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Organ Donation Act

Ein Gesetz über die Möglichkeiten und Durchführungen von Organspenden.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 – Fundamentals
1) Bei Organspenden werden menschliche Organe für eine Transplantation zur Verfügung gestellt.
2) Eine Spende von Organen kann zu Lebzeiten eines Menschen oder nach dessen Tod erfolgen.
3) Für die Spende der Organe oder Gewebe muss eine schriftliche Einwilligungserklärung (im Sinne des Art. 5/3) des Spenders vorliegen.
4) Organspender müssen mindestens 16 Jahre alt sein, damit ihre schriftliche Erklärung Gültigkeit hat.
5) Der Albernian Health Service führt eine Spendenregister über entnommene Organe und über Personen, welche auf ein Spendenorgan warten.

Art. 2 – Removals
1) Eine Entnahme von Organen und/oder Gewebe ist nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Erklärung (im Sinne des Art. 5/3) des Verstorbenen dahingehend vorliegt und sein Tod medizinisch festgestellt wurde. Eine Entnahme der Organe und/oder Gewebe ist nur medizinischem Fachpersonal (gemäß Art. 7 Public Health Act) gestattet.
2) Der medizinische Tod ist dann eingetreten, wenn die Gehirnfunktionen erloschen sind, deren Herz-Kreislauf-System jedoch noch künstlich am Leben erhalten wird. Tritt zuerst der Herz-Kreislauf-Tod ein, darf keine Organentnahme erfolgen.
3) Der Handel mit Organen und/oder Geweben ist verboten.

Art. 3 – Transplantations
1) Gespendete Organe und/oder Gewebe müssen innerhalb von sechs Stunden, nach Entnahme, der für die Spende vorgesehenen Person implantiert werden.
2) Der Transport der gespendeten Organe/Gewebe muss in speziell dafür vorgesehenen Behältnissen und in Anwesenheit eines Arztes erfolgen.
3) Eine Rückführung der Organe an den Spender, im Falle einer nicht erfolgten Transplantation, ist aus Gründen der Wahrung der Totenruhe, nicht gestattet.

Art. 4 – Information privacy
1) Spender und Spenden unterliegen der besonderen Geheimhaltung personenbezogener Daten.
2) Personenbezogene Daten des Spenders dürfen nur mit Einwilligung der Hinterbliebenen an den Empfänger der Organe/Gewebe weitergegeben werden. Gleiches gilt für die Empfängerdaten. Auskünfte an Dritte, nicht im Zusammenhang mit der Spende stehenden Personen, sind nicht statthaft.

Art. 5 – Donators\' acquiescence
1) Im Fall der Spende nach dem Tod des Spenders kann dieser seine Einwilligung mittels eines Organspendeausweises vorab dokumentieren.
2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Geburtsdatum des Spenders
b) Wohnanschrift des Spenders
c) Ausstellungsort und -datum
d) Eigenhändige Unterschrift des Spender
3) Darüber hinaus muss der Ausweis folgende Erklärung beinhalten:
"Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Gewebe in Frage kommt, erkläre ich:
[ ] Ja, ich gestatte, dass nach meinem ärztlich festgestellten Tod Organe und Gewebe entnommen werden.
oder
[ ] Ja, ich gestatte, dass nach meinem ärztlich festgestellten Tod Organe und Gewebe entnommen werden mit Ausnahme folgender Organe/Gewebe: ____________________
[ ] Mir sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt, bzw. es liegen folgende Vorerkrankungen vor: ____________________________________________________ "
.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. November im Jahre des Herrn 2013.

In Kraft getreten am 27.11.2013.

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