Gesetz bearbeiten
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Text:
Ein Gesetz zur Regelung der Wahlen zum Unterhaus des Parlamentes des Königreiches Albernia. [I]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/I] [u][B]Section I - Allgemeines[/B][/u] [B]Article 1 - Grundsätze[/B] 1) Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Königreiches von Albernia. 2) Die Wahlen zum House of Commons erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und gemäß den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. 3) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Königreiches von Albernia. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden. 4) Die Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Elective Office obliegt grundsätzlich dem Chairman. Er kann bei Bedarf einzelne Aufgaben an Personen seiner Wahl delegieren. 5) Der Chairman of the Elective Office wird vom House of Commons mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Er amtiert bis zur Wahl eines Nachfolgers. [B]Article 2 - Aktives und passives Wahlrecht[/B] 1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens sieben Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist. 2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt oder Nebenidentität eines Wahlberechtigten ist. 3) Die Wahlberechtigung kann durch ein Gerichtsurteil entzogen werden. [u][B]Section II - Wahlvorbereitungen[/B][/u] [B]Article 3 - Zeitpunkt und Dauer der Wahl[/B] 1) Der Zeitpunkt des Beginns der Wahl wird gemäß den Vorgaben der Gesetze vom Elective Office festgelegt. 2) Alle Wahlberechtigten sind zwischen 132 und 240 Stunden vor Beginn der Wahlen durch Bekanntmachung im Forum in Kenntnis zu setzen. Zu Beginn der Wahlen erfolgt im Forum eine weitere Bekanntmachung. Individuelle Wahlbenachrichtigungen haben aufgrund der Aktivitätspflicht eines jeden Bürgers gemäß Citizenship Act, Article 4 (1) nicht zu erfolgen und führen zur Ungültigkeit der Wahl. 3) Wahlen dauern in der Regel drei Tage (72 Stunden). Die Wahldauer beträgt in jedem Fall wenigstens drei Tage (72 Stunden) und höchstens fünf Tage (120 Stunden). Die Entscheidung darüber trifft das Elective Office. 4) Das Elective Office ist angehalten, Neuwahlen unmittelbar nach der regulären Auflösung des Parlaments durchzuführen. Die Kandidaturfrist findet dazu in der Regel statt, während das vorige Parlament noch amtiert. [B]Article 4 - Kandidaturen[/B] 1) Kandidaturen für einen Wahlkreis sind spätestens drei Tage (72 Stunden) vor Wahlbeginn öffentlich zu erklären. 2) Jeder Kandidat kann in einem oder mehreren der in Art. 5 genannten Wahlkreise antreten. Die Bestimmung der Wahlkreise seiner Kandidatur unterliegt keinen Beschränkungen. 3) Das Elective Office kann abweichend von obiger Bestimmung, insbesondere bei Nachwahlen und vorgezogenen Neuwahlen, andere Fristen für die Einreichung von Kandidaturen festlegen, falls dies geboten erscheint. [u][B]Section III – Wahlverfahren[/B][/u] [B]Article 5 - Wahlkreise[/B] 1) Das Königreich von Albernia ist in sechs Wahlkreise gegliedert. Jeder Wahlkreis entsendet einen Vertreter in das Unterhaus. 2) Jede der folgenden albernischen Regionen bildet einen Wahlkreis: a) Eihlann b) Fairnhain c) Greater Aldenroth d) Llyngwyn e) Medea f) Winhall & Windhag. [B]Article 6 - Stimmengewichtung[/B] 1) Jeder Wahlberechtigte verfügt in jedem Wahlkreis über eine Stimme. 2) Die im Heimatwahlkreis abgegebene Stimme wird mit dem Faktor dreizehn gewichtet. Jede der in einem der übrigen Wahlkreise abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor drei gewichtet. 3) Als Heimatwahlkreis gilt derjenige Wahlkreis, in dem der Wahlberechtigte vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war. 4) Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlkreis die relative Mehrheit der gewichteten Stimmen auf sich vereinigt. 5) Erhalten in einem Wahlkreis zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der gewichteten Stimmen, so findet in diesem Wahlkreis eine Nachwahl gemäß Article 10 statt. 6) Steht in einem Wahlkreis nur ein einziger Kandidat zur Wahl, werden die Stimmzettel um eine Stimmoption "No" erweitert. Der Kandidat ist in diesem Fall nur gewählt, wenn er mehr Stimmen erreicht als die Stimmoption "No". Andernfalls findet in diesem Wahlkreis eine Nachwahl gemäß Article 10 statt. [B]Article 7 - Gültigkeit der Stimmen[/B] 1) Es ist zulässig, weniger als die Maximalanzahl an Stimmen zu verteilen. 