Gesetz bearbeiten
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Acts of Parliament
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Text:
Ein Gesetz über Regelungen um das albernische Parlament [I]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/I] [b]Article 1 - Amtszeit des Parlaments[/b] Nach drei Monaten seit der Eröffnung eines Parlaments löst der König das Parlament auf, wenn es noch nicht vorzeitig aufgelöst wurde. [b]Article 2 - Zugang zum House of Lords[/b] Mitglieder des House of Lords, die aufgrund traditioneller Einschränkungen der Zugangsberechtigung zum Haus auf einem Leave of Absence waren, können frühestens einen vollen Monat nach dem Wegfall der einschränkenden Bedingungen wieder zu Sitzungen des House of Lords zugelassen werden. Mitglieder des House of Lords, deren Zugangsbeschränkung durch die Auflösung des House of Commons wegfällt, können mit der Einberufung eines neuen Parlaments ohne Einhaltung einer Wartezeit wieder an den Sitzungen des House of Lords teilnehmen. [b]Article 3 - Inaktivität des House of Lords[/b] (1) Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übersendung eines Beschlusses des House of Commons mit seinen Beratungen beginnen, so gilt der Beschluss des House of Commons als durch das House of Lords gebilligt. (2) Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Übersendung eines Beschlusses des House of Commons einen Beschluss über die Billigung oder Ablehnung des Beschlusses des House of Commons getroffen haben, so gilt der Beschluss des House of Commons als durch das House of Lords gebilligt. [b]Article 3a - Rücktritt und Ausschluss aus dem House of Lords[/b] 1) Auf die Life Peerage kann verzichtet werden, wenn der Inhaber dies ausdrücklich und schriftlich niederlegt. In diesem Falle behält der Träger den Adelstitel, seine Peerage erlischt jedoch. 2) Nimmt ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil, so stellt der Lord Chancellor mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des House of Lords anstelle der Ausstellung eines Leave of Absence fest, dass die Peerage des betroffenen Trägers einer a) Hereditiary Peerage zu Ruhen beginnt, b) Life Peerage erloschen ist, so als wäre auf die Peerage verzichtet worden. 3) Die Feststellung, dass ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil genommen hat, wird anhand der Anwesenheitslisten des Hauses sowie der ausgestellten Leaves of Absence festgestellt. 4) Die Zählung nach Section 2 beginnt erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat¹, und soll auf kein früheres Parlament Anwendung finden. Ein Parlament wird bei der Zählung der aufeinanderfolgenden Parlamente nach Section 2 nicht berücksichtigt, das nach weniger als drei Monaten aufgelöst worden ist. 5) Der Inhaber einer Peerage, die nach Art. 3a/2 erloschen ist oder ruht, kann beim König um die Restitution der Peerage ersuchen. Wird ein solches Ersuchen binnen einen Jahres nach der Feststellung des Ruhens einer Hereditiary Peerage oder des Erlöschens einer Life Peerage an den König gerichtet, so ist dem Ersuchen stattzugeben und die Peerage zu restituieren. Erfolgt das Ersuchen erst nach Ablauf der Jahresfrist, so ist es die freie Entscheidung des Königs, ob er dem Ersuchen stattgibt und die Peerage restituiert. [b]Article 4 - Erledigung von Anträgen mit dem Ende der Amtszeit[/b] (1) Sämtliche Anträge in einem Haus, welche bei der Auflösung des Parlaments noch nicht abgeschlossen sind, erledigen sich mit der Auflösung. (2) Bereits getroffene Beschlüsse eines Hauses bleiben nach der Auflösung des Parlaments bestehen, auch wenn die Beratung des anderen Hauses über die Sache noch aussteht. Das andere Haus beginnt seine noch nicht abgeschlossenen Beratungen über die Sache nach der Eröffnung des nächsten Parlaments von neuem. [I]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 06. Februar im Jahre des Herrn 2012. Geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2012, durch Gesetz vom 14. Oktober 2012, durch Gesetz vom 26. November 2012, durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 und durch Gesetz vom 13. Mai 2025.[/I] [IMG]http://img.albernia.de/jane_r.gif[/IMG] [IMG]https://img.albernia.de/sealone.gif[/IMG] ¹ [b]Anm. der Royal Archives:[/b] Die Resignation and Expulsion from the House of Lords Bill wurde durch Referendum beschlossen und als Act am 3. Juni 2025, während des 58. Parlaments, durch die Königin promulgiert.
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