Gesetz bearbeiten
Titel:
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Text:
Ein Gesetz zur Festlegung des Treue-Eides auf die Krone des Königreiches Albernia. [I]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/I] [B]Article 1:[/B] 1) Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes muss jeder Untertan der Königin, welcher ein öffentliches Amt oder ein Mandat in einem Haus des Parlamentes des Königreiches annimmt, nach den Bestimmungen der Gesetze und den Rechtskonventionen und –traditionen des Königreiches einen Treue-Eid auf die Krone leisten. 2) Ebenfalls zu leisten ist dieser Eid von jeder Person, für welche dies durch das Gesetz oder die Rechtstradition vorgesehen ist. [B]Article 2:[/B] 1) Der Treue-Eid der Mitglieder des Parlamentes wird vor dem Vorsitzenden der Kammer geleistet. Ist dieses Amt vakant, so wird er vor einem Bevollmächtigten der Krone geleistet. Der Eid ist öffentlich im Sitzungssaal des jeweiligen Hauses zu leisten. 2) Der Treue-Eid der Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät wird vor dem Parlament geleistet. Der Eid ist auf den Befehl der Königin hin öffentlich im Sitzungssaal des House of Commons zu leisten. 3) Der Treue-Eid der Inhabern eines anderen öffentlichen Amtes wird vor der Königin, einem Mitglied der Regierung Ihrer Majestät oder einem Bevollmächtigten der Krone geleistet. Die Eidesleistung hat öffentlich zu erfolgen. 4) Von einer Person, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, ist der Treue-Eid zu verlangen. Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, anstelle des Treue-Eides die feierliche Bekräftigung zu leisten. [B]Article 3:[/B] Der Treue-Eid, welcher auf die Krone zu leisten ist, lautet: [I]„Ich, ..., schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe.“[/I] [B]Article 4:[/B] 1) Eine Person, kann aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen die Leistung des Treue-Eides verweigern. Hierzu ist das Leisten der feierlichen Bekräftigung nach Abs. 2 ausreichend, es bedarf keiner weiteren Erklärung. 2) In diesem Falle hat sie an Stelle des Eides eine feierliche Bestätigung abzugeben. Die feierliche Bekräftigung lautet: [I]„Ich, ..., erkläre und bekräftige Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß meine Treue, meinen Gehorsam und meine Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz.“[/I] [B]Article 5:[/B] 1) Eine Person, welche die Ableistung sowohl des Treue-Eides als auch der feierlichen Bekräftigung verweigert, lehnt die Annahme des Amtes ab. 2) Einer Ablehnung der Annahme nach Abs. 1 steht es gleich, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Aufforderung zur Leistung des Eides der Treue-Eid oder die Feierliche Bekräftigung geleistet wurde. [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 5. Oktober im Jahre des Herrn 2006. Geändert durch Gesetz vom 11.03.2012[/i]
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