Gesetz bearbeiten
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Text:
Ein Gesetz zur Regelung des öffentlichen Gesundheitswesens. [I]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/I] [B]Article 1 - Fundamentals[/B] Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen und bezweckt die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung. [B]Article 2 - Implementation[/B] Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut: a) die Regierung Ihrer Majestät; b) der Albernian Health Service (AHS); c) die Grafschaften. [B]Article 3 - Tasks of Government[/B] Die Regierung Ihrer Majestät leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Sie legt gesundheitspolitische Maßnahmen fest und entscheidet über die finanziellen, administrativen und organisatorischen Angelegenheiten. [B]Article 4 - Albernian Health Service[/B] 1) Dem Albernian Health Service obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit Aufgaben nach diesem Gesetz keiner anderen Behörde übertragen sind. 2) Der Albernian Health Service: a) stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Grafschaften entsprechende Einrichtungen betreiben; b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention; c) überwacht das Heilmittelwesen. 3) Der Albernian Health Service kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen in Praxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens durchführen oder durchführen lassen. Seinen Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. 4) Dem Albernian Health Service obliegt die Hygienekontrolle öffentlicher Einrichtungen. Es führt Inspektionen und Probenerhebungen durch, insbesondere in: a) Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten; b) Heimbetrieben; c) Badeanlagen; d) Saunaanlagen und Fitnessstudios; e) Anlagen zur Trinkwasserversorgung. 5) Der Albernian Health Service kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen anregen, koordinieren und umsetzen. Er kann Einrichtungen und Maßnahmen öffentlicher oder privater Trägerschaften, die der Gesundheitsvorsorge dienen, durch finanzielle Zuschüsse sowie Sach- und Dienstleistungen unterstützen. 6) Der Albernian Health Service ist eine dem Home Office nachgeordnete Behörde. Er untersteht dessen Aufsicht und dessen Weisungen. [b]Article 5 - Tasks of the Counties[/b] 1) Die Grafschaften erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesen sind, insbesondere: a) Sicherstellung der Versorgung mit Alters- und Pflegeheimen sowie mit Diensten der Gesundheits- und Krankenpflege; b) Organisation und Unterhalt des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes; c) Bestattungswesen. 2) Die Grafschaften wählen die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens selbständig. 3) So sie die ihnen obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen können oder dies nicht zweckmäßig ist, haben die Grafschaften das Recht, ihre Aufgaben in Kooperation mit anderen Grafschaften zu erfüllen oder mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Aufträge hierfür an Dritte zu erteilen. [B]Article 6 - Health Facilities[/B] Als Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten: a) Einrichtungen, die der stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung von akuten Krankheiten oder der Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, insbesondere Kliniken und Krankenhäuser; b) Einrichtungen, die der Pflege und der medizinischen Betreuung oder Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen, insbesondere Pflegeheime; c) andere von der Regierung mit Verordnung bezeichnete Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag im Bereich des Gesundheitswesens wahrnehmen. [B]Article 7 - Health Professionals[/B] 1) Als Angehörige der Heilberufe gelten Personen, die in unmittelbarem Kontakt mit ihren Patienten Leistungen (Untersuchung, Pflege, Therapie) erbringen und ihre Befähigung hierzu nach Abschluss einer akademischen oder beruflichen Ausbildung durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen haben. 2) Angehörige der Heilberufe benötigen eine Zulassung durch das Home Office, wenn sie selbständig und berufsmäßig oder sonstwie gegen Entgelt: a) Krankheiten, Verletzungen und andere krankhafte Störungen der körperlichen und psychischen Gesundheit feststellen und behandeln sowie Untersuchungen an Patienten vornehmen; b) Krankheiten und Verletzungen von Tieren behandeln; c) medizinische Leistungen zu Lasten des Albernian Health Service erbringen; d) Geburtshilfe ausüben; e) Heilmittel herstellen, weiterverarbeiten, abgeben oder anwenden. 3) Selbständig tätige Ärzte erhalten durch den Albernian Health Service eine Vergütung für durchgeführte medizinisch notwendige Behandlungen, sofern die ambulante Versorgung in anerkannten Gesundheitszentren erfolgt. 4) Zum Zwecke der Erbringung von Leistungen der medizinischen Versorgung dürfen in Einrichtungen des Gesundheitswesens nur Angehörige der Heilberufe gemäß Art. 7/1 beschäftigt werden. [B]Article 8 - Compulsory Services[/B] Alle Menschen haben, unabhängig von ihrer materiellen Situation oder ihrem Beschäftigungsstatus, den gleichen Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören: a) Behandlung wegen Krankheit und Unfällen jeglicher Art; b) Krankenhausaufenthalte und Häusliche Krankenpflege; c) Mutterschaftshilfe; d) Rettungstransporte und medizinisch notwendige Krankentransporte; e) Schutzimpfungen; f) Rehabilitationsmaßnahmen; g) Vorsorgeuntersuchungen. [B]Article 9 - Costs and Financing[/B] 1) Notfallbehandlungen sind für jeden kostenlos. 2) Medizinisch notwendige Behandlungen sind für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung unentgeltlich, soweit nicht Zuzahlungen zu entrichten sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Albernian Health Service ist die Verschreibung oder Überweisung durch einen anerkannten General Practitioner (GP). 3) Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, jedoch höchstens zehn Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere, Empfänger staatlicher Sozialleistungen sowie chronisch Kranke. 4) Der Albernian Health Service kann die Kostenübernahme bei Medikamenten und Heilmitteln einschränken, falls die Kosten hierfür den Preis gleichwertiger Alternativen überschreiten. 5) Die Leistungen des Albernian Health Service sowie der Grafschaften sind steuerfinanziert. [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 7. November im Jahre des Herrn 2009. Geändert am 17.02.2011. Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches)[/i]
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