungen können in den jeweiligen Verträgen festgelegt werden.
Verkündet zu Aldenroth am 20. April im Jahre unseres Herren 2004 gemäß den Gesetzen und mit dem Signum der Königin erhabenster Majestät unter dem großen Siegel des Königreiches Albernia
Jane II Regina (Großes Siegel des Königreichs) In Kraft getreten am 20.04.2004.
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