2) Wird in einem Wahlkreis mehr als eine Stimme oder wird gar keine Stimme vergeben, so findet die Stimmabgabe in diesem Wahlkreis bei der Auswertung keine Berücksichtigung. Die Gültigkeit der in den übrigen Wahlkreisen vergebenen Stimmen bleibt davon unberührt. 3) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten sind alle Stimmenzettel als ungültig zu werten. [u][B]Section IV – Mitgliedschaft im House of Commons[/B][/u] [B]Article 8 - Mandatsannahme[/B] 1) Jedes gewählte Mitglied des House of Commons hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Während der Wahlperiode in das House of Commons gewählte Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach ihrer Wahl. 2) Jedes gewählte Mitglied, welches die Annahme seines Mandates erklärt hat, hat den im Gesetz vorgesehenen Treue-Eid zu leisten. 3) Erfolgt eine entsprechende Erklärung sowie die Leistung des Eides nicht jeweils binnen sieben Tagen (168 Stunden) nach der hierzu ergangenen Aufforderung, so wird dies als Mandatsverzicht nach Article 9 gewertet. 4) Jede Realperson kann maximal für zwei Wahlkreise gleichzeitig ein Mandat ausüben. 5) Falls einer Realperson in mehr Wahlkreisen Sitze zustünden als gleichzeitig wahrgenommen werden können, muss sie das Mandat für die übrigen Wahlkreise ablehnen. [B]Article 9 - Mandatsverlust[/B] 1) Ein Mitglied des House of Commons verliert seinen Sitz durch a) öffentlich erklärten Verzicht, b) Rücktritt, c) Tod, d) Verlust der albernischen Staatsangehörigkeit, e) gerichtliche Aberkennung des Wahl- und/oder Wählbarkeitsrechts, f) Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss, g) eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, h) mindestens vierzehntägige unangekündigte Abwesenheit. Die entsprechende Feststellung ist durch den Speaker zu treffen. Hierbei ist das Datum der letzten Anwesenheit im Forum ausschlaggebend. 2) Verzicht oder Rücktritt sind öffentlich zu erklären. Sie können nicht widerrufen werden. 3) Scheidet ein Mitglied des House of Commons während der Wahlperiode aus dem Haus aus, so findet eine Nachwahl gemäß Article 10 statt. [B]Article 10 - Nachwahlen[/B] 1) Wird bei einer Wahl in einem Wahlkreis kein Kandidat gewählt oder verliert ein Mitglied des House of Commons seinen Sitz, so sind im betroffenen Wahlkreis unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen der Articles 1-7 dieses Gesetzes durchzuführen. 2) Das auf diesem Wege neu gewählte Mitglied amtiert bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des House of Commons. [u][B]Section V – Wahlergebnis[/B][/u] [B]Article 11 - Feststellung des Ergebnisses[/B] 1) Das Wahlergebnis ist nach dem Ende der Wahl durch das Elective Office öffentlich zu verkünden. 2) Einspruch gegen das Ergebnis bei Gericht ist innerhalb einer Woche (168 Stunden) nach seiner Verkündung zulässig. [B]Article 12 - Wahlprüfung[/B] 1) Gegenstand einer Wahlprüfung vor Gericht sind Vorbereitungen, Ablauf, Verfahren und technische Umsetzung der Wahlen. 2) Antragsteller kann jeder für die anzufechtende Wahl Wahlberechtigte sein, der die Voraussetzungen nach Art. 2 dieses Gesetzes erfüllt. [u][B]Section VI – Schlussbestimmungen[/B][/u] [B]Articel 13 - Überprüfung[/B] Das House of Commons ist dazu angehalten, die Bestimmungen zum Zuschnitt der Wahlkreise und zur Gewichtung der Stimmen in jeder Legislaturperiode zu überprüfen und gegebenenfalls an die aktuelle Bevölkerungssituation anzupassen. [B]Article 14 - Inkrafttreten[/B] 1) Der Election Reform Act vom 08.03.2004 ist vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an aufgehoben. 2) Die Bestimmung von Nachrückern in das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes konstituierte House of Commons ist gemäß den Bestimmungen des Election Reform Act vom 08.03.2004 durchzuführen. [I]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 29. Oktober im Jahre des Herrn 2005. Geändert am 05.10.2006, 23.12.2008, am 25.08.2009, am 4.10.2010, am 22.01.2011, am 19.10.2011, am 24.01.2012, am 11.03.2012, am 11.07.2012, am 26.11.2012, am 9.4.2013, am 27.11.2013 und am 10.12.2014.[/I]
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