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General Police Act

Ein Gesetz zur Organisation der Polizeibehörden im Königreich Albernia.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Section I – Generals

Article 1 – Basics

1) Das vorliegende Gesetz regelt die Grundlagen der Struktur, Arbeit und Befugnisse der Polizeibehörden im Königreich Albernia.
2) Die Polizeibehörden des Königreiches haben die Aufgaben, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und als Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln.
3) In der erstgenannten Funktion kommt ihnen dabei die Rolle einer Notfallhilfe mit eigenem Notruf zu.
4) Den albernischen Polizeibehörden ist als Exekutivorganen des staatlichen Gewaltmonopols die Anwendung unmittelbarer Gewalt durch unmittelbaren Zwang innerhalb gesetzlicher Grenzen erlaubt.
5) Die Polizeibehörden des Königreiches unterteilen sich in
a) Territorial Police Forces
b) Special Police Forces

Article 2 – Sortie
1) Die Polizeibehörden des Kingdom of Albernia vertreten die Rechtsordnung als Exekutivbehörden der Krone. Ihre Hauptaufgaben sind die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung.
2) Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden. Sie erfolgt in eigenem Ermessen der jeweiligen Polizei.
3) Die Strafverfolgung hat repressiven Charakter, hier werden bestimmte Anordnungen seitens höher gestellter Behörden, wie die Beschlagnahme, Durchsuchungen oder Festnahmen durchgeführt. Sie erfolgt unter der Leitung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft.

Article 3 – Powers and Privileges
1) Angehörige einer Territorial Police Force und des Metropolitan Police Service haben ihre Befugnisse im gesamten Gebiet des Königreiches Albernia.
2) Angehörige einer Special Police Force haben ihre Befugnisse nur im Rahmen ihres Zuständigkeitsgebietes und ansonsten nur, sofern ihre Hilfe durch die jeweilige Territorial Police Force angefordert wurde oder sie zur Abwehr unmittelbarer Gefahren notwendig ist.
3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben leisten sich sämtliche Polizeibehörden des Königreiches gegenseitig Amtshilfe.


Section II – Territorial Police Forces

Article 3 – Territorial Police Forces

1) Die Gebietspolizeibehörden (Territorial Police Forces) übernehmen die allgemeinen Polizeiaufgaben in ihrem Polizeigebiet (Policing Area) und stehen jeweils unter der Aufsicht einer Kontrollinstitution (Police Authority).
2) Die Gebietspolizeibehörden werden jeweils durch einen Chief Constable geleitet.
3) Der Name der Gebietspolizei wird durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde festgelegt.

Article 4 – Policing Area
1) Auf den albernischen Inseln bildet jede Region ein Polizeigebiet.
2) Die Crown Dependency of the Fawkland Islands bildet ein Polizeigebiet.
3) Die Cown Colony of Medea unterteilt sich in eine Anzahl an Polizeigebiete, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Medea zuständigen Ministerium festgelegt werden.

Article 5 – Police Authority, Supervision
(1) Die Aufsichtsbehörde ist die der jeweiligen Gebietspolizeibehörde übergeordnete Aufsichts- und Kontrollinstitution für einen oder mehrere Polizeigebiete.
(2) Die Aufsichtsbehörde ernennt und entlässt den Chief Constable, wirkt bei der Berufung der leitenden Polizeibeamten der Gebietspolizeibehörden mit, kontrolliert die Arbeit der Gebietspolizei und beschließt über die Mittelverteilung, interne Organisation und Grundzüge der Arbeitsweise.
(3) Aufsichtsbehörde ist für die Regionen die jeweilige Regionalverwaltung, für die Gebiete und Territorien außerhalb der albernischen Inseln die jeweilige Territorialverwaltung. Bei Vakanz der Verwaltung fällt die Aufgabe der Aufsichtsbehörde dem zuständigen Ministerium zu.
(4) Die Aufsichtsbehörden unterstehen der Rechtsaufsicht durch das jeweils zuständige Ministerium. Diese beschränkt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und die Gewährleistung ordentlicher Polizeiarbeit im Polizeigebiet.

