Gesetz bearbeiten
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Text:
Ein Gesetz zur Absicherung von Erkrankungen und Unfällen im Arbeitsleben. [i]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/i] [b]Article 1 - Compulsory Health Insurance[/b] 1) Die gesetzliche Krankenversicherung dient der Absicherung von abhängig Beschäftigten gegen den Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. 2) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Beschäftigte infolge Krankheit oder Krankheit des minderjährigen Kindes arbeitsunfähig ist. Die beschäftigte Person hat eine Anzeige- und Nachweispflicht wegen ihres Arbeitsausfalles. 3) Die Höhe des Krankengeldes beträgt 75 Prozent des letzten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 500 £ monatlich. [b]Article 2 - Compulsory Accident Insurance[/b] 1) Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Absicherung von abhängig Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Unfälle auf dem Arbeitsweg zählen als Arbeitsunfälle. 2) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der gesundheitliche Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung infolge beruflicher Tätigkeit verursacht worden ist. Die beschäftigte Person hat den Schaden unverzüglich anzuzeigen. 3) Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die Heilbehandlung sowie im Todesfall die Kosten für Leichentransport und Bestattung. 4) Bei Erwerbsunfähigkeit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Invalidenrente in Höhe von 75 Prozent des letzten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 500 £ monatlich. Ist der Beschäftigte noch teilweise erwerbsfähig, ist eine anteilige Invalidenrente zu zahlen. 5) Bei Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen haben die betroffenen Versicherten grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 6) Unternehmen und Beschäftigten sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen und Schutzvorschriften einzuhalten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Leistungsverweigerung berechtigt. [b]Article 3 - National Insurance Agency[/b] 1) Die National Insurance Agency ist Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Der Verwaltungsrat setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Unternehmen, der Beschäftigten und der Regierung Ihrer Majestät zusammen und ernennt die Geschäftsführung. 2) Die National Insurance Agency berät Unternehmen und Beschäftigte in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und überwacht die Einhaltung und Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften. 3) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die National Insurance Agency von den Unternehmen einen monatlichen Beitrag in Höhe von einem Prozent des Gewinns. [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 30. Dezember im Jahre des Herrn 2009.[/i] [IMG]http://img146.imageshack.us/img146/2471/janep.gif[/IMG] [IMG]http://www.niufinn.com/sealone.gif[/IMG]
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Formatierung im Gesetzestext: BB-Code