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Holiday Act

Ein Gesetz über die arbeitsfreien Tage.

Article 1 - Fundamental Provisions
1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
2) Alle Arbeiten sowie alle öffentlich wahrnehmbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage und gesetzlichen Feiertage widersprechen, sind an diesen Tagen verboten.
3) Sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dauert die Arbeitsruhe von 0 bis 24 Uhr.

Article 2 - Public Holidays
Gesetzliche Feiertage sind:
a) New Year's Day (1. Januar)
b) Good Friday
c) Easter Monday
d) Labour Day (1. Mai)
e) The Queen's Official Birthday (26. Juni)
f) Unity Day (8. August)
g) Sovereignty Day (13. November)
h) Christmas Day (25. Dezember)
i) Boxing Day (26. Dezember)

Article 3 - Half-Time Public Holidays
1) An halbtägigen gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe von 12 bis 24 Uhr.
2) Halbtägige gesetzliche Feiertage sind:
a) Christmas Eve (24. Dezember)
b) New Year's Eve (31. Dezember)

Article 4 - Regional Public Holidays
1) An regionalen gesetzlichen Feiertagen beschränkt sich die Arbeitsruhe auf die gesetzlich festgelegten Gebiete.
2) Regionaler gesetzlicher Feiertag ist in allen Gemeinden mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung:
Day of the Assumption of the Blessed Virgin Mary (15. August)
3) Den Regionen des Königreiches, den Kronkolonien und Kronbesitzungen Ihrer Majestät ist es gestattet, durch Regionalverordnung zusätzliche regionale Feiertage einzuführen. Soweit keine anderslautenden Regionalverordnungen bestehen, gelten als regionale gesetzliche Feiertage:
a) in Winland und Greater Aldenroth: St. Matthew's Day (24. Februar)
b) in Llyngwyn: St. Adwen's Day (10. März)
c) in Medea: Medean National Holiday (1. September)
d) in Fairnhain: St. Lambert's Day (18. September)
e) in Eihlann: St. Cassius' Day (10. Oktober)
f) auf den Fawkland Islands: St. Martin's Day / Sankt Marteens Dag (11. November)

Article 5 - Religious Holidays
1) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von den Religionsgemeinschaften außer den genannten gesetzlichen Feiertagen begangen werden.
2) Die Angehörigen der nicht-christlichen Religionsgemeinschaften haben an bis zu fünf religiösen Feiertagen pro Jahr einen Anspruch auf Befreiung von ihren dienstlichen Pflichten.
3) Soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist, können diese dienstfreien Zeiten vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen werden.

Article 6 - General Exemptions
1) Die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt oder aus technischen Gründen unentbehrlich ist. Dies gilt insbesondere für die Arbeit:
a) in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr und im Zivilschutz;
b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen;
d) in Verkehrsbetrieben, in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben;
e) zur Abwehr von Eigentumsschäden, im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen;
f) in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung;
g) beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen;
h) in kulturellen Einrichtungen sowie bei kulturellen Veranstaltungen und künstlerischen Darbietungen;
i) in der Presse, im Rundfunk und im Nachrichtenwesen;
j) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren;
k) zur Vorbereitung eines für den Folgetag geplanten Handels mit verderblichen Waren.
2) Im Zuge der erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen der öffentlichen Ruhe zu vermeiden.

Article 7 - Special Exemptions
Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die Regionen des Königreiches, die Kronkolonien und Kronbesitzungen Ihrer Majestät auf Antrag eines Unternehmens einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Arbeitsverbot nach Artikel 1 zulassen.

Article 8 - Nonrecurring Holidays
1) Bei besonderem Anlass kann die Krone auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät durch Order in Council Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen erklären. Die Bestimmungen nach Artikel 1 können auf diese Tage ausgedehnt werden.
2) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zur Beseitigung eines allgemeinen Notstandes kann die Krone auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät durch Order in Council die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Arbeitslebens an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen anordnen.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 9. Mai im Jahre des Herrn 2003. Geändert am 18. Juli 2005, am 30. August 2005 und am 30. Januar 2010 durch den 3rd Holiday Amendment Act.

William Baron of Harkony
(Großes Siegel des Königreichs)

In Kraft getreten am 24.04.2003.
Zuletzt geändert am 20.01.2010.

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