Gesetz bearbeiten
Titel:
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Text:
[b]Art. 1 - Grundlagen[/b] 1) Die politischen Parteien sind ein notwendiger Bestandteil der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2) Die Gründung von Parteien ist frei. 3) Die innere Organisation der Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. [b]Art. 2 - Begriffsdefinition[/b] Parteien sind Vereinigungen, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen, wenn sie nach Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. [b]Art. 3 - Anerkennung politischer Parteien[/b] 1) Zur Anerkennung als politische Partei im Sinne dieses Gesetzes muss eine Vereinigung a) mindestens aus drei Mitgliedern bestehen; b) über einen demokratisch gewählten Vorstand als ständigen Ansprechpartner verfügen; c) eine Homepage mit Informationen über ihre innere Organisation und ihre Programmatik unterhalten. 2) Ist eine oder mehrere der in Abs. 1 genannten Bedingungen über einen konstanten Zeitraum von 14 Tagen hinweg nicht erfüllt, gilt eine Organisation nicht als Partei, sondern als politische Vereinigung. 3) Politische Vereinigungen können keine Ansprüche auf in diesem oder anderen Gesetzen festgelegte Vorrechte von Parteien geltend machen. [b]Art. 4 - Gründung und Mitgliedschaft[/b] 1) Jeder Albernier hat im Rahmen der Vorgaben dieses und anderer Gesetze das Recht, eine Partei gründen oder einer solchen beitreten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Partei. 2) Niemand darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein. Ein Parteiaustritt oder ein Parteiwechsel ist jederzeit möglich. 3) Als Mitglied einer Partei gilt, wer sich im albernischen Citzens’ Net als solches registriert hat. 4) Gründungsanträge von Parteien sind an das Home Office zu richten. Dieses prüft die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 3 und hat bei deren Einhaltung dem Antrag stattzugeben. [b]Art. 5 - Schlussbestimmungen[/b] Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits existierende Parteien haben innerhalb von 14 Tagen dessen Vorschriften insbesondere nach Art. 3 zu erfüllen. Parteien, die diese Frist versäumen, werden als aufgelöst betrachtet. [i]Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 1. Juni im Jahr unseres Herrn 2003. William Baron of Harkony (Großes Siegel des Königreichs)[/i]
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