Gesetz bearbeiten
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Text:
Ein Gesetz zur Regelung der staatlichen Aufsicht über den Wertpapiermarkt. [I]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/I] [b]Article 1 - Basics[/b] Diese Gesetz regelt die staatliche Aufsicht über Wertpapiermärkte. [b]Article 2 - Supervisory Authority[/b] (1) Die Schatzkanzlei richtet eine Börsenaufsicht (Exchange Supervisory Authority) ein, diese kann bei der Bank of Albernia angesiedelt werden. (2) Die Börsenaufsicht überwacht Wertpapiermärkte (im folgenden Börse genannt) und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz. (3) Die Aufsichtsbehörde untersteht der Schatzkanzlei. (4) Die Börsenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Börsenträger zu unterstützen. [b]Article 3 - Governmental Supervision[/b] (1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Börsenaufsicht. (2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat ferner für ein den reibungslosen Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen, an der Börse gehandelten Gütern, Rechten und Dienstleistungen zu sorgen. (3) Die Börsenaufsicht ist berechtigt, an den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (4) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsicht unverzüglich zu melden. (5) Die Börsenaufsicht nimmt die nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. [b]Article 4 - Powers of the Supervisory Authority[/b] (1) Die Börsenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über alle börsenrelevanten Daten und Informationen von der Börse, einem an der Börse gehandelten Unternehmen oder einem Börsenhändler verlangen. (2) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels nicht beeinträchtigen. (3) Die Börsenaufsicht kann gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können. (4) Weiter kann die Börsenaufsicht von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können. (5) Das Betreten der Geschäftsräume des Börsenträgers oder von börsennotierten Unternehmen in Sachen der Aufsicht sind nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Gesellschaft gestattet. [b]Article 5 - Internal Structure of the Exchange[/b] (1) Die Börse selbst muss als Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein. Sie muss deshalb den gesetzlichen Vorschriften zur frei gewählten Unternehmensform entsprechen. (2) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im Sinne an dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der Börsenaufsicht unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebenenfalls die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses wesentlichen Tatsachen zu nennen. (3) Die Börsenaufsicht ist berechtigt, einen solchen Erwerb zu verbieten. (4) Als „bedeutende Beteiligung“ werden 20 Prozent der Börse definiert. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Börsenaufsicht ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass der Träger der Börse unter seine kommt. [b]Article 6 - Admittance to Stock Exchange Trade[/b] (1) Ausschließlich Unternehmen mit der Rechtsform Limited Company sind zum Handel an Wertpapiermärkten zugelassen. (2) Um an der Börse gehandelt zu werden muss eine Limited Company mindestens 35 Tage im Inland bestehen. (3) Die Teilnahme am Handel an einer Börse muss öffentlich bekannt gegeben werden. (4) Ein Unternehmen, das an einem Wertpapiermarkt gehandelt wird, nimmt für die Dauer der Teillnahme am Handel die Rechtsform einer Public Limited Company (Abkürzung: PLC) an. [b]Article 7 - Penalties[/b] (1) Wenn eine Person seine Position innerhalb eines Unternehmens, der Börse selbst oder der Börsenaufsicht zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen ausnutzt, so kann er vom Handel unbefristet ausgeschlossen werden. Beteiligte Unternehmen können ebenfalls unbefristet für den Handel gesperrt werden. Die Sperrung wird von der Börsenaufsicht oder, falls diese selbst involviert ist, von der Schatzkanzlei ausgesprochen. (2) Sonstige Strafbestimmungen bleiben unberührt. [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 26. Februar im Jahre des Herrn 2009. Geändert durch Gesetz vom 11.03.2012[/i]
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