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Academic Degrees Act

Art. 1 - Akademische Grade

1) An den staatlichen Universitäten des Kingdom of Albernia können folgende akademischen Grade in den an der jeweiligen Universität eingerichteten Fakultäten erworben werden:

a) Bachelor
c) Master
d) Doctor
c) Professor

2) An privaten Universitäten erworbene akademische Grade nach Absatz 1 werden von staatlicher Seite nur anerkannt, wenn die jeweilige Universität vom Niveau ihrer Einrichtungen, ihrer Lehrinhalte und der Ausbildung und rechtlichen Stellung ihrer Dozenten mindestens den gleichen Standard wie eine staatliche Universität aufweist.
3) Sonstige Studienabschlüsse privater Universitäten werden von staatlicher Seite nicht anerkannt.

Art. 2 - Erwerb akademischer Grade

1) Die Voraussetzung zum Erwerb der Grade Bachelor, Master und Doctor ist die Ablegung einer den in diesem Gesetz definierten Kriterien entsprechenden, fachlich fundierten schriftlichen Prüfungsarbeit innerhalb der in diesem Gesetz definierten Fristen ohne Zuhilfenahme unzulässiger Mittel.
2) Als unzulässige Mittel gelten das Kopieren von Teilstücken oder der ganzen Arbeit aus bereits bestehenden Publikationen ohne entsprechende Kennzeichnung als Zitate sowie das Heranziehen Dritter zur Mitarbeit.
3) Prüfungsarbeiten werden vom jeweiligen Faculty Warden bewertet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend vom Senat der Universität per Mehrheitsbeschluss getroffen.
4) Der Grad Professor wird durch einstimmigen Beschluss des Senats einer Universität mit Zustimmung der Regierung Ihrer Majestät verliehen. Er berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der Universität.

Art. 3 - Prüfungskriterien

1) Zum Erwerb des Grades Bachelor ist die Ablegung einer mindestens 250 und höchstens 500 Wörter umfassenden Prüfungsarbeit binnen zwei Wochen über ein mit dem Leiter der betreffenden Fakultät vereinbartes Thema aus dem jeweiligen Fachbereich vorgeschrieben.
2) Zum Erwerb des Grades Master ist die Ablegung einer mindestens 500 und höchstens 750 Wörter umfassenden Prüfungsarbeit binnen drei Wochen über ein mit dem Leiter der betreffenden Fakultät vereinbartes Thema aus dem jeweiligen Fachbereich vorgeschrieben. Voraussetzung für den Erwerb des Grades Master ist der Grad Bachelor.
3) Zum Erwerb des Grades Doctor ist die Ablegung einer mindestens 750 und höchstens 1000 Wörter umfassenden Prüfungsarbeit binnen vier Wochen über ein mit dem Leiter der betreffenden Fakultät vereinbartes Thema aus dem jeweiligen Fachbereich vorgeschrieben. Voraussetzung für den Erwerb des Grades Doctor ist der Grad Master.
4) Die Universitäten können durch Mehrheitsbeschluss ihres Senats weitere formale Prüfungskriterien beschließen, solange diese nicht den in diesem Gesetz definierten Vorschriften entgegenstehen bzw., wenn sie durch das Wesen eines besonderen Studienfaches bedingt sind, im Wesentlichen den in den obigen Absätzen definierten Kriterien entsprechen.

Art. 4 - Ausländische Studienabschlüsse

1) Im Ausland erworbene Studienabschlüsse werden im Kingdom of Albernia von staatlicher Seite in der Regel nicht anerkannt. Die Ausnahme bilden an ausländischen Universitäten erworbene Abschlüsse, die aufgrund zwischenstaatlicher oder zwischenuniversitärer Abkommen als den albernischen akademischen Graden gleichwertig eingestuft sind.
2) Für Inhaber ausländischer Studienabschlüsse besteht die Möglichkeit, den fachlichen Wert ihres Abschlusses an einer staatlichen Universität prüfen und ggf. in einen akademischen Grad des Kingdom of Albernia umwandeln zu lassen.
3) Die Bewertung eines ausländischen Studienabschlusses erfolgt gemäß Art. 2/3 dieses Gesetzes.
4) Bei Zweifeln bzgl. der Gleichwertigkeit eines ausländischer Studienabschlusses mit einem akademischen Grad des Kingdom of Albernia ist grundsätzlich immer der nächstniedrigere akademische Grad zu verleihen bzw. ggf. eine Umwandlung zu verweigern.


Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 1. September im Jahr unseres Herrn 2003.

William Baron of Harkony
(Großes Siegel des Königreichs)

In Kraft getreten am 01.09.2003.

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