Gesetz bearbeiten
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Text:
Ein Gesetz über die Arbeitsbedingungen. [i]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/i] [b]Article 1 - Fundamentals[/b] 1) Dieses Gesetz gilt für alle privaten und öffentlichen Betriebe. 2) Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine Arbeitsstätte dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt. 3) Das Gesetz ist nicht anwendbar auf private Haushaltungen und auf Betriebe, in denen lediglich die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in gerader Linie und deren eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind. [b]Article 2 - Health Protection[/b] Die Betriebsführung ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Mitarbeiter alle Maßnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Sie hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Beschäftigten nach Möglichkeit vermieden werden. [b]Article 3 - Working Time[/b] 1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 35 Stunden nicht überschreiten. 2) Die wöchentliche Maximalarbeitszeit beträgt: a) 35 Stunden für Jugendliche unter 18 Jahren; b) 40 Stunden für Industriearbeiter und Handwerker; c) 45 Stunden für alle übrigen Beschäftigten. 3) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden a) wegen Dringlichkeit der Arbeit oder außerordentlichen Arbeitsandranges; b) zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Unternehmer nicht andere Vorkehren zugemutet werden können. 4) Den Beschäftigten ist für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 30 Prozent zu zahlen. Als Überzeitarbeit gilt die Arbeitszeit innerhalb einer Woche, die über die nach Absatz 1 festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. 5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Beschäftigten durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Mitarbeiter darf nicht länger als fünf Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. 6) Den Beschäftigten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. [b]Article 4 - Work on Sundays and Public Holidays[/b] 1) Die Beschäftigten haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. 2) Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen unterliegt den Bestimmungen des Holiday Act. 3) Den Beschäftigten ist für die Sonn- und Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 50 Prozent zu zahlen. [b]Article 5 - Holidays[/b] 1) Den Beschäftigten ist ein bezahlter Erholungsurlaub von mindestens 20 Arbeitstagen im Jahr zu gewähren. 2) Mindestens 10 Tage des jährlichen Erholungsurlaubs sind zusammenhängend zu gewähren. 3) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung des Shop Committee angeordnet werden. [b]Article 6 - Protective Regulations[/b] 1) Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. 2) Schwangere Frauen ab der 8. Woche vor der Niederkunft und Mütter bis zur 16. Woche nach der Niederkunft befinden sich im Mutterurlaub, in dem sie ihrer Arbeit nicht nachgehen und weiter ihr vorheriges Gehalt beziehen. 3) Der Mutterurlaub kann auf eigenen Wunsch nach Ablauf der 8. Woche nach der Niederkunft vorzeitig beendet werden. [b]Article 7 - Dismissal Protection[/b] 1) Der Betrieb hat bei ordentlichen Kündigungen eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat, bei seit wenigstens zwei Jahren Beschäftigten von mindestens zwei Monaten einzuhalten. 2) Der Betrieb hat bei der ordentlichen Kündigung von Schwerbeschädigten eine Kündigungsfrist von mindestens vier Monaten einzuhalten. 3) Der Betrieb darf folgenden Gruppen von Beschäftigten nicht ordentlich kündigen, es sei denn bei Stilllegung des Betriebes oder Betriebsteils: a) Shop Stewards b) Schwangeren und Müttern bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung c) Werktätigen während der ersten zwölf Monate einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit 4) Nur aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen des Beschäftigten kann der Betrieb diesem außerordentlich kündigen. In diesem Fall muss abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Kündigungsfrist eingehalten werden. [b]Article 8 - Co-determination[/b] 1) Der Shop Steward ist der gewählte Repräsentant und Interessenvertreter der zu einer bestimmten Gewerkschaft gehörenden Beschäftigten eines Betriebes. 2) Das Shop Committee ist die betriebliche Interessenvertretung aller Beschäftigten. Ihm gehören die Shop Stewards der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und weitere gewählte Belegschaftsvertreter an. 3) Das Shop Committee hat das Recht: a) zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeitsbedingungen Stellung zu nehmen; b) von der Betriebsleitung Informationen und Rechenschaft zu verlangen; c) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit der Betriebsleitung abzuschließen; d) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen der Betriebsleitung zu erteilen oder abzulehnen; e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Beschäftigten auszuüben. 4) In Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten wirkt das Shop Committee in Personal- und Sozialangelegenheiten an der Leitung des Unternehmens mit. Näheres regelt das Gesellschaftsrecht. [b]Article 9 - Trade Unions[/b] 1) Gewerkschaften sind freiwillige, überbetriebliche und gegnerunabhängige Zusammenschlüsse von abhängig Beschäftigten, welche in der Lage sind, über Tarifabschlüsse zu verhandeln und diese notfalls durch Arbeitskämpfe zu erzwingen. 2) Gewerkschaften handeln im Interesse ihrer Mitglieder und tragen zur Beschäftigungssicherung und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei. 3) Unternehmen sind verpflichtet, Gewerkschaften als Verhandlungspartner über die Arbeitsbedingungen anzuerkennen und dürfen sie in ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nicht einschränken oder behindern. [b]Article 10 - Labour Dispute[/b] 1) Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. 2) Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. 3) Ein Streik darf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Gesundheit sowie das Leben der Bürger nicht gefährden. [b]Article 11 - Minimum Labour Conditions[/b] 1) Das Shop Committee kann beschließen, dass Tarifvereinbarungen auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder gültig sind. 2) Zur Abwendung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Verbesserung von Sanierungschancen können Betriebe vorübergehend tarifliche Vereinbarungen aussetzen. In Betrieben mit mindestens 50 Angestellten ist hierfür die Zustimmung des Shop Committee erforderlich. 3) Eine Entlohnung mit weniger als zwei Dritteln des Tariflohns bzw. des ortsüblichen Entgelts für vergleichbare Beschäftigte ist unzulässig. [b]Article 12 - Sham Freelance Work[/b] 1) Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: 1. im Wesentlichen und auf Dauer wird für einen Auftraggeber gehandelt; 2. der Selbständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale – insbesondere autonome Selbstorganisation – erkennen; 3. der Auftraggeber lässt gleiche oder ähnliche Tätigkeiten regelmäßig durch seine Beschäftigten verrichten; 4. die Tätigkeit entspricht der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde. 2) Scheinselbständige sind als abhängig Beschäftigte zu betrachten und zu behandeln. Sie genießen den gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Schutz. [b]Article 13 - Sanctions[/b] 1) Gewerkschaften und Beschäftigte machen sich strafbar, wenn ein von ihnen durchgeführter Streik gegen die Bestimmungen von Article 10 verstößt. Sie haben das Recht, Streikbrecher mit friedlichen Mitteln an der Arbeitsaufnahme zu hindern. 2) Die Betriebsleitung macht sich strafbar, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. 3) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in besonders schweren Fällen kann der Betrieb auf Antrag der Regierung Ihrer Majestät mit gerichtlicher Zustimmung für eine bestimmte Zeit geschlossen werden. [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 6. Januar im Jahre des Herrn 2010.[/i] [IMG]http://img.albernia.de/jane_r.gif[/IMG] [IMG]https://img.albernia.de/sealone.gif[/IMG]
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