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Office for National Statistics Act

Ein Gesetz zur Einrichtung und Organisation einer Statistikbehörde.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1 – Fundamentals
1) Das Office for National Statistics (ONS) ist die öffentliche Statistikbehörde des Königreiches.
2) Das Office for National Statistics ist eine direkt dem Prime Minister unterstellte nicht-ministeriale Behörde.

Article 2 – Organisation
1) Das Office for National Statistics wird durch Her Majesty\'s Statistician geleitet.
2) Her Majesty\'s Statistician wird durch die Königin auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen.
3) Die innere Organisation des Office for National Statistics obliegt dem Her Majesty\'s Statistician.

Article 3 – Assignment
(1) Aufgaben des Office for National Statistics sind das Erheben, Sammeln und Aufbereiten von statistischen Informationen. Insbesondere soll es
a) Statistiken für den öffentlichen Zweck vorbereiten und veröffentlichen;
b) im Auftrag der Regierung Ihrer Majestät, des House of Commons oder des House of Lords Statistiken erstellen.
(2) Das Office for National Statistics beachtet bei der Warnehmung seiner Aufgaben den Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Obligation of Secrecy Act.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 23. Februar im Jahre des Herrn 2012.


In Kraft getreten am 23.02.2012.

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