Article 6 – Ranks of the Territorial Police Forces
1) Die Ränge der Polizeibeamten in den Territorial Police Forces sind, in aufsteigender Reihenfolge:
a) Police Constable
b) Sergeant
c) Inspector
d) Chief Inspector
e) Superintendent
f) Chief Superintendent
2) Die Ränge der leitenden Polizeibeamten in den Territorial Police Forces sind, in aufsteigender Reihenfolge:
a) Assistant Chief Constable
b) Deputy Chief Constable
c) Chief Constable

Article 7 – Branches
Jede Gebietspolizeibehörde muss folgende Abteilungen beinhalten:
a) Uniformed Branch – Zuständig für den uniformierten Streifen- und Einsatzdienst
b) Criminal Investigation Department – Zuständig für die Verfolgung, Ermittlung und Aufklärung schwerer oder besonderer Straftaten
c) Special Branch – Zuständig für den Personenschutz, den Staatsschutz, die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität und die Kontrolle von Flug- und Seehäfen, sofern diese Aufgaben nicht anderen Behörden übertragen sind
d) Administrative Branch – Zuständig für die Verwaltung, Logistik Versorgung der Polizeibehörde


Section III – Metropolitan Police Service

Article 8 – Metropolitan Police Service

1) Die Gebietspolizeibehörde für die Greater Aldenroth Region gemäß Section II dieses Gesetzes ist der Metropolitan Police Service (MPS).
2) Neben den regulären Aufgaben einer Gebietspolizei nimmt der MPS noch besondere Aufgaben im gesamten Königreich wahr.
3) Der MPS wird durch einen Commissioner geleitet.

Article 9 – Ranks of the Metropolitan Police Service
1) Die Ränge der Polizeibeamten im Metropolitan Police Service entsprechen den Rängen der anderen Gebietspolizeibehörden.
2) Die Ränge der leitenden Polizeibeamten im Metropolitan Police Service sind, in aufsteigender Reihenfolge:
a) Commander
b) Deputy Assistant Commissioner
c) Assistant Commissioner
d) Deputy Commissioner
e) Commissioner

Article 10 – Branches of the MPS, Nationwide responsibilities
Der Metropolitan Police Service unterteilt sich in die folgenden Abteilungen:
a) Das Territorial Policing Directorate, zuständig für den uniformierten Streifen- und Einsatzdienst.
b) Das Specialist Crime Directorate, zuständig für die Verfolgung, Ermittlung und Aufklärung schwerer oder besonderer Straftaten.
c) Das Specialist Operations Directorate, zuständig im gesamten Königreich für den Personenschutz von Mitgliedern des Königshauses, amtierenden und ehemaligen Premierministern, Mitgliedern der Regierung Ihrer Majestät und des diplomatischen Corps, Staatsgästen und Personen, für die eine hohe Gefährdungslage besteht. Weiterhin zuständig im gesamten Königreich für den Schutz von königlichen Palästen, Einrichtungen der Regierung und diplomatischen Vertretungen. Außerdem zuständig im gesamten Königreich für die Terrorabwehr.
d) Das Central Operations Directorate, zuständig für die Unterstützung der anderen Direktorate und die Bereitstelllung besonderer Dienste.
e) Das Administration and Support Directorate, zuständig für die Verwaltung, Logistik Versorgung der Polizeibehörde.

Article 11 – Supervision
1) Aufsichtsbehörde ist die Regionalverwaltung der Greater Aldenroth Region.
2) In allen Entscheidungen, welche über das Polizeigebiet des MPS hinausgehen, insbesondere in allen Angelegenheiten des Specialist Operations Directorate, handelt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Home Office.


