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Standing Orders

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Section I – Allgemeines

Art. 1 - Konstituierung

1) Das Unterhaus des Parlaments des Königreiches von Albernia besteht aus den vom Volk in demokratischer Wahl legitimierten Abgeordneten.
2) Das neu gewählte Unterhaus wird zu seiner ersten Sitzung von der Königin erhabenster Majestät spätestens sieben Tage nach dem Ende der Wahlen einberufen.
3) In der ersten Sitzung des neu gewählten Unterhauses führt ein Vertreter Ihrer Majestät den Vorsitz, bis ein aus den Reihen der Abgeordneten gewählter Speaker die Leitung übernimmt.

Section II – Speaker und Abgeordnete

Art. 2 - Wahl des Speakers

1) Die Abgeordneten wählen den Speaker für die Dauer der Legislaturperiode.
2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
3) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsten Stimmenanteilen ein weiterer Wahlgang statt.
4) Kommt auch dann nicht die erforderliche Mehrheit zu Stande, ernennt der Prime Minister den Speaker aus den Reihen der angetretenen Bewerber.
5) Scheidet der Speaker vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet eine Neuwahl nach den oben genannten Bestimmungen für die restliche Legislaturperiode statt.
6) Außerdem wählen die Abgeordneten nach dem in den Absätzen 1-4 festgelegten Verfahren einen Clerk of the House, der die Aufgaben des Speakers bei dessen angekündigter oder länger als drei Tage währender unangekündigter Abwesenheit übernimmt. Die Bestimmungen von Art. 2/5 finden auf den Clerk entsprechend Anwendung.
7) Sind der Speaker und der Clerk zeitgleich entschuldigt abwesend oder bleiben sie zeitgleich für mindestens drei Tage unentschuldigt ihren Ämtern fern, so übernimmt ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung bis zur Rückkehr eines der Genannten. Fallen die Ämter des Speakers und des Clerks während der Legislaturperiode zeitgleich vakant, so übernimmt ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung bis zu deren Neubesetzung. Gleiches gilt bei Vakanz eines der Ämter bei gleichzeitiger entschuldigter oder mindestens dreitägiger unentschuldigter Abwesenheit des anderen Amtsträgers.

Art. 3 – Aufgaben des Speakers

1) Der Speaker sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnungsakte und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Unterhauses.
2) Der Speaker übt das Hausrecht in den Räumen des Unterhauses aus und ist gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte gegenüber den Abgeordneten weisungsbefugt.
3) Der Speaker beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte.

Art. 4 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten

1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Unterhauses teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.
2) Jedes Mitglied des Unterhauses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
3) Die Mitglieder des Unterhauses können Fraktionen bilden. Dies geschieht durch Zustimmung der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist unzulässig.

Section III – Geschäftsgang

Art. 5 - Aussprachen

1) Die Aussprachen des Unterhauses finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.
2) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Speaker den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten, eine Verkürzung auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten möglich.
3) Aussprachen sind in der Form "Jahr/Monat/Tag: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung ständig fortlaufend ist.
4) Es ist den Abgeordneten inklusive des Speakers und des Clerks sowie allen anderen im Unterhaus redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge - mit der Ausnahme der Korrektur von Druckfehlern im Texte, worüber dem Hause im Detail Rechenschaft abzulegen ist - nachträglich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind gemäß Artikel 9 dieser Geschäftsordnungsakte oder, so es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden.

Art. 6 - Abstimmungen

1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.
2) Abstimmungen werden durch den Speaker binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden.
3) Abstimmungen sind in der Form "Vote: Jahr/Monat/Tag: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung ständig fortlaufend ist.
4) Der Speaker stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Aye", "No" oder "Abstention" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
5) Die Abstimmungen sind möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.
6) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.
7) Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.

Art. 7 – Unterbrechung der Sitzungsperiode

1) Das Unterhaus kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen exakt festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.
2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unterhauses, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.
3) Auf Ersuchen der Königin erhabenster Majestät, des Prime Ministers oder auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unterhauses vorzeitig beendet werden.

Art. 8 - Dringliche Anfrage

1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal wöchentlich eine Anfrage an die Regierung Ihrer Majestät oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 72 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss.
2) Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Ministers zu richten.

Section IV – Verhalteskodex

Art. 9 - Hausordnung

1) In den Räumlichkeiten des Unterhauses haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.
2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.
3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät sowie vom Speaker dazu Befugte und je ein Vertreter jeder autonomen Region.
4) Verstößt ein Besucher oder Mitglied des Unterhauses gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Speaker ermächtigt, ihn mit einem Order Call zur Ordnung zu rufen. Zeigt dies keine Wirkung, so kann der Speaker der betreffenden Person Hausverbot erteilen. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des Unterhauses, so ist das Hausverbot zeitlich zu befristen und darf zehn Tage nicht überschreiten.

Art. 10 - Umgangsformen

1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an den Speaker, der als Mr Speaker bzw. Madam Speaker zu titulieren ist. Der Person, welche die Sitzungsleitung inne hat, ist es gestattet, sich in amtlicher Funktion als Sitzungsleiter in direkter Anrede an die Abgeordneten zu wenden. Beteiligt sich der Speaker an Aussprachen in seiner Funktion als Abgeordneter, so spricht er den Clerk of the House an. Hat ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung inne, so wird dieser mit seinem Titel angeredet.
2) Andere Abgeordnete werden, außer in Ausnahmefällen, in der dritten Person als "sehr ehrenwerter Abgeordneter" bzw. "sehr ehrenwerte Abgeordnete" tituliert. Diese Regel ist ferner auf jedwede andere Person, welcher ein Titel oder eine Anrede zusteht, anzuwenden.
3) Personen, welche ein Amt ohne Titel ausführen, sind durch dieses zu titulieren.
4) Den Abgeordneten ist es untersagt, die beiden roten Linien auf dem Boden des Saales, welche Regierungsfraktion und Oppositionsfraktion trennen, zu überschreiten. Der Abstand zwischen beiden Linien muss zwei Degenspannen in der Länge messen.
5) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Speaker. Er spricht sich hierbei mit dem Clerk ab. Der Speaker ahndet Verstöße mit den in Art. 9/4 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.

Section V – Schlussbestimmungen

Art. 11 - Gültigkeit der Geschäftsordnungsakte

Diese Geschäftsordnungsakte erlangt ihre Gültigkeit mit dem Tage, an dem das Unterhaus ihr seine Sanktion erteilt und sie von der Königin erhabenster Majestät öffentlich kundgemacht wird.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 25. April im Jahr unseres Herrn 2003. Geändert am 2. Juli 2003, am 23. Oktober 2003, am 04. Februar 2004, am 16. Juli 2004, am 28. September 2004, am 02. Dezember 2004 und am 11. September 2005.

Jane II Regina
(Großes Siegel des Königreiches)

In Kraft getreten am 25.04.2003.

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