Gesetz bearbeiten
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Acts of Parliament
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Text:
Ein Gesetz über die obersten Gerichte des Königreiches [i]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/i] [b][u]Section I - General[/u][/b] [b]Article 1 - Basics[/b] 1) Die höchste Gerichtsbarkeit des Königreichs wird im Namen der Krone durch das House of Lords ausgeübt. 2) Das House of Lords übt die rechtsprechende Gewalt durch die Gerichte seines Judicial Committee und als ganzes Haus im High Court of Parliament aus. 3) Die Gerichte des Judicial Committee sind der Royal High Court of Justice und der Court of Appeal. [b]Article 2 - Competence[/b] 1) Der Royal High Court of Justice ist für alle Verfahren zuständig, die in erster Instanz vor das House of Lords gebracht werden. 2) Der Court of Appeal ist für alle Appellationen gegen Urteile niedrigerer Instanzen zuständig. 3) Der High Court of Parliament ist für alle Appellationen gegen Urteile des Judicial Committee zuständig. Er entscheidet in letzter Instanz. [b]Article 3 - First Level of Jurisdiction[/b] 1) Anklagen gegen Peers können gemäß dem Common Law direkt vor den High Court of Parliament gebracht werden. 2) Wahlanfechtungen, Anklagen wegen Hoch- und Landesverrats, Klagen auf Überprüfung der Zulässigkeit von Kronverordnungen und Verfahren, für welche das Gesetz dies vorsieht oder welche untergeordnete Gerichte wegen ihrer Wichtigkeit oder grundlegenden Bedeutung für die Rechtsprechung mit der Zustimmung des dann zuständigen Gerichts an dieses übertragen werden in erster Instanz vor das Judicial Committee gebracht. 3) Sind durch Gesetz keine niedrigeren Instanzen für ein Verfahren bestimmt oder sind diese laut Gesetz arbeitsunfähig, so wird das Verfahren in erster Instanz vor das Judicial Committee gebracht. [b][u]Section II - Judicial Committee[/u][/b] [b]Article 4 – Lord Justice of Albernia[/b] 1) Das Judicial Committee besteht aus dem Lord Justice of Albernia, welcher dem High Court of Justice vorsteht. Er ist in Personalunion stehts Lord of Appeal in Ordinary und Vorsitzender des Court of Appeal. 2) Der Lord Justice of Albernia wird durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät nach der Bestätigung durch das House of Lords ernannt. 3) Die Amtszeit des Lord Justice of Albernia endet a) sechs Monate nach Ernennung; b) mit dem Tod; c) mit dem öffentlich erklärten Rücktritt; d) mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft; e) mit der Entlassung nach Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens; f) mit der Annahme eines anderen öffentlichen Amtes. [b]Article 5 - Standing of the Judge[/b] 1) Der Lord Justice of Albernia ist für die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des House of Lords. 2) Ihm wird durch Ihre Majestät die Königin bei der Ernennung die Peerage und der Ehrentitel eines Lords verliehen. Sofern der Lord Justice bereits über einen Titel oder über einen Titel und eine Peerage verfügt, so unterbleibt die Verleihung des Ehrentitels oder des Ehrentitels und der Peerage. 3) Die gemäß Art. 5/2 verliehene Peerage und der Ehrentitel erlöschen mit dem Ausscheiden aus dem Amt. [b]Article 6 - Prejudice[/b] 1) Der Lord Justice of Albernia ist für ein konkretes Verfahren befangen, wenn a) er selber oder unter anderem Namen Partei in dem Verfahren ist; b) er mit einer Partei in dem Verfahren verwandt oder verschwägert bis einschließlich dritten Grades ist; c) er durch Aussagen, Verhalten oder das Bestehen besonderer rechtlicher Verbindungen die Besorgnis begründet, sein Richteramt nicht neutral und unparteiisch auszuüben. 