Taxes Reform Act
Ein Gesetz über die Erhebung von Steuern im Königreich Albernia.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 – Basics 1) Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern an das Königreich Albernia. 2) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung einer Ware, der Verrichtung einer Dienstleistung sowie am Wohnsitz.
Article 2 – Competence 1) Die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes obliegt dem Chancellor of the Exchequer. 2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.
Article 3 – Personal Income Tax 1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, die Einnahmen in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat. 2) Die Versteuerung der Einnahmen erfolgt jährlich. 3) Als Steuer sind von den Einnahmen abzuführen: a. Die Einnahmen bis 10.000 Pound Precious sind steuerfrei. b. 15% der Einnahmen zwischen 10.000,01 und 30.000 Pound Precious c. 25% der Einnahmen zwischen 30.000,01 und 50.000 Pound Precious d. 35% der Einnahmen zwischen 50.000,01 und 80.000 Pound Precious e. 50% der Einnahmen über 80.000 Pound Precious
Article 4 – Corporation Tax 1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, die Einnahmen in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat. 2) Die Versteuerung der Einnahmen erfolgt jährlich. 3) Steuerpflichtig ist der Gewinn des Steuerschuldners in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia. 4) Als Steuer sind vom Gewinn abzuführen: a. Die Einnahmen bis 10.000 Pound Precious sind steuerfrei. b. 15% des Gewinns zwischen 10.000,01 und 200.000 Pound Precious c. 30% des Gewinns über 200.000 Pound Precious
Article 5 – Value Added Tax 1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, die mehr als 30.000 Pound Precious Umsatz in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat. 2) Die Versteuerung des Umsatzes erfolgt jährlich. 3) Als Steuer sind grundsätzlich 20% des Umsatzes des Steuerschuldners in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia abzuführen. 4) Abweichend von Art. 3 gilt ein verminderter Umsatzsteuersatz von 10% für den Verkauf von Lebensmitteln. 5) Von der Steuerschuld wird die Value Added Tax abgezogen, die für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch den Steuerschuldner bezahlt wurde.
Article 6 – Wealth Tax 1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sind a. Natürliche Personen, die die albernische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einen Wohnsitz in Albernia haben. b. Juristische Personen, die in Albernia ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben c. Juristische Personen, die in Albernia eine Niederlassung haben 2) Steuerpflichtig ist der Gesamtwert des Vermögens des Steuerschuldners, einschließlich Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Grundvermögen und Betriebsvermögen, abzüglich eines Freibetrags von 500.000 Pound Precious. Im Fall von Absatz 1c wird dazu nur das Vermögen innerhalb Albernias herangezogen. 3) Die Vermögenssteuer wird jährlich erhoben. 4) Als Steuer sind 1% des steuerpflichtigen Vermögens abzuführen.
Article 7 – Tax Free Allowance Vereine, die einen gemeinnützigen Zweck erfüllen, werden auf Antrag vom Chancellor of the Exchequer von der Entrichtung von Steuern befreit.
Article 8 – Final Clauses 1) Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2014 in Kraft. 2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Taxes Act vom 29. Dezember 2006 seine Wirkung.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 15. Oktober im Jahre des Herrn 2016.
In Kraft getreten am 15.10.2016.
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