Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia
Präambel
Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kingdom of Albernia erklären hiermit ihren Willen, durch die Schaffung vertraglicher Rahmenbedingungen die Grundlagen für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Kooperation zu legen. Daher schließen die Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, und das Kingdom of Albernia, vertreten durch die Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten, den folgenden Vertrag.
Art. 1 - Reisebestimmungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des jeweiligen Vertragspartners. (2) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des Vertragspartners verhängt wurden. (3) Dieser Artikel darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der Vertragspartner unter Angabe der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Art. 2 - Vertretungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten richten in der Hauptstadt des Vertragspartners eine ständige Vertretung ein. Für die öffentliche Zugänglichkeit der Vertretungen ist das Gastgeberland verantwortlich. Auf dem Gelände der Vertretung gilt das Recht des Gastlandes. (2) Die Vertretung soll mit einem Botschafter besetzt werden. Sofern kein Botschafter entsandt wird, ist ein Ansprechpartner für Fragen zu benennen. (3) Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.
Art.3 - Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Unterzeichnerstaaten suchen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Kultur. Zu diesem Zwecke können Kommissionen eingerichtet werden, die den jeweiligen Fachministern unterstehen. (2) Die Unterzeichnerstaaten gründen zum kulturellen Austausch zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia einen Kulturverein sowie eine Universität und unterstützen diese in angemessener Weise. (3) Kunstgegenstände, die als Leihgaben zwischen kulturellen Einrichtungen der Vertragspartner oder im Rahmen der Tätigkeit des Kulturvereins ausgetauscht werden, unterliegen keinen Beschränkungen. (4) Näheres regeln die zuständigen Fachminister im Rahmen dieses Vertrages in Eigenverantwortung.
Art. 4 – Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich sämtliche Zollgrenzen zwischen den beiden Staaten abzubauen. (2) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich Unternehmens- und Zweigstellengründungen in den Unterzeichnerstaaten von Bürgern der Unterzeichnerstaaten nicht zu behindern, außer in Bereichen welche durch die Gesetze der Unterzeichnerstaaten reglementiert sind.
Art. 5 - Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag kann unter Angabe von Gründen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. (2) Im Falle der Aussetzung von Art. 1 kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. (3) Dieser Vertrag erlangt Gültigkeit mit dem Tage der Ratifizierung durch die Parlamente der Vereinigten Staaten von Astor und des Kingdom of Albernia.
Aldenroth und Astoria City, den 12. Juli 2004
Für das Kingdom of Albernia Kimberly Stanliss Für die Vereinigten Staaten von Astor Andrew Madison
Ersetzt durch das Albernian Astorian Alliance Treaty vom 18.07.2009 In Kraft getreten am 07.09.2004. Zuletzt geändert am 18.07.2009.
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