Section IV – Special Police Forces

Article 12 – Special Police Forces

1) Sonderpolizeibehörden (Special Police Forces) sind Polizeibehörden, die einen besonderen, nicht-regional begrenzten Aufgabenbereich haben.
2) Als Sonderpolizeibehörden bestehen im Königreich Albernia:
a) die Royal Transport Constabulary (RTC)
b) die Ministry of Defence Constabulary (MDC)
c) die Albernian Nuclear Police (ANP)
d) Her Majesty’s Inspectorate of Constabulary (HMIC)

Article 13 – Royal Transport Constabulary
1) Die Royal Transport Constabulary (RTC) ist zuständig für die Sicherheit des Bahnverkehrs im Königreich Albernia. Sie ist zuständig in Zügen und Bahnen, für Bahnstrecken, Bahnhöfe und alle dem Bahnbetrieb dienenden Einrichtungen und Grundstücke.
2) Die Verfolgung, Ermittlung oder Aufklärung schwerer oder besonderer Straftaten gibt die RTC an die jeweilige Gebietspolizeibehörde oder, sofern sich die Straftat über das Gebiet einer Gebietspolizeibehörde hinaus erstreckt, an den Metropolitan Police Service ab.
3) Die Leitung obliegt dem Chief Constable. Die RTC untersteht dem für Transport zuständigen Ministerium, das alle weiteren Angelegenheiten der Royal Transport Constabulary durch Statutory Instrument regelt.

Article 14 – Ministry of Defence Constabulary (MDC)
1) Der Zuständigkeitsbereich der Ministry of Defency Constabulary (MDC) umfasst alle Einrichtungen, das Eigentum und alle Mitarbeiter des Ministry of Defence.
2) In seinem Zuständigkeitsbereich ist der MDC zuständig für die Gewährleistung bewaffneten Schutzes, für die Unterbindung und Abwehr terroristischer Aktivitäten sowie für uniformierte Polizeidienste und die Aufklärung von Verbrechen. Insbesondere ist Aufgabe der MDC der Schutz der albernischen Nuklearwaffen sowie aller militärischen Nukleareinrichtungen.
3) Die Ministry of Defency Constabulary wird durch einen Chief Constable geleitet. Die RTC untersteht dem für Verteidigung zuständigen Ministerium, das alle weiteren Angelegenheiten der Ministry of Defence Constabulary durch Statutory Instrument regelt.

Article 15 – Albernian Nuclear Police (ANP)
1) Die Albernian Nuclear Police (ANP) ist zuständig für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände und für den Schutz ziviler Nukleareinrichtungen sowie bei zivilen Nukleartransporten.
2) Die Albernian Nuclear Police wird durch einen Commissioner geleitet. Die ANP untersteht dem für Energie zuständigen Ministerium, das alle weiteren Angelegenheiten der Albernian Nuclear Police durch Statutory Instrument regelt.

Article 16 – Her Majesty’s Inspectorate of Constabulary (HMIC)
1) Her Majesty’s Inspectorate of Constabulary ist die zentrale Polizeibehörde des Königreiches zuständig für die Inspektion und Überprüfung sämtlicher Polizeibehörden des Königreiches in allen Angelegenheiten, die Organisation, Ausbildung, Ausstattung und Effektivität sowie alle weiteren für die Polizeiarbeit relevanten Aspekte betrifft.
2) Her Majesty’s Inspectorate of Constabulary ist ebenfalls zuständig als zentrale Beschwerdestelle des Königreiches für Beschwerden gegen Polizeibehörden oder Mitarbeiter von Polizeibehörden und als zentrale Ermittlungsbehörde des Königreiches für alle Angelegenheiten, in denen sich die Ermittlungen gegen ein Mitglied einer Polizeibehörde des Königreiches richten.
3) Die Leitung des HMIC obliegt einem Inspector-General of Constabulary. Die HMIC untersteht dem Home Office, das alle weiteren Angelegenheiten des HMIC durch Statutory Instrument regelt.


Section V – Final Provisions

Article 17 – Final Clause

(1) Der General Police and Security Act vom 22. Mai 2006 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
(2) Dieses Gesetz tritt mit der Erteilung des Royal Assent an den Royal Albernian Border Authority Act in Kraft.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 7. Oktober im Jahre des Herrn 2012.

In Kraft getreten am 07.10.2012.

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