Gesetz bearbeiten
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Text:
Ein Gesetz über die Verwaltung der Grafschaften und Städte auf den albernischen Inseln. [I]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/I] [B]Article 1 – Fundamentals[/B] Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Strukturen und die Verwaltung der auf den albernischen Inseln gelegenen Grafschaften und Städte. [B]Article 2 – Counties[/B] 1) Die Regionen des Kingdom of Albernia sind in kommunale Verwaltungsgebiete gegliedert, welche als Grafschaften (Counties) bezeichnet bezeichnet werden und ihrerseits in Gemeinden (Boroughs) unterteilt sind. 2) Die Grafschaften erfüllen im Rahmen der Gesetze die überörtlichen und die die Leistungsfähigkeit der Gemeinden übersteigenden örtlichen Aufgaben in Verwaltung, Bildung, Kultur, Gesundheit, Wohlfahrt, Verkehr und Infrastruktur sowie Umwelt und Raumordnung. Durch Gesetz können weitere Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten eingeschränkt werden. 3) Die auf dem Gebiet einer Grafschaft gelegenen Gemeinden (Boroughs) bilden Organe der kommunalen Selbstverwaltung und gewährleisten die lokale Daseinsvorsorge. Über den territorialen und funktionellen Zuschnitt der Gemeinden entscheidet die jeweilige Grafschaft. [B]Article 3 – Cities[/B] 1) Städte (Cities) sind besondere Grafschaften, denen durch Royal Charter das Stadtrecht verliehen wurde. Sie sind nicht Teil einer anderen Grafschaft. 2) Auf Städte werden sämtliche Vorschriften für Grafschaften angewendet, sofern das Gesetz keine Sondervorschriften anordnet. [B]Article 4 – The Administration[/B] 1) Die Verwaltung einer Grafschaft obliegt einem Administrator, welcher den Titel "Sheriff of [Name der Grafschaft]" trägt. 2) Der Administrator vertritt seine Grafschaft nach innen und außen und nimmt sämtliche ihrer Befugnisse war. Er ist dem Wohl der Grafschaft verpflichtet und trifft die für ihre angemessene Repräsentation notwendigen Maßnahmen. 3) Der Administrator wird durch die Bürger der Grafschaft auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jeder Bürger der Grafschaft. 4) Das Amt des Administrators endet durch Tod, Rücktritt oder durch die Wahl eines Nachfolgers. Neuwahlen zum Amt des Administrators sind jederzeit auf Verlangen von drei Vierteln der Bürger der Grafschaft einzuleiten. Ist der amtierende Administrator bereits länger als sechs Monate ununterbrochen im Amt, so reicht zur Einleitung von Neuwahlen das Verlangen eines Bürgers aus. 5) Der Administrator einer Stadt führt Titel „Mayor of [Name der Stadt]“. Die Administratoren der durch das Gesetz hierzu berechtigten, im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Städte tragen den Titel „Lord Mayor of [Name der Stadt]“. Durch Regionalverordnung können albernische Regionen abweichende Titel der Administratoren festlegen. [B]Article 5 – Local Regulations[/B] 1) Der Administrator ist berechtigt, Lokalverordnungen zu erlassen, um Regelungen für örtliche Angelegenheiten der Grafschaft zu treffen. Sie tragen die Bezeichnung „Sheriff’s Order“, wobei Sheriff gegebenenfalls durch den zutreffenden Titel des Administrators zu ersetzen ist. 2) Lokalverordnungen gelten für das gesamte Gebiet der Grafschaft. Sie binden sämtliche Personen, welche sich auf dem Gebiet der Grafschaft aufhalten. 3) Auf Verlangen der Mehrheit der Bürger ist eine Lokalverordnung aufzuheben und ungültig zu machen. [B]Article 6 – Supervision[/B] 1) Die Grafschaften obliegen der Aufsicht der übergeordneten Behörden. 2) Die Aufsichtsbehörden unterstützen und beraten die Grafschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgen für die Beachtung der Gesetze in und durch die Grafschaftsverwaltungen und halten die Grafschaften zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an. 3) Die Aufsicht über die Grafschaften obliegt als direkter Aufsichtsbehörde der jeweiligen Regionalverwaltung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Home Office der Regierung Ihrer Majestät. Sie arbeiten bei der Aufsicht zusammen. 4) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, von den Grafschaften Stellungnahmen zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie können ihnen Weisungen erteilen oder im Namen einer Grafschaft handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leistet. In Fällen von Amtsmissbrauch, Vernachlässigung der Dienstpflichten oder aus anderweitigen schwerwiegenden Gründen kann das Home Office einen Administrator seines Amtes entheben. 5) Gegen Aufsichtsmaßnahmen der Regionalverwaltung kann die Grafschaft Widerspruch erheben. In diesem Falle entscheidet das Home Office abschließend. [B]Article 7 – Provisions for Greater Aldenroth[/B] 1) Greater Aldenroth ist zugleich eine Stadt im Sinne dieses Gesetzes wie eine Verwaltungsregion. 2) Auf Greater Aldenroth finden die Bestimmungen für eine Verwaltungsregion Anwendung. Dieses Gesetz findet nur in den Belangen Anwendung, in denen eine Regelungen für die Verwaltungsregion nicht besteht. 3) Art. 6 dieses Gesetzes findet für Greater Aldenroth keine Anwendung. [b]Article 8 - Local Languages Provisions[/b] 1) Wer sich schriftlich in der alt-albernischen Sprache seiner Region an die Verwaltung einer Gemeinde oder Stadt wendet, hat Anspruch auf einen Bescheid in der gleichen Sprache. 2) Die Verwaltungen von Gemeinden und Städten sind angehalten, Bekanntmachungen von öffentlicher Bedeutung sowohl in Albernisch als auch der alt-albernischen Sprache ihrer entsprechenden Region zu publizieren. 3) Wo die Bezeichnungen einer Gemeinde und eines Ortes in Albernisch und der alt-albernischen Sprache der Region unterschiedlich lauten, sollen auf den Ortseingangs- und -ausgangsschildern beide Bezeichnungen genannt werden. [U][B]Appendix: Cities, whose Administrators are entitled to bear the Title of "Lord Mayor"[/B][/U] - Baliho - Caeravon - Cunningham - Dyfflin - Everdeen - Haven - Osbury - St. Gardins - St. Arivor - Wall [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. März im Jahre des Herrn 2009. Geändert am 12.04.2010 und am 23.05.2012[/i]
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