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Citizenship Act

Ein Gesetz zur Regelung der Erteilung und Entziehung der Staatsbürgerschaft des Königreiches Albernia.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 - Staatsbürger (Hauptidentitäten)
1) Jede Realperson kann maximal eine Staatsbürgerschaft erhalten.
2) Die Staatsbürgerschaft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Registration Office zu richten und wird von diesem bearbeitet.
3) Ein Antrag auf Staatsbürgerschaft muss folgende Daten enthalten:
a) Name des Staatsbürgers
b) E-Mail-Adresse des Staatsbürgers
c) E-Mail-Adresse, die eine Identifizierung der Realperson ermöglicht
d) Die Region, in dem der Hauptwohnsitz liegen soll
4) Einem Antrag ist stattzugeben, sofern dem Registration Office alle nötigen Daten vorliegen und nicht geltendes Recht der Stattgabe entgegensteht. Vor der Annahme eines Antrags prüft das Registration Office, soweit möglich, dass die Voraussetzungen, insbesondere nach Absatz 1, erfüllt sind.
5) Die Staatsbürgerschaft erhält mit der Annahme des Antrags Gültigkeit. Dem Antragsteller wird die Stattgabe des Antrags schriftlich mitgeteilt.

Art. 2 - Nebenidentitäten
1) Jeder Staatsbürger kann beim Registration Office weitere Identitäten anmelden, um so das Leben mit mehreren Personen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens darzustellen.
2) Die Anzahl der Nebenidentitäten ist nicht beschränkt.
3) Die Anmeldung einer Nebenidentität muss beinhalten:
a) Name der Nebenidentität
b) E-Mail-Adresse der Nebenidentität
c) Name der Hauptidentität, der die Nebenidentität zugeordnet ist
4) Nebenidentitäten genießen alle Rechte, die Staatsbürgern gegeben sind, mit der Ausnahme des aktiven Wahlrechts zum House of Commons.
5) Durch Antrag an das Registration Office kann eine Nebenidentität zu einer neuen Hauptidentität umgemeldet werden. Die alte Hauptidentität erhält dann bei der Ummeldung den Status einer Nebenidentität."

Art. 3 - Meldepflicht
Änderungen an den folgenden Daten sind dem Registration Office unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
a) Daten nach Art. 1, Absatz 3 für Staatsbürger
b) Daten nach Art. 2, Absatz 3 für Nebenidenditäten

Art. 4 - Aktivitätspflicht und Volkszählungen
1) Jeder Staatsbürger ist zur Teilnahme am öffentlichen Leben des Kingdom of Albernia verpflichtet. Dies bedeutet insbesondere, dass er regelmäßig das öffentliche Forum zu besuchen und Bekanntmachungen zu lesen hat.
2) Die Aktivität jedes Staatsbürgers wird regelmäßig durch eine Volkszählung überprüft. Die Volkszählung wird alle drei bis fünf Monate durch das Home Office durchgeführt. Soweit möglich, findet die Volkszählung drei bis vier Wochen vor Beginn der General Elections statt. Andernfalls soll, so dies möglich ist, der Termin so gewählt werden, dass die nächste Volkszählung wieder im regulären Abstand zu den nächsten planmäßigen General Elections stattfinden kann.
3) Die Volkszählung dauert vier Tage. Mindestens vier, höchstens aber sieben Tage vor Beginn der Volkszählung wird der Termin bekannt gegeben. Eine individuelle Benachrichtigung, z.B. per E-Mail, hat ausdrücklich nicht zu erfolgen und führt zur Ungültigkeit der Volkszählung.
4) Die Volkszählung findet im öffentlichen Forum in einem gesonderten Thread statt. Es nimmt teil, wer dies mit einem Beitrag im Volkszählungsthread bestätigt.
5) Erfolgt keine Teilnahme und hat der betreffende Bürger seine Abwesenheit nicht öffentlich im Forum angekündigt, so wird die Staatsbürgerschaft mit dem Ende der Volkszählung gemäß Art. 6, Absatz 3 entzogen.

Art. 5 - Abwesenheit
1) Eine mehr als siebentägige Abwesenheit, die verhindert, dass ein Staatsbürger seiner Aktivitätspflicht nachkommt, ist im öffentlichen Forum unter Angabe des Termins der Rückkehr, soweit bekannt, anzukündigen.
2) Ein Bürger, der länger als zwei Monate ununterbrochen abwesend ist, verstößt gegen die Aktivitätspflicht nach Art. 4. Ihm wird die Staatsbürgerschaft entzogen.

Art. 6 - Ende der Staatsbürgerschaft
1) Jeder Staatsbürger kann seine Staatsbürgerschaft aufgeben. Dies ist dem Registration Office mitzuteilen. Die Staatsbürgerschaft endet mit dem Eingang dieser Mitteilung beim Registration Office.
2) Einem Staatsbürger, der den Bestand oder die öffentliche Ordnung des Kingdom of Albernia grob gefährdet, kann auf richterlichen Beschluss hin die Staatsbürgerschaft entzogen werden. Mit dem Entzug ist die Staatsbürgerschaft beendet.
3) Einem Staatsbürger, der seiner Aktivitätspflicht nach Art. 4 nicht nachkommt, wird die Staatsbürgerschaft entzogen.
4) Mit dem Ende einer Staatsbürgerschaft sind auch die Staatsbürgerschaften aller dem Betroffenen zugeordneten Nebenidentitäten beendet.
5) Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist für alle Rechtsgeschäfte gemäß albernischem Recht gleichzusetzen mit dem Tod der Person, sofern nicht binnen 7 Tagen durch dieselbe Person unter demselben Namen erneut die Staatsbürgerschaft beantragt wird.

Art. 7 - Citizenship Register
1) Das Registration Office veröffentlicht Informationen über sämtliche bei ihm registrierten Haupt- und Neben-Identitäten in einem Citizenship Register.
2) Hierbei werden von jedem Registrierten folgende Angaben veröffentlicht: Die Bürgernummer; der angegeben Name; das Datum, an welchem die Bürgerschaft erlangt wurde; die angegebene E-Mail-Adresse; der Wohnort;
3) Zudem können die Bürger weitere Informationen, insbesondere über die Zugehörigkeit zu Vereinen, Verbänden oder Gruppierungen, angeben.
4) Durch Verordnung der Regierung Ihrer Majestät können weitere Informationen festgelegt werden, welche im Citizenship Register verpflichtend oder freiwillig veröffentlicht werden.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. Juli im Jahre des Herrn 2004. Geändert am 1.12.2004, am 18.07.2005, am 23.12.2008, am 02.02.2009, am 4.10.2010, am 11.03.2012 und am 1.12.2014.


In Kraft getreten am 27.07.2004.
Zuletzt geändert am 01.12.2014.

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