2) Ein Antrag auf Befangenheit kann nur durch eine Verfahrenspartei gestellt werden. Ist ein Antrag gestellt, so kann der Lord Justice sich selbst für befangen erklären oder eine solche Erklärung begründet ablehnen und den Antrag seiner begründeten Ablehnung der Befangenheit dem High Court of Parliament zur abschließenden Entscheidung vorlegen. [b]Article 7 - Inability to Work[/b] 1) Ein Gericht des Judicial Committee ist nicht arbeitsfähig, wenn a) das Amt des Lord Justice of Albernia nicht besetzt ist; b) der Lord Justice of Albernia für ein konkretes Verfahren befangen ist. 2) In diesem Falle tritt der High Court of Parliament für das konkrete Verfahren als erste und letzte Instanz an Stelle des jeweiligen Gerichtes des Judicial Committee. [b]Article 8 - Criminal Cases[/b] 1) Bei Anklage wegen einer Straftat findet ein Verfahren vor einem Gericht des Judicial in erster Instanz unter Beteiligung von Geschworenen statt. 2) Vor Beginn des Verfahrens beruft der Lord Justice of Albernia per Zufallsprinzip drei Staatsbürger, die nicht befangen nach Article 6/1, nicht gleiche Person unter verschiedenen Namen und nicht Peers sind, zu Geschworenen des Verfahrens. Stellt der Crown Judge während des Verfahrens die Befangenheit eines Geschworenen fest, so kann er diesen von seinen Pflichten entbinden und einen neuen Geschworenen bestimmen. 3) Jeder Staatsbürger ist verpflichtet, bei Berufung seiner Pflicht als Geschworener nachzukommen. 4) Die Geschworenen entscheiden mit 2/3-Mehrheit über die Schuldfrage. Die Entscheidung der Jury wird durch den Lord Justice of Albernia bekannt gegeben, der auch das Strafmaß festsetzt. Die Höchststrafe kann nur bei Einstimmigkeit verhängt werden. 5) Die Geschworenen sind verpflichtet, mit Ja oder Nein zu stimmen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Jeder Geschworene muss während der Urteilsverkündung ausdrücklich mitteilen, ob er der Entscheidung zustimmt oder nicht. [b]Article 9 - Civil Cases[/b] In allen Fällen, die nicht Anklage wegen einer Straftat sind, urteilt der Lord Justice of Albernia als Einzelrichter. [b][u]Section III - High Court of Parliament[/u][/b] [b]Article 10 - Basics[/b] 1) Der High Court of Parliament setzt sich gemäß der Traditionen und Konventionen aus den Mitgliedern des House of Lords zusammen. 2) Der High Court of Parliament wird durch eine Lords Commission of the Trial geleitet. [b]Article 11 - Lords Commission of the Trial[/b] 1) Sämtliche Entscheidungen, welche nicht über das Urteil eines Verfahrens getroffen werden, insbesondere die Annahme oder Ablehnung von Anträgen, trifft die Lord Commission im Namen des High Court of Parliament. 2) Protestiert mindestens drittel Mitglieder des High Court of Parliament innerhalb von 24 Stunden gegen diese Entscheidung, so entscheidet der gesamte High Court durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. [b]Article 12 - Criminal Case[/b] 1) Bei Anklage wegen einer Straftat stimmen alle Lords über die Schuldfrage ab. Eine Enthaltung ist dabei nicht möglich. 2) Bei einem Schuldspruch entscheidet die Lords Commission über das Strafmaß und verkündet anschließend das Urteil. [b]Article 13 - Civil Case[/b] 1) In allen Verfahren, die nicht Anklage wegen einer Straftat sind, stimmen alle Lords über die Annahme des Antrags ab. Eine Enthaltung ist dabei nicht möglich. 2) Sind bei Annahme des Antrags gegebenenfalls nähere Entscheidungen zu treffen, so entscheidet die Lords Commission über diese und verkündet anschließend das Urteil. [b]Article 14 - Traditions and Conventions[/b] Für den High Court of Parliament gelten im Übrigen die Traditionen und Konventionen. [b][u]Section IV - Final Provisions[/u][/b] [b]Article 15 - Abgrogation[/b] Der Judicial Committee Act vom 04. März 2009 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt. [I]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 20. Januar im Jahre des Herrn 2010.[/I] [IMG]https://img.albernia.de/jane_r.gif[/IMG] [IMG]https://img.albernia.de/sealone.gif[/IMG]
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