Anti-Discrimination Act
Ein Gesetz zum Schutz vor politischer und sozialer Diskriminierung.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Freedom from Discrimination 1) Alle Albernier genießen die staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten, wie sie ihnen durch das Gesetz zukommen, in gleicher Weise, ungeachtet von Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, Geburt, sozialem Stand, nationaler oder ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexueller Identität und körperlichen Merkmalen. 2) Das Parlament des Königreiches von Albernia soll keinem Gesetz und keiner staatlichen Handlung seine Zustimmung erteilen, und die Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen des Königreiches sollen keine Maßnahmen dulden oder veranlassen, durch die ein Albernier aufgrund eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten oder ähnlicher Kriterien im Genuss seiner staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten eingeschränkt würde. 3) Die Gerichte des Königreiches sind in ihrer Rechtsprechung an das Diskriminierungsverbot gebunden.
Article 2 - Prohibition of Personal Disadvantages Kein Albernier darf aufgrund eines oder mehrerer der in Article 1, Absatz 1 genannten oder ähnlicher Kriterien direkt oder indirekt benachteiligt werden, soweit hierfür keine sachlich begründete Rechtfertigung gemäß Article 4 vorliegt. Diese Bestimmung gilt für: a) Den Zugang zur Bildung; b) die medizinische Grundversorgung; c) den Anspruch auf staatliche Unterstützung im Rahmen der öffentlichen Hilfseinrichtungen, der Sozialsysteme und der Gesundheitsdienste; d) die Versorgung mit öffentlichen oder monopolisierten Gütern und Dienstleistungen; e) die Dienstleistungen der Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen; f) die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Körperschaften und Vereinigungen, die ihrem Wesen oder dem Gesetz nach zur Alleinvertretung eines bestimmten Zweckes ermächtigt sind; g) die Ausschreibung, Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse oder in Her Majesty\\\\\\\'s Civil Service; die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsentgelt und den beruflichen Aufstieg sowie die Kriterien und Bedingungen für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Article 3 - Personal Claims 1) Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Article 2 hat der Benachteiligte Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Benachteiligung. Ist ihm durch die Benachteiligung ein Schaden entstanden, so hat er Anspruch auf Schadensersatz. 2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, sind unwirksam. 3) Fühlt sich ein Beschäftigter diskriminiert behandelt, so hat er das Recht, bei den zuständigen Stellen seines Arbeitgebers auf eine Beseitigung der Benachteiligung zu dringen, ohne dass ihm durch die Inanspruchnahme dieses Rechts ein weiterer Nachteil entstehen darf.
Article 4 - Exemptions 1) Eine Benachteiligung im Sinne von Article 2, Buchstabe g ist gestattet, soweit das Vorliegen eines oder mehrerer der in Article 1, Absatz 1 genannten oder ähnlicher Kriterien eine entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit bildet oder aus Gründen der Arbeitssicherheit unbedingt erforderlich ist. 2) Eine Benachteiligung wegen des Alters ist darüber hinaus gestattet bei: a) Der Festsetzung von Mindestanforderungen an Lebensalter, Dienstalter oder Berufserfahrung bei den Einstellungsbedingungen, den Arbeitsbedingungen, dem Arbeitsentgelt und dem beruflichen Aufstieg; b) der Festsetzung eines Höchstalters bei den Einstellungsbedingungen und den Arbeitsbedingungen. 3) Den religiösen, weltanschaulichen, nationalen und Standes-Gemeinschaften ist es gestattet, das Bekenntnis zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauung beziehungsweise die nationale oder soziale Herkunft eines Beschäftigten zur Bedingung für die Aufnahme und Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses zu machen. 4) Unbesoldete Ämter und Tätigkeiten gelten nicht als Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes. 5) Die rechtliche Sonderstellung des Souveräns sowie der Peers des Königreiches bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Article 5 - Equal Pay 1) Beschäftigte, die von einem Arbeitgeber beschäftigt innerhalb einer Region beschäftigt werden und gleichartige Tätigkeiten verrichten, sind ab dem 1. Februar 2011 ohne Unterschied zu besolden. Die Gleichartigkeit bemisst sich dabei nach Umfang und Inhalt der verrichteten Tätigkeiten. 2) Der Anspruch auf unterschiedslose Besoldung umfasst sowohl den Lohn als auch jede weitere Form der finanziellen und materiellen Kompensation. Dies schließt unter anderem die Entschädigung von Überstunden, Aktienoptionen, Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Umzugsbeihilfen, Dienstwagenansprüche und Reisekosten ein. 3) Der Anspruch auf gleichwertige Bezahlung umfasst keine Bonuszahlungen für besondere Leistungen des Einzelnen. Die Höhe entsprechender Boni hat jedoch nachvollziehbaren Kriterien zu folgen und darf nicht so gestaltet sein, dass Beschäftigte für gleichartige besondere Leistungen unterschiedlich umfangreiche Boni erhalten.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. Dezember im Jahre des Herrn 2009.
In Kraft getreten am 14.12.2009. Zuletzt geändert am 18.12.2010.
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