Gesetz bearbeiten
Titel:
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Text:
Ein Gesetz zur Einführung von Datenschutzvorschriften und zur Festlegung des Bank- und Steuergeheimnisses [I]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/I] [B]Article 1 – Obligation of Secrecy[/B] 1) Sämtliche Behörden des Königreiches sind zum Datenschutz verpflichtet. 2) Persönliche Daten, welche einer Behörde bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln. 3) Sie dürfen nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Arbeit einer Behörde und nur sofern und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, veröffentlicht werden. Sie dürfen, sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, an andere Behörden des Königreiches auf deren Anfrage hin weitergegeben werden. Sie dürfen an ausländische Behörden nur mit der Genehmigung des zuständigen Ministers weitergegeben werden. 4) Daten, welche einer Behörde bekannt werden, ohne dass sie für ihre Arbeit notwendig sind, sind umgehend zu löschen. [B]Article 2 – Bank and Fiscal Secrecy[/B] 1) Informationen über eine Person, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung von Daten in anonymisierten Statistiken oder in anderen, anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen unbetroffen. 2) Informationen über die entrichteten Steuern und Abgaben einer Person, welche einer Steuerbehörde oder Bank zur Kenntnis gelangen, unterliegen dem Steuergeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. 3) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen außer zur Ermittlung von Steuern und Abgaben des Königreiches nur im Rahmen der Verfolgung einer nach albernischem Recht strafbaren Handlung oder zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Königreich durch die Bank oder die Behörden, welche über die Information verfügen, an in- oder ausländische Behörden weitergegeben werden. Die Weitergabe an private Personen oder Institutionen ist ausgeschlossen. 4) Über das Vorliegen eines solchen Umstandes entscheidet das Gericht auf Antrag der inländischen Behörde. Über den Antrage einer ausländischen Behörde entscheidet das Gericht nur auf Antrag des Premierministers. Die Entscheidung sowie das damit verbundene Verfahren sind nicht öffentlich. [B]Article 3 – Criminal Offences[/B] 1) Ein Amtsträger, welcher vorsätzlich gegen die Datenschutzvorschrift des Art. 1 verstößt, sowie jede Person, welche sich unberechtigterweise Zugriff auf eine dem Datenschutz gem. Art 1 unterliegende Information verschafft, wird mit Haftstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bestraft. 2) Jede Person, welche ohne gerichtliche Erlaubnis vorsätzlich Informationen gemäß Art. 2 weitergibt, welche sich unberechtigten Zugriff auf solche Daten verschafft, sie veröffentlicht oder ansonsten das Bank- oder Steuergeheimnis verletzt, wird mit Haftstrafe von zwei Wochen bis zu zwei Monaten bestraft. [b]Article 4 - Amendment to the Citizenship Act[/b] - gegenstandslos - [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 2. Februar im Jahre des Herrn 2009.[/i]
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