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Declaration on Territorial Waters

1. In Ermangelung und an der Stelle internationaler Konventionen definiert die Regierung Ihrer Majestät mit dieser Erklärung bis auf Weiteres die Hoheitsgewässer des Königreiches Albernia.

2. Die Regierung Ihrer Majestät wählt gemäß dem Grundsatz the control of the lands ends where the power of weapons ends (potestatem terrae finiri, ubi finitur armorum vis) von Lord Byston die Distanz von 40,9 Seemeilen (vier Pixel auf der CartA-Karte).

3. Die Regierung Ihrer Majestät sichert zivilen Schiffen von Drittstaaten die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen. Im Bereich der albernischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit des Königreiches.

4. Fremden Kriegsschiffen ist das Befahren der albernischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet; das unerlaubte Eindringen in die albernischen Hoheitsgewässer wird die Regierung Ihrer Majestät als unfreundlichen Akt werten.

5. Diese Deklaration lässt den Aspekt einer exklusiven Wirtschaftszone bisher unberührt. Bis zum Erlass entsprechender Regelungen bezieht sich der Anspruch auf diese auf das gesamte Kontinentalschelf vor Albernias Küsten.

6. Kommt es im Rahmen der Inanspruchnahme albernischer Hoheitsgewässer oder der exklusiven Wirtschaftszone zu Überlappungen mit anderen Staaten, ist die Regierung Ihrer Majestät bestrebt, entsprechende Fragen bilateral zu klären.

The Most Hon Patrick Botherfield, MP
Prime Minister

In Kraft getreten am 25.07.2010.

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