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Royal Albernian Border Authority Act

Ein Gesetz über die Zoll- und Grenzschutzbehörde des Königreiches Albernia.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 – Royal Albernian Border Authority
1) Die Royal Albernian Border Authority (RABA) ist eine zivile Exekutivbehörde der Krone. Sie ist dem Home Office nachgeordnet.
2) Ihre Aufgaben sind
a) der Schutz der Grenzen des Königreiches,
b) die Kontrolle der Einreise in das Königreich und die Verhinderung illegaler Einreise,
c) die Erteilung von Pässen, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sowie die Entscheidung über Asyl-Anträge,
d) die Zollkontrollen und Erhebung von Zöllen.

Art. 2 – Leadership
1) Die Royal Albernian Border Authority wird durch einen Chief Executive geleitet, der durch den Minister of Home Affairs ernannt und entlassen wird.
2) Der Chief Executive leitet die Behörde und führt ihre Geschäfte. Ihm stehen dabei ein Deputy Chief Executive sowie mehrere Senior Directors zur Seite, die durch den Chief Executive ernannt und entlassen werden.

Art. 3 – Departments
1) Die Royal Albernian Border Authority unterteilt sich in folgende Departments:
a) Das International Department, mit der Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Erteilung von Pässen, Visa, Aufenthaltsgenehmigung, Zoll- und Importgestattungen, die Durchführung von Flug-Preclearance und alle weiteren Aufgaben der Royal Albernian Border Authority, die außerhalb des Staatsgebietes des Königreiches Albernia durchgeführt werden.
b) Das Immigration Department, mit der Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Erteilung von Pässen, Visa, Aufenthaltsgenehmigung, Zoll- und Importgestattungen, die Prüfung und Genehmigung von Asylanträgen und alle anderen administrativen Angelegenheiten, die auf dem Gebiet des Königreiches Albernia durchgeführt und keinem anderen Department zugewiesen wurden.
c) Das Border Force Department, mit der Zuständigkeit für den Schutz der Land-, See- und Luftgrenzen des Königreiches und die Verhinderung von Grenzverletzungen, die Einreise- und Zollkontrollen, die Sicherheit bei der Einreise an Grenzübergängen, Flughäfen und Seehäfen.
d) Das Criminal and Deportations Department, mit der Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungen und der Verfolgung von Straftaten im Bereich der Zoll- und Einreisegesetze, die Verwaltung, Unterhaltung und Führung von Haft- und Abschiebezentren, die Durchführung von Abschiebungen und Überstellungen von Gefangenen ins Ausland.
2) Jedes Department wird durch einen Senior Director geleitet.

Art. 4 – Rights and privileges of RABA Border Officers
1) Mitarbeiter der Royal Albernian Border Authority, die als Border Officers vereidigt sind, sind Exekutivbeamten der Krone. Die Organisation, Dienstgrade und alles Weitere wird durch Statutory Instrument festelegt.
2) Border Officers haben in Erfüllung ihrer Aufgaben, im Rahmen der traditionellen Schranken und Erfordernisse für die Ausübung, die Rechte, Personen zu kontrollieren, Personen bei Verstoß gegen Zoll- und Einreisebestimmungen zu verhaften und in Gewahrsam zu nehmen, zur Sicherung der Zoll- und Importvorschriften Gebäude, Grundstücke und Gegenstände zu durchsuchen und zu überprüfen und bei Verstoß gegen die Zoll- und Importvorschriften Gegenstände zu Beschlagnahmen und in Obhut zu nehmen.
3) Border Officers sind zur Durchsetzung ihrer Aufgaben zur Anwendung unmittelbaren Zwangs innerhalb gesetzlicher Grenzen berechtigt.
4) Border Officers sollen vor allem im Bereich des Border Force Department und des Criminal and Deportations Department eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sind alle Aufgaben, für die kein Border Officer benötigt wird, durch zivile Mitarbeiter zu erfüllen.
5) Border Officers können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Königreiches Albernia Amtshilfe durch die Polizeikräfte des Königreiches anfordern, sofern dies aufgrund des Umfangs der Maßnahmen oder besonderer Umstände notwendig ist.
6) Border Officers können zur Erfüllung ihrer Aufgaben beim Grenzschutz Amtshilfe durch die Königlichen Streitkräfte anfordern, sofern dies zur Sicherung der Integrität der Grenzen des Königreiches Albernia notwendig ist.

Art. 5 – Regional Structures
1) Die Royal Albernian Border Authority hat die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Büros und Einrichtungen im gesamten Land zu unterhalten.
2) Für das Border Force Department und das Immigration Department sind regionale Kommando- und Organisations-Strukturen zu schaffen.

Art. 6 – Equipment
1) Die Royal Albernian Border Authority ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten.
2) Insbesondere stehen der RABA die geeigneten Flugzeuge, Hubschrauber, Schiffe und Fahrzeuge für den Grenzschutz und die Grenzüberwachung zur Verfügung.
3) Schiffe der RABA sowie Flugzeuge und Hubschrauber der RABA, die regelmäßig für den Grenzschutz an Meeresküsten verwendet werden, sind neben der Kennzeichnung der Royal Albernian Border Authority mit dem Schriftzug "Coast Guard" zu versehen.
4) Die Ausstattung der Fahrzeuge der RABA mit schweren und Kriegswaffen ist nicht zulässig.
5) Die Verwendung von automatischen Waffen ist nur zum Grenzschutz und für besondere Einsatzkräfte regelmäßig zulässig. Im Übrigen bedarf sie der Genehmigung des zuständigen Ministers.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 7. Oktober im Jahre des Herrn 2012.

In Kraft getreten am 07.10.2012.

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