Devolution Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1 - Allgemeines 1) Das Parlament des Königsreichs Albernia geruht den Regionen Eihlann, Fairnhain, Lyngwyn, Winland sowie der Kronkolonie Medea vermöge dieses Gesetzes das Recht zuzugestehen, eine regionale Legislative und Exekutive, die für Gegenstände der Low Politics zuständig sind, zu etablieren. 2) Dieses Autonomierecht gem. Abs. 1 ist unteilbar und kann nur in seiner Gesamtheit wahrgenommen werden.
Section I – High- und Low Politics
Art. 2 - Definition Fortan wird unterschieden zwischen High Politics, dem Zuständigkeitsbereich des Parlaments des Königreichs Albernia, und Low Politics, dem Zuständigkeitsbereich der Regionen.
Art. 3 - Gegenstände der High- und Low Politics 1) a) Kompetenzen, die Gegenstand der bis zum Beschluß dieses Gesetzes erlassenen und gültigen Rechtsgrundlagen sind, gelten als Gegenstand der High Politics. b) Durch Beschluß des Parlaments des Königreichs kann ein Gegenstand der High Politics gem. lit. a) zum Gegenstand der Low Politics erklärt werden. 2) Alle restlichen Angelegenheiten sind Gegenstand der Low Politics. Dem Parlament des Königreichs steht jedoch das Recht zu, jederzeit regulierend einzugreifen und bestimme Kompetenzen mittels Gesetz explizit als Gegenstand der High Politics zu deklarieren. 3) Die Low Politics der Regionen, die ihre Autonomierechte nicht in Anspruch nehmen, bleiben weiterhin Zuständigkeitsbereich des Parlaments des Königreichs Albernia.
Art. 4 - Vorrang von Parlamentsgesetzen Regionale Gesetzgebung darf der des Parlaments des Königreichs nicht entgegenstehen und wird in jedem Fall von anderslautenden Parlamentsgesetzen außer Kraft gesetzt.
Section II - Inanspruchnahme des Autonomierechts
Art. 5 - Grundlegendes 1) Die Regionen sind verpflichtet, bei ihrem Handeln im Rahmen dieses Gesetzes stets den demokratischen Prinzipien sowie den Rechtsgrundlagen des Königreichs Albernia Folge zu leisten. 2) Mitglied eines Organs der Regionalverwaltung darf nur werden, wer nach gesamtalbernischem Recht über das aktive und passive Wahlrecht verfügt.
Art. 6 - Prozeß der Inanspruchnahme und des Verzichtes auf das Autonomierecht 1) a) Jede Region entscheidet mit der Abstimmung über Rechtsgrundlagen, welche die Konstituierung und den Aufbau der jeweiligen Regionalverwaltung zum Gegenstande haben, ob sie das ihr gem. diesem Gesetz zustehende Autonomierecht wahrnimmt. b) Zu dieser Abstimmung sind alle nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bewohner der betreffenden Region abstimmungsberechtigt. 2) Diese Abstimmung hat auf Begehr von mindestens einem Drittel der Bevölkerung einer Region stattzufinden. 3) Die Bevölkerung einer Region kann die Inanspruchnahme des Automierechts beenden, indem sie die Rechtsgrundlagen gem. Abs. 1 lit a) außer Kraft setzt. Die Abschnitte 1 und 2 gelten sinngemäß.
Art. 7 - Konstituierung der Regionalverwaltungen, Hinfälligkeit des Abstimmungsergebnisses 1) Votiert die Bevölkerung einer Region dafür, das ihnen durch dieses Gesetz zustehende Autonomierecht wahrzunehmen, so ist sie verpflichtet, binnen 4 Wochen die Legislativ- und Exekutivorgane gem. Section III und IV zu konstituieren. 2) Andernfalls wird das Ergebnis einer Abstimmung gem. Art. 6 hinfällig.
Art. 8 - Verlustigwerden des Status der regionalen Autonomie 1) Erweist sich eine Region, deren Bevölkerung gem. Art. 6 für die Inanspruchnahme des Autonomierechts votiert hat und welche die Bestimmungen aus Art. 7 Abs. 1 erfüllt hat, über den Zeitraum eines Monats als unfähig, das Autonomierecht gem. Art. 1 wahrzunehmen, so gehen diese Befugnisse wieder auf die dafür zuständigen Organe des Gesamtstaates über. Der Status der regionalen Autonomie gilt damit als erloschen und kann gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiedererworben werden. 2) Rechtsgrundlagen, die im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes von den regionalen Legislativversammlungen beschlossen wurden, gelten weiterhin für die betreffende Region. Ihre Exekution obliegt den zuständigen Ministern der Regierung Ihrer Majestät. 3) Eine Ausnahme bilden die Rechtsgrundlagen über die Struktur der regionalen Legislativ- und Exekutivorgane, welche im Falle des Abs. 1 hinfällig werden.
Section III - Legislative
Art. 9 - Allgemeines Zur Ausübung der legislativen Gewalt einer Region bilden sich legislative Versammlungen, deren Nomenklatur den Regionen überlassen bleibt.
Art. 10 - Mitgliedschaft Die Gesamtheit der nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bürger einer Region gilt als legislative Versammlung, es sei denn, eine Region legt dies anders fest.
Art. 11 - Inkrafttreten von Gesetzen Gesetze, die eine legislative Versammlung einer Region beschlossen hat, erfahren ihre Sanktion durch der Königin erhabenste Majestät.
Section IV - Exekutive
Art. 12 - Allgemeines, Mitgliedschaft 1) Zur Ausübung der Beschlüsse der Legislativversammlung einer Region bilden sich Exekutivorgane, deren Nomenklatur und Besetzung den Regionen überlassen bleibt. 2) Ein Amt in der regionalen Exekutive ist unvereinbar mit einem Amt in der Exekutive des Gesamtstaates.
Art. 13 - Ernennung, Vereidigung 1) Ausübende der exekutiven Gewalt der Regionen werden von der Königin erhabensten Majestät oder Dero Vertreter ernannt. 2) Bevor sie ihr Amt antreten können, leisten sie den durch das Gesetz vorgesehenen Treue-Eid.
Section V - Sonstiges
Art. 14 - Begriffsdefinitionen Unter "Bevölkerung einer Region" oder sinnverwandten Ausdrücken in diesem Gesetz wird durchwegs die nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigte Bevölkerung einer Region verstanden.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 3. August im Jahre des Herrn 2004. Geändert am 5.10.2006.
Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches) In Kraft getreten am 03.08.2004. Zuletzt geändert am 22.04.2007.
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